Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses – Urlaub

Mai 29, 2025

Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses – Urlaub

Bundesarbeitsgericht 7 AZR 266/22

RA und Notar Krau

Guten Tag, liebe Leserinnen und Leser,

als Rechtsanwalt und Notar Krau ist es mir ein Anliegen, komplexe rechtliche Themen verständlich zu machen.

Heute sprechen wir über einen Fall, der zeigt, wie wichtig es ist, die Details bei befristeten Arbeitsverträgen genau zu kennen.

Es geht um die Frage: Wann wird aus einem befristeten Job plötzlich ein unbefristeter?

Wenn der befristete Vertrag endet: Was passiert dann?

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitsvertrag ist befristet und läuft an einem bestimmten Datum aus.

Das Gesetz sagt: Wenn Sie nach diesem Datum weiterarbeiten und Ihr Arbeitgeber das weiß und nicht sofort widerspricht, dann wird Ihr befristeter Vertrag automatisch zu einem unbefristeten.

Das steht so im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Man spricht hier von einer „Fiktion“ – das Gesetz tut so, als ob ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wurde.

Der Fall: Urlaub nach Vertragsende – unbefristeter Vertrag?

Ein Arbeitnehmer hatte einen befristeten Vertrag bis zum 30. September 2020. Schon vor diesem Datum wurde ihm Urlaub für den ganzen Oktober 2020 gewährt.

Der Arbeitnehmer dachte sich: „Super, wenn mein Chef mir Urlaub gibt, obwohl mein Vertrag eigentlich ausgelaufen ist, dann muss das Arbeitsverhältnis doch weitergehen, oder?“

Er war der Meinung, dass das Gewähren von Urlaub nach Vertragsende einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gleichkommt.

Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses – Urlaub

Damit würde sein befristeter Job automatisch zu einem unbefristeten.

Auch andere Dinge, wie die Nutzung des Firmenwagens oder ein Zwischenzeugnis, deuteten seiner Meinung nach darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wurde.

Was das Gericht dazu sagt: Keine Arbeit = kein unbefristeter Vertrag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste entscheiden, ob der Arbeitnehmer Recht hat. Und die Antwort des Gerichts war Nein.

Das Gericht stellte klar: Damit aus einem befristeten Vertrag ein unbefristeter wird, reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber nur Leistungen erbringt, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet.

Die Regelung im Gesetz (früher § 15 Abs. 5 TzBfG, heute § 15 Abs. 6 TzBfG) verlangt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit fortsetzt.

Es geht also darum, dass Sie als Arbeitnehmer bewusst weiter Ihre Aufgaben erfüllen.

Urlaub ist keine Arbeitsleistung. Auch wenn Sie sich im Urlaub erholen, erfüllen Sie keine Arbeitspflicht im Sinne des Gesetzes.

Denn Ihr Arbeitgeber nimmt Ihre Arbeitsleistung nicht in Anspruch.

Auch die Mitteilung zum Firmenwagen oder ein Zwischenzeugnis sind nicht ausreichend, um eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen.

Wichtige Erkenntnis für Sie

Dieser Fall zeigt deutlich: Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, ist es entscheidend, was danach passiert.

Wenn Sie über das vereinbarte Ende hinaus weiterarbeiten und Ihr Arbeitgeber das weiß und nicht sofort widerspricht, dann kann Ihr befristeter Job tatsächlich zu einem unbefristeten werden.

Aber die reine Gewährung von Urlaub oder andere verwaltungstechnische Dinge reichen dafür nicht aus. Es muss eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem befristeten Arbeitsvertrag haben oder unsicher sind, was nach Ablauf der Befristung geschieht, zögern Sie nicht, sich rechtlich beraten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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