Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

November 9, 2025

Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

BGH, Be­schluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19

🧐 Worum geht es?

Der Text handelt von einer sehr wichtigen Rechtsfrage im deutschen Recht. Es geht darum, wie man den Schaden berechnet, wenn eine gekaufte Sache Mängel hat.

Schlüsselbegriffe einfach erklärt:

  • Fiktive Mängelbeseitigungskosten: Das sind die geschätzten Kosten für eine Reparatur, die aber noch nicht bezahlt oder durchgeführt wurde. „Fiktiv“ heißt hier: angenommen oder gedacht.
  • Kaufrecht: Das sind die Gesetze für den Kaufvertrag. Es regelt zum Beispiel, was passiert, wenn eine Ware defekt ist.
  • Werkvertragsrecht: Das sind die Gesetze für einen Werkvertrag. Es regelt, was passiert, wenn zum Beispiel ein Handwerker etwas baut oder repariert und die Arbeit fehlerhaft ist.
  • Schadensersatz statt der Leistung: Das ist Geld, das der Verkäufer dem Käufer zahlt. Es soll den Käufer so stellen, als hätte er eine mangelfreie Sache bekommen.
  • BGH (Bundesgerichtshof): Das ist das oberste Gericht in Deutschland für zivile Streitigkeiten. Seine Entscheidungen sind sehr wichtig für alle anderen Gerichte.
  • Kleiner Schadensersatz: Der Käufer behält die mangelhafte Sache. Er verlangt nur Geld für den Schaden durch den Mangel.

⚖️ Das zentrale Problem

Bisher war es oft so: Wenn ein Verkäufer einen Mangel nicht beseitigt, konnte der Käufer Schadensersatz verlangen. Dieser Schaden wurde meistens durch die geschätzten Reparaturkosten berechnet. Es war egal, ob der Käufer die Reparatur dann wirklich machen ließ. Dies nannte man fiktive Abrechnung des Schadens.

Der BGH hat das für das Werkvertragsrecht geändert. Das war im Jahr 2018. Seitdem gilt: Bei einem Werkvertrag kann der Kunde den Schaden nur noch anhand der Reparaturkosten berechnen, wenn er die Reparatur wirklich durchführt und die Kosten tatsächlich bezahlt. Sonst bekommt er nur den Minderwert der Sache ersetzt.

Die Frage ist nun: Gilt diese neue Regelung auch für das Kaufrecht? Der V. Zivilsenat des BGH, der für das Kaufrecht zuständig ist, möchte das nicht. Er möchte bei seiner alten Rechtsprechung bleiben. Er bittet den VII. Zivilsenat, der die Regelung für das Werkvertragsrecht geändert hat, um eine Klärung. Diese Anfrage ist der Kern des Textes.


🏡 Der konkrete Fall

Der Text beschreibt einen Fall, der diese Frage sehr deutlich macht.

  • Einige Käufer haben eine Eigentumswohnung gekauft.
  • Der Verkäufer hatte im Kaufvertrag versprochen, dass er für Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer haftet.
  • Die Feuchtigkeit trat auf.
  • Die Käufer forderten den Verkäufer auf, den Mangel zu beheben.
  • Der Verkäufer tat dies nicht.
  • Die Käufer klagten.
  • Sie verlangen die geschätzten Reparaturkosten in Höhe von 12.312,90 Euro.
  • Sie haben die Reparatur noch nicht durchgeführt.
  • Sie wollen also den Schaden fiktiv abrechnen.

Das Gericht entschied zugunsten der Käufer. Es sah die geschätzten Kosten als berechtigt an. Der beklagte Verkäufer legte Revision beim BGH ein.

Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?


🗣️ Die Argumente des V. Zivilsenats (Kaufrecht)

Der V. Zivilsenat, der über diesen Fall entscheiden muss, hält an der alten, käuferfreundlichen Regelung fest. Er hat viele Gründe dafür, dass die fiktive Abrechnung im Kaufrecht weiterhin erlaubt sein soll:

  • Der Kaufvertrag und der Werkvertrag sind sich heute sehr ähnlich. Das war das Ziel der Gesetzesreform von 2002. Deshalb sollte es bei der Schadensberechnung keine Unterschiede geben.
  • Der Schadensersatz soll den Käufer so stellen, als hätte er eine mangelfreie Sache erhalten. Die Kosten für die Reparatur, also die Mängelbeseitigungskosten, zeigen diesen Wert am besten.
  • Der Schaden entsteht schon, weil der Verkäufer nicht geliefert hat, was er schuldete. Es ist egal, was der Käufer später mit dem Geld macht. Das ist die freie Entscheidung des Käufers.
  • Die bisherige Regelung entspricht dem Wunsch des Gesetzgebers. Der wollte, dass der Käufer die vereinbarte Leistung bekommt.
  • Die neue Regelung würde dazu führen, dass der Verkäufer belohnt wird, weil er den Mangel nicht beseitigt hat. Er würde finanziell besser dastehen, wenn er nur den geringeren Minderwert ersetzen muss.
  • Der Käufer hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss im Kaufrecht. Einen solchen Anspruch gibt es nur im Werkvertragsrecht. Müsste der Käufer die Reparatur zuerst selbst bezahlen, würde er finanziell überfordert. Er müsste die Kosten vorstrecken, obwohl der Verkäufer den Fehler gemacht hat. Das ist unfair.
  • Wenn der Käufer die Sache später weiterverkauft und der neue Besitzer mit dem Mangel leben kann, darf das nicht dem Verkäufer zugutekommen. Der Verkäufer hat seinen Vertrag trotzdem nicht erfüllt.
  • Die Berechnung mit den geschätzten Reparaturkosten ist viel einfacher und klarer als die Berechnung des Minderwerts. Dies schafft Rechtssicherheit.

🛑 Die Ablehnung des Vorschussanspruchs

Der V. Senat ist auch gegen die Idee des VII. Senats, dass ein Vorschussanspruch aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht abgeleitet werden kann.

  • Ein Vorschuss ist zweckgebunden. Das bedeutet, der Käufer müsste das Geld nur für die Reparatur verwenden und darüber Abrechnung halten.
  • Der Schadensersatz ist nicht zweckgebunden. Der Käufer kann das Geld für alles verwenden.
  • Die freie Verfügung über das Geld ist ein Grundsatz im Schadensersatzrecht.
  • Der Gesetzgeber hat im Kaufrecht bewusst keinen Vorschussanspruch eingeführt. Ihn jetzt über den Umweg des Schadensersatzes einzuführen, würde dem Gesetz widersprechen.

🤝 Die Forderung nach Einheitlichkeit

Der V. Zivilsenat betont, dass die Rechtsprechung des BGH einheitlich sein muss.

  • Viele Gerichte und Rechtsgelehrte sehen die neue Regelung des VII. Senats als übertragbar auf das Kauf-, Miet- und andere Rechte.
  • Das würde aber zu großen Brüchen und Widersprüchen im Rechtssystem führen.
  • Zum Beispiel ist im Deliktsrecht (Schaden, der durch eine unerlaubte Handlung entsteht) die fiktive Abrechnung des Schadens durch die Reparaturkosten seit Langem üblich.
  • Es ist nicht sinnvoll, wenn jemand, der einen Schaden am Auto durch einen Unfall erleidet, die Reparaturkosten fiktiv abrechnen darf, aber der Käufer eines mangelhaften Autos das nicht darf.

🎯 Zusammenfassung der Hauptfrage

Der V. Zivilsenat möchte also seine bisherige Rechtsprechung beibehalten. Er will, dass der Käufer auch weiterhin den Schaden fiktiv über die geschätzten Reparaturkosten abrechnen darf. Er sieht keine zwingenden Gründe für eine Änderung im Kaufrecht.

Der Senat fragt den anderen Senat: Bleibt ihr bei eurer neuen, strengeren Meinung für das Werkvertragsrecht? Und bleibt ihr bei eurer Meinung zum zweckgebundenen Vorschuss im Schadensersatzrecht?

Diese Klärung ist nötig, um eine einheitliche Rechtsprechung für das Kauf- und das Werkvertragsrecht zu finden.

Die Antwort des VII. Zivilsenats finden Sie hier

RA und Notar Krau

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