Firmenbestattung – Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist Täter
BGH 5 StR 287/24, Beschluss vom 27.02.2025
In dem Beschluss vom 27. Februar 2025 wies der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. November 2023 als unbegründet zurück.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung habe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Angeklagte muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts äußerte sich der Senat zu mehreren Rügen des Beschwerdeführers:
Der Senat ließ offen, ob es sich bei den drei Anträgen auf Vernehmung des Zeugen H. sowie dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
um förmliche Beweisanträge im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) oder lediglich um Beweisermittlungsanträge handelte.
Zwar rügte der Senat, dass das Landgericht die Beweisanträge nicht allein deshalb hätte ablehnen dürfen, weil es an der erforderlichen Darstellung der Konnexität gefehlt habe, insbesondere im fortgeschrittenen Stadium der Beweisaufnahme.
Die Strafkammer habe verkannt, dass die dargelegten Umstände ausreichend gewesen seien, um die Möglichkeit der Zeugenaussage zu begründen.
Weitergehende Anforderungen an die Konnexität sehe § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO auch bei fortgeschrittener Beweisaufnahme nicht vor.
Dennoch blieben die gegen die Ablehnungen gerichteten Rügen erfolglos, da sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig waren.
Der Beschwerdeführer hatte zum ersten Antrag die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt. Bezüglich der beiden weiteren Anträge auf Vernehmung des Zeugen H. hatte er die Anträge
vom 19. September 2023 und die dazu ergangenen Beschlüsse vom 26. September 2023 nicht vorgetragen, auf die sich die beanstandeten Ablehnungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2023 ausdrücklich bezogen.
Auch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend hatte der Beschwerdeführer weder die in seinem Antrag angeführten Auswertungsberichte noch die Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft und den im Ablehnungsbeschluss vom 24. Oktober 2023 genannten Beschluss vom 26. September 2023 mitgeteilt.
Gleiches galt für die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen, denen es ebenfalls an den erforderlichen Mitteilungen mangelte.
Die Rüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO wegen fehlerhafter Verwerfung des gegen die erkennenden Richter am 24. Oktober 2023 angebrachten Ablehnungsgesuchs blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Dem lag folgender Verfahrensablauf zugrunde: Der Vorsitzende hatte am 7. Juli 2023 das Selbstleseverfahren für näher bezeichnete Kontounterlagen angeordnet
und am 7. August 2023 dessen Vollzug festgestellt, ohne dass Einwände erhoben wurden.
Am 17. Oktober 2023 setzte der Vorsitzende eine Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge bis zum 24. Oktober 2023 und
kündigte den Abschluss der Beweisaufnahme für diesen Tag an, falls keine weiteren Anträge eingingen.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 fragte der Verteidiger bezüglich bestimmter Urkunden aus der „Urkundenliste 11“ nach deren Übersetzung.
Der Vorsitzende erwiderte am 24. Oktober 2023, angesichts der umfassenden Akteneinsicht keinen Anlass zur Beantwortung der Anfrage zu sehen.
Daraufhin lehnte der Angeklagte die Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Er begründete dies damit, dass die im Schreiben seines Verteidigers vom 23. Oktober 2023 genannten Schriftstücke weder in deutscher Sprache noch in lateinischen Buchstaben verfasst seien.
Vor dem Hintergrund des angekündigten Abschlusses der Beweisaufnahme sei bei ihm der Eindruck entstanden, das Gericht sei durch die Einführung der fremdsprachigen Schriftstücke voreingenommen.
Er habe erst kurz vor dem Sitzungstag von der Einführung der Urkunden im Selbstleseverfahren erfahren und im Rahmen dieses Verfahrens keine Akteneinsicht genommen
oder auf andere Weise Kenntnis vom Wortlaut der Urkunden erlangt.
Die Strafkammer wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 6. November 2023 als unbegründet zurück, obwohl sie die Rechtzeitigkeit des Gesuchs bejahte.
Sie argumentierte, dass kein Ablehnungsgrund vorliege, da die Firmennamen in den Kontounterlagen in deutscher Sprache verfasst und alle Beträge in Euro und arabischen Zahlen ausgewiesen seien.
Der BGH schloss sich dieser Begründung nicht an, sondern wies die Rüge bereits deshalb zurück, weil das Ablehnungsgesuch
vom 24. Oktober 2023 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen gewesen sei.
Es sei nicht unverzüglich angebracht worden.
Gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO müssen während der Hauptverhandlung eintretende Befangenheitsgründe unverzüglich geltend gemacht werden.
An die Auslegung des Begriffs „unverzüglich“ sei im Interesse einer zügigen Verfahrensdurchführung ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Ablehnung müsse ohne schuldhaftes Zögern und ohne unnötige, nicht durch die Sachlage begründete Verzögerungen erfolgen.
Im vorliegenden Fall sei das Ablehnungsgesuch nicht unverzüglich angebracht worden.
Zwar sei der Angeklagte erst am 24. Oktober 2023 von seinem Verteidiger über die Einführung der fremdsprachigen Urkunden informiert worden.
Entscheidend sei jedoch der Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des Beweismittels in die Hauptverhandlung, nämlich der Abschluss des Selbstleseverfahrens am 7. August 2023, also mehr als zwei Monate zuvor.
Es sei dem Angeklagten freigestanden, sein Recht auf Kenntnisnahme vom Inhalt der Urkunden im Rahmen des Selbstleseverfahrens wahrzunehmen.
Die Verknüpfung des Befangenheitsantrags mit dem angekündigten Abschluss der Beweisaufnahme ändere hieran nichts,
da der Antrag nicht auf diesen, sondern auf die Einführung fremdsprachiger Urkunden abgestellt habe.
Es sei unerheblich, dass das Landgericht die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nicht auf diese Fristversäumnis gestützt habe.
Auch im Verfahren nach § 27 StPO könne das Ablehnungsgesuch noch als unzulässig verworfen werden, weshalb das Revisionsgericht etwaige Unzulässigkeitsgründe berücksichtigen dürfe.
Unabhängig davon wäre die Verfahrensbeanstandung auch deshalb erfolglos geblieben, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend zulässig erhoben worden sei.
Der Beschwerdeführer habe nicht nur die im Ablehnungsgesuch zur Glaubhaftmachung genannten Schriftstücke nicht vorgelegt, ohne die der Senat deren Lesbarkeit nicht beurteilen könne.
Er habe darüber hinaus auch die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.