Finanzgericht Münster, 3 K 3969/11 Erb – Poolvereinbarung iSd § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG

Januar 14, 2018

Finanzgericht Münster, 3 K 3969/11 Erb

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer sog. Poolvereinbarung im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes n.F. (ErbStG) vorliegen, und ob die sog. Optionsverschonung in § 13a Abs. 8 ErbStG insgesamt nur einheitlich ausgeübt werden kann.

 

Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG, hier antragsgemäß nach Art. 3 ErbStRG anwendbar, kann nur einheitlich für das gesamte begünstigte Vermögen ausgeübt werden. Über die Frage der Anerkennung der Poolvereinbarung braucht der Senat daher nicht abschließend zu entscheiden, da eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

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