FG Nürnberg Urteil 25.7.2006 – IV 206/2005 Entstehung Schenkungsteuer – Schenkungsversprechen – Geldschenkung – Schenkung von depotverwahrten Wertpapieren
RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 25. Juli 2006 (Az. IV 206/2005) befasst sich mit verschiedenen Aspekten der Schenkungssteuer im Kontext von Geldschenkungen,
der Übertragung von Depotwerten bei einer schweizerischen Bank und der Frage, ob eine Geldschenkung zur Schaffung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG begünstigt werden kann.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Schenkungsversprechen:
Das Gericht stellte klar, dass die bloße Abgabe eines Schenkungsversprechens keine schenkungssteuerlich relevante Zuwendung darstellt,
da eine objektive Bereicherung des Versprechensempfängers erst mit der tatsächlichen Ausführung der Schenkung eintritt.
Zeitpunkt der Schenkung:
Geldschenkungen werden zum Zeitpunkt der Übergabe des Geldes als ausgeführt betrachtet.
Eine Schenkung depotverwahrter Wertpapiere gilt als ausgeführt, wenn der Herausgabeanspruch abgetreten wurde.
Schriftform bei Depotübertragungen:
Bei der Übertragung von Depots bei einer schweizerischen Bank ist für die wirksame Abtretung des Herausgabeanspruchs eine schriftliche, vom Schenker unterschriebene Erklärung erforderlich.
Diese Anforderung ergibt sich aus den spezifischen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen, die im internationalen Kontext gelten.
Geldschenkung zur Schaffung von Betriebsvermögen:
Das Gericht entschied, dass die Zuwendung von Geld zur Schaffung von Betriebsvermögen nicht nach § 13a ErbStG begünstigt ist.
Die Begünstigung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass bereits bestehendes Betriebsvermögen übertragen wird.
Geldschenkungen zur Schaffung von Betriebsvermögen erfüllen diese Voraussetzung nicht, da sie keine bereits bestehende, gemeinwohlgebundene betriebliche Funktionseinheit betreffen.
Ablehnung der Klage:
Das Gericht wies die Klage ab, da keine ausreichenden Beweise für eine frühere Abtretung der Depotansprüche und keine Begünstigung nach § 13a ErbStG vorlagen.
Die Schenkungen wurden erst mit den tatsächlichen Kontoverfügungen zwischen 1998 und 2000 steuerrechtlich wirksam.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Insgesamt betont das Urteil die Bedeutung der genauen Erfüllung der zivilrechtlichen Voraussetzungen für die schenkungsteuerliche Anerkennung von Vermögensübertragungen und die strikte Auslegung von Begünstigungstatbeständen im Steuerrecht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.