FG Rheinland-Pfalz 2 K 1056/15

Juni 12, 2022
Keine Vergütung des Betreuers aus dem Nachlass beim Behindertentestament

FG Rheinland-Pfalz 2 K 1056/15, Urteil vom 14.03.2018 – ob junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2011 auch im Falle eines Aktivtausches vorliegt

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2011 auch im Falle eines Aktivtausches vorliegt,

bei dem Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde.

Die Klage der Kläger wurde abgewiesen.

Sachverhalt:

  • Die Kläger erhielten 2011 Aktien der N Holding GmbH Co. KGaA von ihrem Vater geschenkt.
  • In der Feststellungserklärung wurde kein junges Verwaltungsvermögen angegeben.
  • Eine Betriebsprüfung stellte jedoch fest, dass es sich bei den Wertpapieren um junges Verwaltungsvermögen handelt, da sie innerhalb der Zweijahresfrist angeschafft wurden.
  • Die Kläger legten Einspruch und anschließend Klage ein, da sie der Auffassung waren, dass junges Verwaltungsvermögen nur bei Einlagefällen vorliegt und nicht bei einem Aktivtausch.

Entscheidungsgründe:

FG Rheinland-Pfalz 2 K 1056/15

  • Auslegung des Begriffs „junges Verwaltungsvermögen“:
    • Das Gericht folgte der Auslegung der Finanzverwaltung, wonach auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb von zwei Jahren aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde, als junges Verwaltungsvermögen gilt.
    • Diese Auslegung basiert auf dem Wortlaut des Gesetzes, der keine Einschränkung auf Einlagefälle vorsieht.
    • Die Gesetzesbegründung und die Ablehnung einer entsprechenden Gesetzesinitiative des Bundesrats unterstützen diese Auslegung.
  • Ablehnung der Klägerargumente:
    • Das Gericht lehnte die Argumentation der Kläger ab, dass die Regelung nur auf Einlagefälle beschränkt sein sollte und dass eine weite Auslegung die Dispositionsfreiheit der Unternehmer einschränken würde.
    • Es betonte, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hatte, die Regelung einzuschränken, dies aber nicht getan hat.
    • Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit liegt im Wesen jeder gesetzlichen Regelung.
  • Aktivtausch als junges Verwaltungsvermögen:
    • Das Gericht entschied, dass die Umschichtung von Verwaltungsvermögen in neues Verwaltungsvermögen auch bei einem Aktivtausch als junges Verwaltungsvermögen gilt.
    • Dies gilt unabhängig davon, ob eine Missbrauchsgefahr besteht oder nicht.

FG Rheinland-Pfalz 2 K 1056/15

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wurde zugelassen.

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass junges Verwaltungsvermögen auch bei einem Aktivtausch vorliegt.
  • Dies hat Auswirkungen auf die Steuerplanung bei der Übertragung von Betriebsvermögen, da auch Umschichtungen innerhalb des Verwaltungsvermögens innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag zu einer Steuerbelastung führen können.
RA und Notar Krau

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