FG Rheinland-Pfalz 2 K 1056/15

Juni 12, 2022

FG Rheinland-Pfalz 2 K 1056/15, Urteil vom 14.03.2018 – ob junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2011 auch im Falle eines Aktivtausches vorliegt

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG 2011 auch im Falle eines Aktivtausches vorliegt,

bei dem Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde.

Die Klage der Kläger wurde abgewiesen.

Sachverhalt:

  • Die Kläger erhielten 2011 Aktien der N Holding GmbH Co. KGaA von ihrem Vater geschenkt.
  • In der Feststellungserklärung wurde kein junges Verwaltungsvermögen angegeben.
  • Eine Betriebsprüfung stellte jedoch fest, dass es sich bei den Wertpapieren um junges Verwaltungsvermögen handelt, da sie innerhalb der Zweijahresfrist angeschafft wurden.
  • Die Kläger legten Einspruch und anschließend Klage ein, da sie der Auffassung waren, dass junges Verwaltungsvermögen nur bei Einlagefällen vorliegt und nicht bei einem Aktivtausch.

Entscheidungsgründe:

FG Rheinland-Pfalz 2 K 1056/15

  • Auslegung des Begriffs „junges Verwaltungsvermögen“:
    • Das Gericht folgte der Auslegung der Finanzverwaltung, wonach auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb von zwei Jahren aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurde, als junges Verwaltungsvermögen gilt.
    • Diese Auslegung basiert auf dem Wortlaut des Gesetzes, der keine Einschränkung auf Einlagefälle vorsieht.
    • Die Gesetzesbegründung und die Ablehnung einer entsprechenden Gesetzesinitiative des Bundesrats unterstützen diese Auslegung.
  • Ablehnung der Klägerargumente:
    • Das Gericht lehnte die Argumentation der Kläger ab, dass die Regelung nur auf Einlagefälle beschränkt sein sollte und dass eine weite Auslegung die Dispositionsfreiheit der Unternehmer einschränken würde.
    • Es betonte, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit hatte, die Regelung einzuschränken, dies aber nicht getan hat.
    • Die Einschränkung der Dispositionsfreiheit liegt im Wesen jeder gesetzlichen Regelung.
  • Aktivtausch als junges Verwaltungsvermögen:
    • Das Gericht entschied, dass die Umschichtung von Verwaltungsvermögen in neues Verwaltungsvermögen auch bei einem Aktivtausch als junges Verwaltungsvermögen gilt.
    • Dies gilt unabhängig davon, ob eine Missbrauchsgefahr besteht oder nicht.

FG Rheinland-Pfalz 2 K 1056/15

Tenor:

  • Die Klage wurde abgewiesen.
  • Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
  • Die Revision wurde zugelassen.

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, dass junges Verwaltungsvermögen auch bei einem Aktivtausch vorliegt.
  • Dies hat Auswirkungen auf die Steuerplanung bei der Übertragung von Betriebsvermögen, da auch Umschichtungen innerhalb des Verwaltungsvermögens innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag zu einer Steuerbelastung führen können.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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