FG Rheinland-Pfalz 4 K 1951/04

August 6, 2017
 
 
 
FG Rheinland-Pfalz 4 K 1951/04 Urt. v. 16.06.2005, Berücksichtigung anrechenbarer französischer Erbschaftsteuer im Verhältnis des Auslandsvermögens zum Wert des steuerpflichtigen Gesamtvermögens (sog. Anrechnungshöchstbetrag); Voraussetzungen für das Vorliegen einer Doppelbesteuerung; Anspruch auf Vermeidung einer Doppelbesteuerung wegen Bewirkung einer effktiven Kürzung des persönlichen Freibetrags wegen der Anwendung des § 21 Abs. 1 S. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG);
 
Beanstandung der Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Abs. 4 ErbStG auf das – inländische – Betriebsvermögen bzw. – inländische – land- und forstwirtschaftliche Vermögen; Bewirkung einer Beschränkung des Kapialverkehrs durch eine Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer; Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die höhere deutsche Erbschaftsteuer; Rechtfertigung der Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit
 
FG Rheinland-Pfalz 4 K 1951/04
 

 

Gehört zum Nachlass einer im Inland ansässigen Erblasserin land- und forstwirtschaftliches Vermögen, welches in einem anderen EU-Mitgliedsstaat belegen ist, so ist es weder aus verfassungsrechtlichen noch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten, die auf das Auslandsvermögen entfallende Erbschaftsteuer – entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG – in vollem Umfang anzurechnen.

FG Rheinland-Pfalz 4 K 1951/04

Soweit § 13a Absatz 4 ErbStG die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages und des Wertabschlags auf das inländische Betriebsvermögen beschränkt, liegt hierin zwar eine Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit. Diese Beeinträchtigung ist aber gerechtfertigt, da die erbschaftsteuerliche Entlastung des inländischen Betriebsvermögens systemimmanent ist und sich das ausländische Betriebsvermögen nicht in einer vergleichbaren Lage wie das inländische Betriebsvermögen befindet.

 

Strittig ist im 2. Rechtsgang, ob § 13a ErbStG sowohl gegen innerstaatliches Verfassungsrecht als auch Gemeinschaftsrecht verstößt.

 

Der in Frankreich lebende Kläger ist laut einem Erbschein des Amtsgerichts L vom 26. November 1998 (Bl. 4 ErbSt-A) der Alleinerbe seiner am 17. Mai 1998 verstorbenen und zuletzt in L wohnenden Mutter K.J. Zum Nachlass gehörten u. a. in Frankreich belegenes Auslandsvermögen.

Nach dem Testament der Erblasserin (Bl. 6-11 ErbSt-A) handelt es sich hierbei um den “Anteil am Besitz Hof T” sowie um “Anteilsscheine an SA C” (Bl. 8 ErbSt-A). Dieses Auslandsvermögen gehörte — ausweislich der Erbschaftsteuererklärung der Erblasserin (Bl. 16/17 ErbSt-A Bd. I E.J.) — dem am 14. Mai 1994 vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin, der laut Erbschein des Amtsgerichtes L vom 9. November 1994 (Bl. 4 ErbSt-A Bd. I E. J.) von der Erblasserin und dem Kläger als dessen Sohn je zur Hälfte beerbt wurde. Der Erwerb dieses mit 5.444.666 FF bewerteten Auslandsvermögen der Erblasserin unterlag in Frankreich einer Erbschaftssteuer von 1.192.158 FF (Bl. 53, 60 und 61 ErbSt-A).

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Durch Bescheid vom 3. Januar 2000 setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Erbschaftssteuer von 17.405,00 DM fest. Dem lag ein Reinnachlass von 1.737.167,00 DM zu Grunde, in dem das in Frankreich belegene Auslandsvermögen mit 1.616.152,00 DM (= 5.444.660 x 0,2972) enthalten war.

Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 400.000,00 DM (§ 16 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG) ergab dies einen steuerpflichtigen Erwerb von abgerundet 1.337.100,00 DM. Auf die sich hieraus ergebende Erbschaftssteuer von 254.049,00 DM (= 19% von 1.337.100,00 DM; § 19 Absatz 1 i.V.m. § 15 Absatz 1 ErbStG) wurde die in Frankreich gezahlte Erbschaftssteuer von 354.306,38 DM (= 1.192.148 x 29,72) gemäß § 21 ErbStG mit einem Betrag von 236.644,00 DM angerechnet (Bl. 83 ErbSt-A). Dieser Erbschaftssteuerbescheid wurde mit Änderungsbescheid vom 28. März 2002 (Bl. 85-88 PA) nachträglich gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 AO wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuergesetzes für vorläufig erklärt.

 

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrte der Kläger im 1. Rechtsgang unter dem Aktenzeichen 4 K 2653/00 die Aufhebung der Erbschaftssteuerfestsetzung mit dem Argument, keine Erbschaftsteuer zu schulden. Im einzelnen trug er hierzu vor:

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Das innerstaatliche Verfassungsrecht gebiete, die französische Erbschaftssteuer in voller Höhe anzurechnen, da ansonsten das Zusammenwirken zweier Steuerrechtsordnungen zu einer übermäßigen Belastung führe. Bei isolierter Betrachtung ausschließlich des erworbenen Inlandsvermögens wäre dieses erbschaftsteuerfrei. Erst durch Einbeziehung des Auslandsvermögens ergebe sich eine Erbschaftssteuer auf das Inlandsvermögen. Die erbschaftsteuerliche Gesamtbelastung des erworbenen in- und ausländischen Vermögens von 1.737.167,00 DM mit 21,4 v.H. übersteige zudem die Belastung von 14,62 v.H., die sich ergäbe, wenn die beiden Grundstücke im Inland belegen wären, um mehr als 50 v.H. Das sei unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91, BStBl II 1995 S. 671) nicht zulässig.

 

Eine Verpflichtung zur Rücknahme des Besteuerungsrechts ergebe sich zudem aus “Art. 220” EG-Vertrag, der die Mitgliedsländer verpflichte, jegliche Doppelbesteuerung zu vermeiden.

 

Im übrigen handele es sich bei dem in Frankreich belegenen Grundstücken um land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für das — sofern es im Inland belegen wäre — der Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG zu gewähren sei. Diese Schlechterstellung von in einem anderen Mitgliedsland belegenen Grundvermögen verstoße gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit bzw. das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot.

 

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und führte hierzu aus:

 

Da ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich nicht bestehe, sei nur eine Anrechnung der in Frankreich erhobenen Erbschaftssteuer nach § 21 ErbStG möglich. Dass nach dieser Vorschrift die ausländische Steuer nicht voll anrechenbar sei, bewirke keinen Verfassungsverstoß. Auch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sei es nicht Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die höhere Steuerbelastung durch Rücknahme der eigenen Besteuerung auszugleichen. Die festgesetzte deutsche Erbschaftssteuer betrage lediglich 1 % des ererbten Gesamtvermögens bzw. 14,6 % des im Inland befindlichen Vermögens.

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Ein Verstoß gegen “Art. 220” EG-Vertrag scheide ebenfalls aus, da diese Vorschrift dem Einzelnen keinen materiellen Anspruch auf anderweitige Steuerfestsetzung wegen der Verletzung von Gemeinschaftsrecht einräume.

 

Durch Urteil vom 6. Juni 2002 im Verfahren 4 K 2643/00 (veröffentlicht in EFG 2002 S. 1242 = DStRE 2002 S. 1021) hatte der erkennende Senat die Klage abgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen (Bl. 107-118 PA); hierauf wird Bezug genommen.

 

Im anschließenden Revisionsverfahren rügte der Kläger nur noch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, und zwar sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit als auch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Beschränkung der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG auf inländisches Vermögen sei durch den Steuervorbehalt des Art. 58 EG-Vertrag nicht gedeckt. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz nach § 13a ErbStG solle den Vermögensstamm eines Betriebs erhalten, damit die mit ihm verbundenen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden könnten. Diese Erwägung treffe unabhängig von der Belegenheit des Vermögens zu und knüpfte lediglich an dessen Struktur an. Das gelte besonders für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, da nach Art. 32 EG-Vertrag ausschließlich die EU für die Agrarpolitik zuständig sei. § 13a ErbStG sei daher gemeinschaftsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift auch den Erwerb von im Ausland belegenem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen begünstige (Bl. 128 Rückseite PA).

 

Der BFH hob mit Urteil vom 5. Mai 2004 (II R 33/02, BFH/NV 2004 S. 1279; Bl. 127-131 PA) die Entscheidung des erkennenden Senats auf und verwies den Rechtsstreit unter der Maßgabe zurück, aufzuklären, ob der Erwerb der beiden Grundstücke dann, wenn sie im Inland belegen wären, unter § 13a ErbStG fiele. Insbesondere gab er auf, festzustellen, ob die in Frankreich gelegenen Grundstücke bereits bei der Erblasserin Betriebsvermögen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Ertragsteuerrechtes gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das BFH-Urteil verwiesen.

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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 (Bl. 154/155 PA) trug der Kläger vor, dass es sich bei dem in Frankreich belegenen Nachlassvermögen um zwei im Jahre 1988 und 1989 erworbene landwirtschaftliche Betriebe handeln würde, die zunächst vom vorverstorbenen Vater und in der Zeit von 1995 bis 1998 von der Mutter, der Erblasserin, bewirtschaftet worden seien. Zur Bewirtschaftung sei ein Verwalter eingesetzt gewesen.

Zum Nachweis reichte er die Steuerbilanzen des Betriebs “SCEA T” der Jahre 1989-1994 und 1996-1999 sowie das Betriebs “SA C” der Jahre 1990, 1992, 1994, 1996, 1998 und 1999 jeweils in französischer Sprache zu den Akten. Daraufhin wurde dem Kläger durch gerichtliche Verfügung vom 27. Oktober 2004 (Bl. 165/166 PA) unter Hinweis darauf, dass nur beglaubigte Übersetzungen eines amtlich anerkannten Dolmetschers berücksichtigt werden könnten, aufgegeben, die vorgelegten Steuerbilanzen, soweit sie seinen Sachvortrag belegen, übersetzen zu lassen. Hiervon sah der Kläger im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten ab und legte statt dessen mit Schreiben vom 10. Januar 2005 (Bl. 178 ff PA) folgende Unterlagen vor:

Eine handschriftliche Bestätigung des französischen Finanzbeamten G vom Finanzamt B vom 17. Dezember 2004 (Bl. 181/182 PA) in beglaubigter Übersetzung (Bl. 179 PA), dass die beiden Gesellschaften “SCEA T” mit einem Jahresumsatz im Jahr 2002 in Höhe von 274.880,00 EUR und “SAS C” mit einem Jahresumsatz im Jahr 2002 in Höhe von 132.761,00 EUR in Anbetracht der vorliegenden Zahlen offensichtlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben würden; eine die Erblasserin als Steuerpflichtige ausweisende Quartalsabrechnung zum 30. September 1997 über 13.048,00 FF (Bl. 184 PA) mit amtlicher Übersetzung (Bl. 183 PA); einen an die Erblasserin als Steuerpflichtige ausweisenden Einkommensteuerbescheid für 1998 über landwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von 110.470 FF vom 8. April 1998 (Bl. 186 PA)

mit amtlicher Übersetzung (Bl. 185 PA); einen die Erblasserin als Steuerpflichtige ausweisenden Bescheid über Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer zum 30. April 1998 über 4.340,00 FF (Bl. 188 PA) mit amtlicher Übersetzung (Bl. 187 PA); einen die Erblasserin als Steuerpflichtige ausweisenden Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 29. April 1997 über landwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von 162.470 FF (Bl. 190 PA) mit amtlicher Übersetzung (Bl. 189 PA); eine an die Erblasserin gerichtete Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1997 (Bl. 193 PA) mit amtlicher Übersetzung (Bl. 191/192 PA) sowie die Einkommensteuererklärung der Erblasser für 1996 mit erklärten landwirtschaftlichen Einkünften in Höhe von 162.470 FF (Bl. 196 PA) mit amtlicher Übersetzung (Bl. 194/195 PA).)

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In der mündlichen Verhandlung hat die Verfahrensbevollmächtigte erklärt, der Kläger bleibt nach wie vor bei seiner Meinung, dass seine Heranziehung zur deutschen Erbschaftsteuer nicht nur gegen das gemeinschaftsrechtliche Doppelbesteuerungsverbot, sondern auch gegen das innerstaatliches Verfassungsrecht verstoße.

 

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Erbschaftssteuerbescheide vom 28. März 2002 und vom 3. Januar 2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. August 2000 ersatzlos aufzuheben,

  2. 2.

    hilfsweise, die Revision zuzulassen

 

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen,

  1. 1.

    die Klage abzuweisen,

  2. 2.

    hilfsweise, falls das Gericht zu der Meinung kommen sollte, dass § 13a ErbStG europarechtswidrig ist, die Steuer nicht höher als 6.462,00 DM festzusetzen.

 

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zu Protokoll erklärt, nach Vorlage der letzten Bescheinigungen bzw. Übersetzungen gehe er — abweichend von seiner bisherigen Ansicht — nunmehr davon aus, dass es sich bei dem in Frankreich belegenen Vermögen der Erblasserin um zwei land- und forstwirtschaftliche Betriebe handeln würde.

Gründe FG Rheinland-Pfalz 4 K 1951/04

 

Die Klage ist unbegründet.

 

Der erkennende Senat hält an seinem im 1. Rechtsgang am 6. Juni 2002 ergangenen Urteil (4 K 2643/00) fest, dass eine über den bereits berücksichtigten Betrag von 236.644,00 DM hinausgehende Anrechnung für das in Frankreich belegene Auslandsvermögen weder aus verfassungsrechtlichen noch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen geboten ist und die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrages nach § 13a ErbStG auf inländisches Betriebsvermögen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

 

I. Verfassungsrecht

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Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91, BStBl II 1995, S. 671 ff) aufgestellten Grundsätzen für den deutschen Fiskus keine Verpflichtung zur teilweisen Rücknahme des Besteuerungsrechtes (a.A.: Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Stand März 2005, Rz 142). Richtig ist zwar, dass das Verfassungsrecht den Erwerber davor schützt, übermäßig mit Erbschaftsteuer belastet zu werden. Von einer übermäßigen Belastung kann im Streitfall aber keine Rede sein. Bezieht man die französische Erbschaftsteuer in die steuerliche Belastungsberechnung mit ein, so ergibt sich eine erbschaftsteuerliche Gesamtbelastung von 21,39 v.H. (= 1.737.167,00 DM Wert Gesamtnachlass im Verhältnis zur französischen Erbschaftsteuer i.H.v. 354.306,00 DM zuzüglich deutschen Erbschaftsteuer i.H.v. 17.405,00 DM).

Dieser Wert liegt deutlich unter 50 v.H. und überschreitet daher die vom Bundesverfassungsgericht im zur Vermögensteuer ergangenen Beschluss vom 22. Juni 1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995 S. 655) geforderte Belastungsobergrenze nicht, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob der im Bereich der Vermögensteuer geltende sog. Halbteilungsgrundsatz auf die Erbschaftsteuer überhaupt übertragbar ist (vgl. z.B.: BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97, BStBl II 1999 S. 771 bzgl. der Ertragsteuern verneinend; BFH vom 15. Dezember 2004 I B 73/04, BFH/NV 2005 S. 918 bzgl. der Körperschaftsteuer verneinend).

 

II. Gemeinschaftsrecht

 

Der erkennende Senat sieht davon ab, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV an den EuGH zu richten, da die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften des deutschen Erbschaftsteuergesetzes seiner Ansicht nach nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

 

1.

Soweit nach § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG die anrechenbare französische Erbschaftsteuer nicht in vollem Umfang, sondern nur im Verhältnis des Auslandsvermögens zum Wert des steuerpflichtigen Gesamtvermögens (sog. Anrechnungshöchstbetrag) berücksichtigt worden ist, liegt hierin kein Verstoß gegen den in Art. 293 Spiegelstrich 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft — EGV — niedergelegten Grundsatz der Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft.

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a)

Im Streitfall fehlt es bereits an einer Doppelbesteuerung (a.A.: Jülicher, a.a.O., Rz 144 zu § 2; Dautzenberg/Brüggemann, BB 1997 S. 123 ff, 131 dort unter IV 3.a).

 

Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn zwei oder mehrere Staaten von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand eine gleichartige Steuer erheben (vgl. z.B.: Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Bd I Stand September 2000, Rz 2 vor Art. 1 MA; Vogel, DBA, 2. A. 1990, Einl. Rz 2). Daran mangelt es.

 

Wie der 2. Senat des BFH im Urteil vom 5. Mai 2004 (II R 33/02, BFH/NV 2004 S. 1279) im nachfolgenden Revisionsverfahrens des 1. Rechtsgangs näher ausgeführt hat, führt die Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer nach § 21 Absatz 1 ErbStG dazu, dass der Erwerb des im Ausland befindlichen Vermögens nicht mehr mit der deutschen Erbschaftsteuer belastet ist. Eine Doppelbesteuerung scheidet daher begrifflich aus.

 

b)

Selbst wenn eine Doppelbesteuerung deshalb vorläge, weil die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 ErbStG (Anrechnungshöchstbetrag) bewirkt, dass der persönliche Freibetrag nach § 16 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG effektiv gekürzt wird, würde dem Kläger kein Anspruch auf Vermeidung einer Doppelbesteuerung zukommen.

 

aa)

Aus Art. 293 Art. Spiegelstrich 2 EGV können die Bürger der Mitgliedstaaten keine individuellen Rechte ableiten (EuGH vom 12. Mai 1998 Rs. C 336/96, EuGH Slg. 1998, I-2793, Rz 15 f).

 

bb)

Aber auch aus den Grundfreiheiten ergibt sich kein Anspruch auf Vermeidung der Doppelbesteuerung (a.A. z.B.: Jülicher, a.a.O., Rz 140 ff zu § 2 m.w.N.; Schnitger in FR 2004 S. 185 ff, 194 ff).

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Sieht man in der Minderung des persönlichen Freibetrages für das inländische Vermögen nicht nur einen — internen — Sachverhalt, der den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten nicht eröffnet (vgl. z.B.: EuGH Rs. C-134/95, Slg. 1997, I-195 ff, 210, Rz 19; Rs. c-64 und 65/96, Slg. 1997, I-3171 ff, 3188 ff, Rz. 16-23), sondern einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, sind die Rechte der Grundfreiheiten dennoch nicht verletzt. Damit die Rechte der Grundfreiheiten unmittelbar wirksam werden können, müssen sie sowohl den genauen Inhalt der Verpflichtung (vgl. z.B.: EuGH Rs. C-15/90, Slg. 1990, I-4655 ff, 4682 Rz. 14) als auch den Verpflichteten (vgl. z.B.: EuGH Rs. C-6 und C-9/90, Slg. 1991, I-5357 ff, 5412 Rz 26) bezeichnen. Das trifft für die Grundfreiheiten in Bezug auf die Doppelbesteuerung jedoch nicht zu.

 

aaa)

So ergeben sich bereits Probleme bei der Bestimmung des Verpflichteten. Die Besteuerung in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist als solche nicht zu beanstanden. Erst aus dem Zusammentreffen der beiden Steueransprüche erwächst die (unterstellte) Doppelbesteuerung. Die Doppelbesteuerung kann weder dem einen noch dem anderen Mitgliedsstaat zum Vorwurf gemacht werden. Es wäre nur möglich, beide Staaten gleichsam als Gesamtschuldner anzusehen (so zutreffend: Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I Stand März 2001, Rz 254 vor Art. 39-55 EGV).

 

bbb)

Noch größere Schwierigkeiten bereitet die Bestimmung des Anspruchsinhaltes. Geht man davon aus, dass der Steuerpflichtige lediglich von der Doppelbesteuerung, nicht aber von jeder Steuerlast zu befreien ist, stellt sich die Frage, welche von den der beiden beteiligten Mitgliedsstaaten erhobenen Steuern gegen die Grundfreiheiten verstößt: der zeitlich später entstehende Steueranspruch, die zeitlich später festgesetzte oder geltend gemachte Steuerforderung oder die höhere Steuerforderung.

Antwort auf diese Fragen können die Grundfreiheiten nicht geben. Sie sind daher zu unbestimmt, um unmittelbare Wirkungen entfalten zu können (so zutreffend: Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I Stand März 2001, Rz 254 vor Art. 39-55 EGV).

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2.

Die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Absatz 4 ErbStG auf das — inländische — Betriebsvermögen bzw — inländische — land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist weder im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit noch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit gemeinschaftsrechtlich zu beanstanden (ebenso: Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., Einführung dort Rz 53; Meincke, ZEV 2004 S. 353 ff, 357 f dort unter 3.2.2; a.A: Jülicher, a.a.O., Rz 231 zu § 13a; Schnitger, FR 2004 S. 185 ff, 190 f dort unter B. III. 2.; Wachter, DStR 2004 S. 540 ff, 542; Jochum, ZEV 2003 S. 171 ff; Busch, IStR 2002 S. 475 ff; dort unter 5.; Dautzenberg/Brüggemann, BB 1997 S. 123 ff, 129/130 dort unter IV. 3.; Zweifel äußernd: Schießl, NJW 2005 S. 849 ff, 854 dort unter IV.9; Moench, ErbStG Stand 12/04, Einführung dort Rz 28 und Rz 6a zu § 13a; Hübner in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG 2. A. 2004, Rz 46 zu § 13a).

 

a)

Gemäß Art 56 Abs. 1 EG-Vertrag sind “alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten” verboten (sog. Kapitalverkehrsfreiheit). Von diesem Verbot erfasst werden unmittelbare oder mittelbare, aktuelle oder potentielle Behinderungen, Begrenzungen oder Untersagungen für den Zufluss, Abfluss oder Durchfluss von Kapital. In diesem Sinne kann auch eine Erbschaft und Schenkungssteuer zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs bewirken, wenn identische Vermögensübergänge — je nach Anlageort im Inland oder im Ausland — unterschiedlich hoch mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belegt werden (BFH vom 10. März 2005 II B 120/04, BStBl II 2005 S. 370). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn das in Frankreich belegene Vermögen bewirkt eine Kürzung des persönlichen Freibetrages und zieht damit letztlich eine höhere deutsche Erbschaftsteuer nach sich.

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Weil die höhere deutsche Erbschaftsteuer auch zu den Überlegungen gehören kann, die ein Steuerpflichtiger anstellt, wenn er vor der Entscheidung steht, ob er eine gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat begründen soll, beschränken die erbschaftssteuerlichen Auswirkungen zugleich die in Art. 43 EGV geregelte Niederlassungsfreiheit (EuGH vom 11. Dezember 2003, C-364/01, Erben von H. Barbier, ZEV 2004 S. 74 ff = DStRE 2004 S. 93 ff, dort unter Rz 75).

 

b)

Allerdings ist die Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit im Streitfall gerechtfertigt.

 

Wird — wie hier in § 13a ErbStG — keine steuerliche Verpflichtung auferlegt, sondern eine steuerliche Vergünstigung gewährt, führt die Anwendung der Grundfreiheiten bezüglich bzgl. des “ob” der Leistungsgewährung zu einem Diskriminierungsverbot (vgl. z.B.: Randelzhofer/Forsthoff, a.a.O., Rz 200 vor Art. 39-55 EGV mit zahlr. Nachweisen auf die EuGH-Rspr.).

 

Da § 13a ErbStG die Steuervergünstigungen vom Anlageort des Betriebsvermögens bzw. landwirt- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Inland abhängig macht, kommt somit nur eine sog. indirekte Diskriminierung in Betracht. Eine gemeinschaftswidrige indirekte Diskriminierung ist gegeben, wenn vergleichbare Sachverhalte rechtlich unterschiedlich behandelt werden (vgl. z.B.: EuGH vom 11. Dezember 2003, C-364/01, a.a.O.; EuGH vom 6. Juni 2000, C-35/98, Slg. 2000, I-4071 ff, Rz 43; EuGH vom 21. September 1999, C-307/97, Slg. 1999, I-6161ff, Rz 41-48) und es hierfür keinen Rechtfertigungsgrund gibt (näher dazu z.B.: Wilms/Maier, UVR 2004 S. 327 ff, 333 ff dort unter C.I.2 m.w.N.).

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aa

Im Streitfall befindet sich das in Frankreich belegene Vermögen nicht in einer vergleichbaren Lage wie inländisches Vermögen.

 

aaa)

Zwar steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur festen Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass es sich bei dem in Frankreich belegen Auslandsvermögen bereits zu Lebzeiten der Erblasserin um land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Ertragsteuerrechtes gehandelt hat, für das nach § 13a Absatz 4 Nr. 2 ErbStG — wäre es im Inland belegen — sowohl ein Freibetrag in Höhe von 500.000,00 DM (§ 13a Absatz 1 ErbStG) als auch ein Wertabschlag in Höhe von 40 v.H. (§ 13a Absatz 2 ErbStG) zu gewähren wäre.

 

Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erzielt nach § 13 EStG, wer mit der Absicht der Gewinnerzielung eine selbständige Tätigkeit ausübt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Gewinnung von Erzeugnissen sowie ihrer Verwertung beruht (vgl. z.B.: BFH vom 18. März 1976 IV R 52/76, BStBl II 1976 S. 482; Seeger in L. Schmidt, EStG 24. A. 2005, Rz 1 zu § 13). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das ergibt sich aus den beiden zu den Prozessakten gereichten Einkommensteuerbescheiden vom 29. April 1997 für 1996 und vom 8. April 1998 für 1998.

Hieraus geht hervor, dass die Erblasserin landwirtschaftliche Einkünfte im Sinne des französischen Ertragsteuerrechtes in 1996 in Höhe von 162.470 FF und in 1998 (dem Todesjahr) in Höhe von 110.470 FF hatte.

Berücksichtigt man des weiteren die schriftliche Aussage des französischen Finanzbeamten G, die beiden Gesellschaften “T” sowie “C” hätten eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, bestehen am Vorliegen zweier landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des deutschen Ertragsteuerrechts, deren Erträge der Erblasserin zuzurechnen waren, keine Zweifel, denn das französische Ertragsteuerrecht verwendet eine dem deutschen Ertragssteuerrecht vergleichbare Definition der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Duthilleul in Debatin/Wassermeyer, DBA BRD-Frankreich, Anhang dort Rz 72).

 

bbb)

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Dennoch ist die Besteuerungssituation zwischen inländischem und ausländischem (gewerblichen und landwirtschaftlichem) Betriebsvermögen aufgrund des bundesdeutschen Rechtssystems nicht vergleichbar.

“… Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG sollen bei einem Nachlasserwerb, zu dem betriebliche Funktionseinheiten gehören, mit Rücksicht auf die Erbrechtsgarantie des Art 14 GG, aus der sich ein Recht des Erben auf Unternehmensfortführung ableiten lässt, der besonderen Sozialgebundenheit des erworbenen Betriebsvermögens Rechnung tragen.

Der Steuergesetzgeber berücksichtigt mit den Begünstigungstatbeständen, dass Betriebsvermögen in besonderer Weise gemeinwohlgebunden und gemeinwohlverpflichtet ist und einer gesteigerten rechtlichen Bindung unterliegt (so BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671; ).

Die Lasten und Beschränkungen, die sich für inländisches Betriebsvermögen aus diesem Gesichtspunkt ergeben, müssen aber nicht in gleicher Weise in den anderen Mitgliedsstaaten der EU für dort belegenes Betriebsvermögen bestehen.

Überdies kann es nicht Sache des Gesetzgebers sein, durch eine Steuerbegünstigung Sonderlasten abzumildern oder auszugleichen, die ein anderes Mitgliedsland Vermögensinhabern im Interesse des Gemeinwohls auferlegt hat.

Bei einem Ausgleich von Gemeinwohlverpflichtungen (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 22. November 2001 Rs. C-53/00 ACOSS, RIW 2002, 230) können sich Mitgliedsländer nach Ansicht des Senats vielmehr auf den Bereich beschränken, der ihrer Regelungskompetenz unterliegt …” (Zitat aus dem Senats-Urteil vom 6. Juni 2002 4 K 2643/00, dort S. 8 Absatz 2).

 

Eine Veranlassung von dieser im Urteil des 1. Rechtsgang geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen, sieht der erkennende Senat nicht, zumal in der Literatur hiergegen — soweit ersichtlich — keine dezidierte Einwendungen erhoben worden sind.

FG Rheinland-Pfalz 4 K 1951/04

bb)

Kommt § 13a ErbStG folglich die Aufgabe zu, Gemeinwohlverpflichtungen, die sich insbesondere aus dem Betriebsverfassungsrecht und dem Wirtschaftsverwaltungsrecht ergeben (BVerfG vom 22. Juni 1995, a.a.O, dort unter C. I. 2. b) bb); a.A: Jochum, a.a.O.), aus verfassungsrechtlichen Gründen auszugleichen, zeigt sich die unterschiedliche Behandlung von inländischem und ausländischem (gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen als systemimmanent und damit auch als gerechtfertigt (vgl. z.B.: EuGH vom 9. Dezember 1997 C-353/95, Slg. 1997, I-7007 ff, dort Rz 33 und 35).

 

c)

Im Hinblick auf die wegen des Begünstigungscharakters des § 13a ErbStG anzustellenden Diskriminierungsprüfung kann es dahingestellt bleiben, ob die Beeinträchtigung der Kapitalverkehrsfreiheit ferner durch den Steuervorbehalt des Art. 58 Absatz 1 Buchstabe a) gerechtfertigt ist, oder ob die im Schlussprotokoll von Maastricht übereingekommene Erklärung zu Art. 58 EGV die Berufung auf den Steuervorbehalt vorliegend deshalb ausschließt, weil die Gewährung der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach dem im Schlussprotokoll festgeschriebenen Stichtag 31. Dezember 1993 durch das Jahressteuergesetz 1997 eingefügt worden ist

(vgl. dazu z.B.: Kilches, BFH-PR 2004 S. 331 f; zur Auslegung der Protokollerklärung siehe z.B.: BFH vom 10. März 2005 II B 120/04 und Willems/Maier, UVR 2004 S. 327 ff, 329 dort unter C.I.1.a) und S. 333 dort unter C.I.2.b)aa)aaa) mit Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des Art. 58 EGV; Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshofs Hertogenbosch in der Rs. C-513/03 und den Schlussanträgen des Generalanwalts Philippe Leger vom 30. Juni 2005).

Denn auch der Steuervorbehalt steht unter dem einschränkenden Verbot der willkürlichen Diskriminierung (Art. 58 Absatz 3 EGV).

 

III. Nebenentscheidungen

 

1.

Die Kostnentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO.

 

2.

Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Absatz 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

FG Rheinland-Pfalz 4 K 1951/04

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