Findet bei dem Anspruch aus § 2287 BGB wegen beeinträchtigender Schenkung eine Abschmelzung statt?
§ 2287 BGB ist eine Vorschrift im deutschen Erbrecht. Sie schützt sogenannte Vertragserben. Das sind Personen, die durch einen Erbvertrag festgelegt wurden, das Erbe zu bekommen. Manchmal verschenkt der Erblasser (also derjenige, der stirbt) noch zu Lebzeiten Teile seines Vermögens. Wenn er das nur macht, um den Vertragserben zu benachteiligen, kann der Vertragserbe nach dem Tod das Geschenk zurückfordern. Das nennt man „beeinträchtigende Schenkung“
Abschmelzung bedeutet: Der Wert eines Geschenks, das zurückgegeben werden muss, verringert sich mit der Zeit. Das ist zum Beispiel beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB so. Dort wird das Geschenk jedes Jahr weniger wert, je länger es zurückliegt. Nach zehn Jahren zählt es gar nicht mehr. Das nennt man „Abschmelzungsmodell“
Bei § 2287 BGB gibt es keine solche Abschmelzung. Das heißt: Der Vertragserbe kann das Geschenk auch dann noch herausverlangen, wenn es schon viele Jahre vor dem Tod verschenkt wurde. Es gibt keine zeitliche Grenze wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Gesetzgeber wollte den Vertragserben besonders schützen. Er soll nicht dadurch leer ausgehen, dass der Erblasser kurz vor dem Tod oder auch schon lange vorher alles verschenkt. Deshalb kann der Vertragserbe das Geschenk immer herausverlangen, egal wie lange es her ist
Der Vertragserbe kann vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Das geht aber nur, wenn der Erblasser das Geschenk gemacht hat, um den Vertragserben zu benachteiligen. Außerdem muss es sich wirklich um eine Schenkung handeln. Das heißt: Der Beschenkte muss etwas bekommen haben, ohne dafür etwas zu zahlen oder zu leisten
Wenn das Geschenk nicht mehr da ist, kann der Vertragserbe Wertersatz verlangen. Das heißt: Der Beschenkte muss den Wert des Geschenks ersetzen. Aber: Wenn der Beschenkte das Geschenk nicht mehr hat und nicht mehr bereichert ist, muss er nichts herausgeben. Das nennt man „Wegfall der Bereicherung“ nach § 818 Abs. 3 BGB
Manchmal bekommt der Beschenkte etwas, muss aber auch eine Gegenleistung erbringen. Das nennt man „gemischte Schenkung“. Hier schaut man: Überwiegt der geschenkte Teil oder der bezahlte Teil? Nur der geschenkte Teil kann herausverlangt werden. Es gibt also eine Art „Abschmelzung“ auf den unentgeltlichen Teil, aber keine zeitliche Abschmelzung wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Wert des Geschenks wird zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet. Das heißt: Man schaut, was das Geschenk zum Zeitpunkt des Todes wert war. Ist der Wert inzwischen gesunken, bekommt der Vertragserbe nur noch den geringeren Wert. Ist der Wert gestiegen, bekommt er den höheren Wert
Der Anspruch aus § 2287 BGB verjährt. Die Frist beginnt mit dem Tod des Erblassers. Sie beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Frist kann der Vertragserbe das Geschenk nicht mehr herausverlangen
In der Literatur und Rechtsprechung ist klar: Es gibt keine Abschmelzung wie bei § 2325 BGB. Der Anspruch bleibt bestehen, egal wie lange die Schenkung zurückliegt. Das ist die herrschende Meinung
Manche Autoren diskutieren, ob das gerecht ist, aber das Gesetz sieht es so vor
– Bei § 2287 BGB gibt es keine Abschmelzung wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch.
– Der Vertragserbe kann das Geschenk immer herausverlangen, egal wie lange es her ist.
– Nur wenn das Geschenk nicht mehr da ist und der Beschenkte nicht mehr bereichert ist, muss nichts herausgegeben werden.
– Bei gemischten Schenkungen kann nur der geschenkte Teil herausverlangt werden.
– Der Wert wird zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet.
– Der Anspruch verjährt nach drei Jahren ab dem Tod des Erblassers.
– Erblasser: Die Person, die stirbt und etwas vererbt.
– Vertragserbe: Die Person, die durch einen Erbvertrag als Erbe eingesetzt ist.
– Schenkung: Jemand bekommt etwas geschenkt, ohne etwas dafür zu geben.
– Beeinträchtigende Schenkung: Der Erblasser verschenkt etwas, um den Vertragserben zu benachteiligen.
– Abschmelzung: Der Wert eines Geschenks wird mit der Zeit weniger (gibt es bei § 2287 BGB nicht).
– Wertersatz: Wenn das Geschenk nicht mehr da ist, muss der Wert ersetzt werden.
– Verjährung: Nach einer bestimmten Zeit kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
Bei § 2287 BGB gibt es keine Abschmelzung. Der Vertragserbe kann das Geschenk immer herausverlangen, solange der Anspruch nicht verjährt ist und der Beschenkte noch bereichert ist