Finanzgericht Münster, 3 K 3249/04 Erb – Bewertungsabschlag nach § 13 a Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz

Januar 14, 2018

Finanzgericht Münster, 3 K 3249/04 Erb

Gem. § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gelten der Freibetrag (§ 13 a Abs. 1 ErbStG), und der verminderte Wertansatz (§ 13 a Abs. 2 ErbStG), für inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG), beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder eines Anteils daran.

 

Die Begriffe “ganzer Gewerbebetrieb”, “Teilbetrieb” oder “Anteil an einer Gesellschaft” in § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen, wie sich aus der Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 u. Abs. 3 EStG ergibt. Der Erwerb von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern ist deshalb nur dann nach § 13 a ErbStG begünstigt, wenn er im Zusammenhang mit der Übertragung eines ganzen Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes, eines Mitunternehmeranteils i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder eines Anteils daran steht. Die Aufzählung der Formen begünstigten Betriebsvermögens in § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ist abschließend. Die Vorschrift ist nicht auf den Erwerb jeder Art von Betriebsvermögen, insbesondere nicht auf den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, anwendbar (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 104/05, BFH/NV 2006, 745 und BFH, Beschluss vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305 m.w.N, jeweils zur isolierten Übertragung von Sonderbetriebsvermögen auf einen anderen Gesellschafter derselben Personengesellschaft; BFH, Urteil vom 15. März 2006 II R 74/04, BFH/NV 2006, 1663 m.w.N.; BFH, Urteil vom 20. März 2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441 zu § 13 Abs. 2 a ErbStG a.F.)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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