Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?
BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19
Der Text handelt von einer sehr wichtigen Rechtsfrage im deutschen Recht. Es geht darum, wie man den Schaden berechnet, wenn eine gekaufte Sache Mängel hat.
Bisher war es oft so: Wenn ein Verkäufer einen Mangel nicht beseitigt, konnte der Käufer Schadensersatz verlangen. Dieser Schaden wurde meistens durch die geschätzten Reparaturkosten berechnet. Es war egal, ob der Käufer die Reparatur dann wirklich machen ließ. Dies nannte man fiktive Abrechnung des Schadens.
Der BGH hat das für das Werkvertragsrecht geändert. Das war im Jahr 2018. Seitdem gilt: Bei einem Werkvertrag kann der Kunde den Schaden nur noch anhand der Reparaturkosten berechnen, wenn er die Reparatur wirklich durchführt und die Kosten tatsächlich bezahlt. Sonst bekommt er nur den Minderwert der Sache ersetzt.
Die Frage ist nun: Gilt diese neue Regelung auch für das Kaufrecht? Der V. Zivilsenat des BGH, der für das Kaufrecht zuständig ist, möchte das nicht. Er möchte bei seiner alten Rechtsprechung bleiben. Er bittet den VII. Zivilsenat, der die Regelung für das Werkvertragsrecht geändert hat, um eine Klärung. Diese Anfrage ist der Kern des Textes.
Der Text beschreibt einen Fall, der diese Frage sehr deutlich macht.
Das Gericht entschied zugunsten der Käufer. Es sah die geschätzten Kosten als berechtigt an. Der beklagte Verkäufer legte Revision beim BGH ein.
Der V. Zivilsenat, der über diesen Fall entscheiden muss, hält an der alten, käuferfreundlichen Regelung fest. Er hat viele Gründe dafür, dass die fiktive Abrechnung im Kaufrecht weiterhin erlaubt sein soll:
Der V. Senat ist auch gegen die Idee des VII. Senats, dass ein Vorschussanspruch aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht abgeleitet werden kann.
Der V. Zivilsenat betont, dass die Rechtsprechung des BGH einheitlich sein muss.
Der V. Zivilsenat möchte also seine bisherige Rechtsprechung beibehalten. Er will, dass der Käufer auch weiterhin den Schaden fiktiv über die geschätzten Reparaturkosten abrechnen darf. Er sieht keine zwingenden Gründe für eine Änderung im Kaufrecht.
Der Senat fragt den anderen Senat: Bleibt ihr bei eurer neuen, strengeren Meinung für das Werkvertragsrecht? Und bleibt ihr bei eurer Meinung zum zweckgebundenen Vorschuss im Schadensersatzrecht?
Diese Klärung ist nötig, um eine einheitliche Rechtsprechung für das Kauf- und das Werkvertragsrecht zu finden.
Die Antwort des VII. Zivilsenats finden Sie hier
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