FG Nürnberg 4 K 571/16 – Wegfall des Verschonungsabschlags

Juni 21, 2022
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FG Nürnberg 4 K 571/16 – Wegfall des Verschonungsabschlags

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft als Betriebsaufgabe

im Sinne des Paragraf 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG gilt und somit zum (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags führt.

Hintergrund:

  • Der Kläger erbte Anteile an einer Personengesellschaft.
  • Über das Vermögen der Gesellschaft wurde Insolvenzverfahren eröffnet.
  • Das Finanzamt gewährte den Verschonungsabschlag nur anteilig für die Zeit bis zur Insolvenzeröffnung.
  • Der Kläger klagte, da er den Verschonungsabschlag zeitlich bis zu einer späteren Veräußerung der Geschäftsanteile in voller Höhe gewährt haben wollte.

Entscheidung des Gerichts:

FG Nürnberg 4 K 571/16 – Wegfall des Verschonungsabschlags

  • Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage ab.
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Betriebsaufgabe: Das Gericht entschied, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft eine Betriebsaufgabe im Sinne des Paragraf 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG darstellt.
  • Zeitpunkt des Nachsteuerfalls: Maßgeblicher Zeitpunkt für die zeitliche Abgrenzung des Verschonungsabschlags ist der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Begründung:
    • Das Gericht stützte sich auf die damalige Rechtsprechung des BFH und die Auffassung, dass die Insolvenz zur Auflösung der Gesellschaft führt.
    • Der Zweck der Betriebsfortführung sei in solchen Fällen obsolet.
    • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar, da die Betriebsaufgabe bereits zu diesem Zeitpunkt in die Wege geleitet wurde.
    • Die Handlungen des Insolvenzverwalters seien dem Erwerber zuzurechnen.
    • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der Kläger keine Entscheidungsbefugnis mehr über die Führung des Unternehmens gehabt.
    • Die Gewährung der Steuerbefreiung setze jedoch die Fortführung des erworbenen Vermögens in der Hand des Erwerbers voraus.

Revision:

FG Nürnberg 4 K 571/16 – Wegfall des Verschonungsabschlags

  • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Achtung:

  • Dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzhof aufgehoben. Der BFH entschied, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft nicht per se eine Betriebsaufgabe darstellt.
RA und Notar Krau

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