Finanzgericht Münster, 3 K 5382/04 Erb – Gewährung der Steuerbefreiungen nach §§ 13 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Januar 14, 2018

Finanzgericht Münster, 3 K 5382/04 Erb

Gewährung der Steuerbefreiungen nach §§ 13 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
begünstigtes Betriebsvermögen nach § 13 a ErbStG
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG gelte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, allein wegen der Beteiligung der GmbH als Komplementärin in vollem Umfang als Gewerbebetrieb

Vom Tatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfasst sind Personengesellschaften, an denen ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind, bei denen nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind und die eine nicht unter § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallende Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausüben (gewerblich geprägte Personengesellschaft).
Aufgrund des im Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips kommt es auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht darauf an, dass die KG ebenso wie die GmbH im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits zu Eintragung im Handelsregister angemeldet war und die Erblasserin insofern alles in ihrer Macht stehende getan hatte, um eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG entstehen zu lassen
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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