FG Schleswig-Holstein 1 K 37/23 – Grundfreibetrag Einkommensteuer verfassungsgemäß?
Sachverhalt:
Die Kläger, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, fechten die Festsetzung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Jahre 2023 und 2024 an.
Sie argumentieren, dass der im Einkommensteuergesetz (§ 32a Abs. 1 EStG) festgelegte Grundfreibetrag verfassungswidrig sei,
da er zu niedrig angesetzt sei und das Existenzminimum nicht ausreichend berücksichtige.
Die Kläger führen an, dass der Grundfreibetrag sowohl hinter der Inflation zurückbleibe als auch deutlich unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege, welches durch das neue Bürgergeld definiert wurde.
Sie sehen darin einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), da Steuerzahler gegenüber Bürgergeld-Empfängern benachteiligt würden.
Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts:
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 EStG ist sowohl für 2023 als auch für 2024 verfassungsgemäß.
Begründung:
Fazit:
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da es keine hinreichenden Gründe für eine Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags in den Jahren 2023 und 2024 sah.
Das Gericht hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.