BFH Beschluss vom 12. Mai 2026, IX B 112/25
Sie finden hier eine detaillierte und leicht verständliche Zusammenfassung eines Beschlusses des Bundesfinanzhofs. Der Bundesfinanzhof wird oft einfach mit BFH abgekürzt. Dies ist das höchste deutsche Gericht für Steuersachen.
Dieser Beschluss trägt das Aktenzeichen IX B 112/25. Er wurde am 12. Mai 2026 vom IX. Senat des Gerichts gesprochen. Das Aktenzeichen für die europäische Rechtsprechung lautet ECLI:DE:BFH:2026:B.120526.IXB112.25.0.
Es geht in diesem Fall um eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde. Ein Kläger war mit einem vorherigen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2025 (Aktenzeichen 12 K 5148/20) nicht einverstanden. Er wollte, dass der Fall in einer höheren Instanz neu verhandelt wird. Das nennt man Revision. Das Finanzgericht hatte diese Revision jedoch nicht zugelassen. Dagegen hat sich der Kläger gewehrt. Er legte beim BFH Beschwerde ein.
Das Gericht hat in diesem Beschluss entschieden, dass die Beschwerde unbegründet ist. Der Kläger hat den Prozess somit verloren. Er muss auch die Kosten des Verfahrens tragen. Im Folgenden erkläre ich Ihnen genau, warum das Gericht so entschieden hat.
Das Gericht hat seiner Entscheidung vier kurze Zusammenfassungen vorangestellt. Diese nennt man Leitsätze. Sie zeigen die wichtigsten rechtlichen Aussagen.
Der erste Leitsatz besagt: Es ist in der Rechtsprechung der obersten Gerichte bereits vollständig geklärt, wann ein Auskunftsanspruch erfüllt ist. Daher hat diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Der zweite Leitsatz befasst sich mit der Befangenheit von Richtern. Wenn ein Kläger einen Richter ablehnt, um das Verfahren absichtlich zu stören, ist dieser Antrag rechtsmissbräuchlich. In einem solchen extremen Fall darf das Gericht ausnahmsweise selbst entscheiden, auch wenn der eigentlich abgelehnte Richter mitwirkt.
Im dritten Leitsatz geht es um den Ablauf des Prozesses. Wenn ein Beteiligter freiwillig auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, hat das Folgen. Er zeigt dem Gericht damit: Ich brauche keine weitere Aufklärung des Sachverhalts mehr. Alles Wichtige ist bereits gesagt.
Der vierte Leitsatz behandelt technische Fehler. Wenn es Mängel bei der elektronischen Aktenführung gibt, reicht das nicht automatisch für eine Revision. Ein Kläger muss genau erklären, wie sich dieser Fehler auf das eigentliche Urteil ausgewirkt hat. Fehlt diese Erklärung, ist die Beschwerde nutzlos.
Der Kläger berief sich auf den Paragrafen 115 Absatz 2 Nummer 1 der Finanzgerichtsordnung. Diese Verordnung wird FGO genannt. Dieser Paragraf besagt, dass eine Revision zugelassen werden muss, wenn die Sache eine „grundsätzliche Bedeutung“ hat.
Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit betrifft. Die Frage muss noch ungeklärt sein. Sie muss auch in einem neuen Verfahren geklärt werden können. Der Kläger muss in seiner Beschwerde ganz genau begründen, warum die Frage noch offen ist. Er muss erklären, warum Experten darüber streiten.
Das Gericht hat geprüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Das Ergebnis war eindeutig. Die vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Die Fragen des Klägers sind bereits durch frühere Urteile des Gerichts geklärt. Das Gericht verwies auf Urteile aus den Jahren 2024 und 2025. Das betrifft vor allem die Frage, wann das Finanzamt einen Auskunftsanspruch vollständig erfüllt hat. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass diese Frage in der Fachwelt noch umstritten ist. Alle anderen Argumente des Klägers waren für diesen speziellen Fall nicht wichtig.
Der Kläger versuchte es auch mit anderen Gründen. Er meinte, die Revision sei zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nötig. Dies steht im Paragrafen 115 Absatz 2 Nummer 2 der FGO.
Weil das Gericht bereits alle wichtigen Fragen in früheren Urteilen geklärt hatte, muss das Recht hier nicht weiter fortgebildet werden. Es gibt keine neuen Lücken im Gesetz, die geschlossen werden müssten.
Um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern, müsste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg von der Meinung anderer oberster Gerichte abgewichen sein. Das nennt man Divergenz. Der Kläger behauptete dies. Aber er konnte es nicht beweisen. Er hat nicht richtig dargelegt, inwiefern die Fälle überhaupt vergleichbar waren. Zudem hat der Kläger Sätze aus dem Urteil völlig aus dem Zusammenhang gerissen.
Der BFH stellte klar: Das Finanzgericht hat alles richtig gemacht. Es hat keinen Fehler bei der Anwendung des Rechts gemacht. Das Gericht hat sich streng an die Vorgaben der europäischen Datenschutz-Grundverordnung gehalten. Diese Verordnung wird DSGVO genannt. Auch die Regeln der Abgabenordnung wurden korrekt beachtet.
Der Kläger rügte zahlreiche Verfahrensmängel nach Paragraf 115 Absatz 2 Nummer 3 der FGO. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht Fehler im Ablauf des Prozesses macht. Der BFH hat alle Vorwürfe geprüft und abgewiesen.
Der Kläger fühlte sich von den Richtern unfair behandelt. Er stellte einen Befangenheitsantrag. Er behauptete, die Richter seien nicht neutral. Normalerweise darf ein abgelehnter Richter nicht über seinen eigenen Fall entscheiden. Das Gericht muss warten und andere Richter entscheiden lassen. Aber hier gab es eine Ausnahme. Das Gericht hielt den Antrag für rechtsmissbräuchlich. Der Kläger nannte keine konkreten Fakten, die ein Misstrauen gerechtfertigt hätten. Es ging ihm offenbar nur darum, das Verfahren zu verzögern. Daher durfte das Gericht den Antrag direkt im normalen Urteil ablehnen.
Der Kläger meinte, das Gericht habe den Fall nicht gut genug untersucht. Er kritisierte, dass das Gericht bestimmte Steuerakten nicht beigezogen hat. Der BFH sah hier keinen Fehler. Bei dem Streit ging es nur um den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Es ging nicht um die eigentlichen Steuerbescheide für die Gewerbesteuer der Jahre 2013 bis 2015. Daher wurden die normalen Steuerakten nicht benötigt. Außerdem hatte der Anwalt des Klägers freiwillig auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Damit zeigte er, dass er keine weitere Aufklärung durch Befragungen oder Beweise wünschte.
Jeder Bürger hat das Recht auf rechtliches Gehör. Das steht im Grundgesetz. Das Gericht muss die Argumente der Bürger lesen und beachten. Der Kläger behauptete, das Gericht habe das nicht getan.
Der BFH widersprach dem Kläger deutlich. Das Finanzgericht hat alle Schreiben des Klägers zur Kenntnis genommen. Es hat alle wichtigen Punkte im Urteil behandelt. Der Kläger beschwerte sich auch über eine Auskunft des Finanzamts aus dem Juli 2024. Er meinte, er habe keine Chance gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Das ist falsch. Sein Anwalt bekam diese Auskunft zugeschickt. Später verzichtete der Anwalt auf die mündliche Verhandlung. Damit zeigte er, dass er die Auskunft kannte und keine weiteren Stellungnahmen mehr abgeben wollte.
Der Kläger beschwerte sich zudem, dass er manche Akten nicht einsehen durfte. Aber ein Recht auf Akteneinsicht gilt nur für die Akten, die dem Gericht auch tatsächlich vorliegen. Die fehlenden Steuerakten hatte das Gericht gar nicht angefordert. Dann gab es noch einen Schriftsatz des Klägers vom 1. Dezember 2025. Das Urteil wurde am 3. Dezember 2025 verschickt. Der Kläger glaubte, sein Brief sei nicht mehr gelesen worden. Der BFH stellte jedoch fest: In dem Brief stand nichts Neues. Es war nur eine Wiederholung alter Argumente. Zudem hat das Gericht diesen Brief im Urteil sogar erwähnt. Es hat ihn also sehr wohl gelesen.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger seine Klage unzulässig erweitert hatte. Anfangs ging es nur um Auskünfte zur Gewerbesteuer der Jahre 2013 bis 2015. Später forderte der Kläger plötzlich viel mehr Informationen vom Finanzamt. Das ist im Prozess nicht erlaubt, wenn man diese Informationen nicht vorher ganz offiziell beim Finanzamt beantragt hat. Deshalb durfte das Gericht diese neuen Forderungen ignorieren.
Der Kläger rügte die elektronische Aktenführung des Gerichts. Er nannte den Paragrafen 52b der FGO. Er meinte zudem, die Richter hätten das Urteil nicht unterschrieben. Der BFH prüfte das. Er stellte fest: Die Richter haben das Urteil sehr wohl unterschrieben. Die Behauptung des Klägers war schlicht falsch. Selbst wenn es kleine formale Fehler in den digitalen Akten gegeben hätte, wäre das egal. Der Kläger hat nämlich überhaupt nicht erklärt, wie solche Fehler das Urteil zu seinen Ungunsten verändert hätten.
Der Kläger behauptete, das Finanzgericht habe die Bindungswirkung ignoriert. Das bedeutet, das Gericht hätte frühere Vorgaben des BFH missachtet. Auch das stimmte nicht. Das Finanzgericht hat alle Hinweise des BFH beachtet. Es hat genau geprüft, ob die geforderten Auskünfte unerlässlich waren und wer die Beweislast trägt. Viele andere Beschwerden des Klägers waren nur allgemeine Unzufriedenheit mit dem Ergebnis. Das reicht niemals für eine Revision.
Der Kläger forderte noch eine Aussetzung des Verfahrens. Er wollte, dass der Prozess pausiert wird. Er wollte auf ein anderes Urteil warten, das noch beim BFH lag. Es trug das Aktenzeichen IX R 17/23. Der BFH lehnte diese Pause ab. Der andere Fall behandelte nämlich völlig andere Rechtsfragen. Ein Warten hätte für den Fall des Klägers überhaupt keinen Sinn gemacht.
Zuletzt verlangte der Kläger, dass der BFH den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union weitergibt. Das nennt man ein Vorabentscheidungsersuchen. Der Europäische Gerichtshof kümmert sich um die einheitliche Auslegung von EU-Recht. Der BFH erklärte jedoch, dass dies hier nicht nötig ist. Da die Revision ohnehin aus formalen und rechtlichen Gründen gar nicht erst zugelassen wird, gibt es für den Europäischen Gerichtshof nichts zu tun. Die Entscheidung über die Zulassung einer Revision ist eine rein deutsche Angelegenheit. Es wirft keine unionsrechtlichen Fragen auf.
Der BFH betonte zum Schluss, dass er das gesamte Vorbringen des Klägers in dessen langem Schreiben vom 3. März 2026 gelesen und sorgfältig bedacht hat. Gemäß Paragraf 116 Absatz 5 der FGO muss das Gericht nicht jedes kleine Detail in seiner Begründung erwähnen, wenn es für das Ergebnis nicht entscheidend ist.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Paragraf 135 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung. Wer den Prozess verliert, muss die Kosten tragen. Da der Kläger mit seiner Beschwerde keinen Erfolg hatte, fallen ihm die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
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