Firmenbezeichnung bei der Partnerschaftsgesellschaft
OLG Brandenburg Beschluss vom 26.9.2023 – 7 W 68/23
Gerne fasse ich den Sachverhalt zur Firmenbezeichnung einer Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) zusammen.
Dieser Fall dreht sich um die Frage, wie genau der Name einer Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) den Beruf ihrer Gesellschafter beschreiben muss.
Es geht darum, ob die Nennung der Tätigkeit (z.B. „Landschaftsarchitektur“) ausreicht oder ob zwingend die Berufsbezeichnung (z.B. „Landschaftsarchitekten“) im Namen enthalten sein muss.
Zwei Landschaftsarchitekten wollten ihre Partnerschaftsgesellschaft unter dem Namen „A… Landschaftsarchitektur Partnerschaftsgesellschaft mbB“ in das Partnerschaftsregister eintragen lassen.
Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung zunächst ab. Die Begründung: Der Name verstoße gegen das damals geltende Gesetz (§2 I PartGG). Das Gesetz forderte, dass die Berufsbezeichnungen der Gesellschafter im Namen stehen müssen. Das Gericht argumentierte, „Landschaftsarchitektur“ sei nicht die Berufsbezeichnung, sondern nur die Beschreibung der Tätigkeit. Die korrekte Berufsbezeichnung sei „Landschaftsarchitekten“.
Die Landschaftsarchitekten legten Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg gab ihnen recht.
Das OLG war der Auffassung, dass die gewählte Bezeichnung den Anforderungen des Gesetzes sehr wohl genügt:
Das OLG stellte fest, dass die Bezeichnung „Landschaftsarchitektur“ den Beruf des Landschaftsarchitekten hinreichend beschreibt. Wer den Begriff „Landschaftsarchitektur“ hört, kann nur erwarten, es mit Landschaftsarchitekten zu tun zu haben.
Die Bezeichnung erfüllt den Grundsatz der Firmenwahrheit (§18 II HGB, in Verbindung mit PartGG). Dieser Grundsatz soll verhindern, dass der Firmenname irreführend ist und Geschäftspartner täuscht. Da „Landschaftsarchitektur“ eindeutig auf den Beruf hinweist, wird niemand in die Irre geführt. Es entspricht der Wahrheit.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (§2 PartGG) werden erreicht, wenn die gewählte Bezeichnung eindeutig auf die Berufsbezeichnung schließen lässt. Es ist nicht zwingend notwendig, dass die genaue Berufsbezeichnung im Namen enthalten ist.
Daher musste das Registergericht die Eintragung der Gesellschaft fortsetzen.
Es ist wichtig zu wissen, dass das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) zum 1. Januar 2024 geändert wurde.
Nach der neuen Rechtslage muss der Name einer Partnerschaftsgesellschaft nicht mehr die Berufsbezeichnung aller in ihr vertretenen Berufe enthalten.
Der Name muss nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ tragen.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist zwar noch nach der alten Gesetzeslage ergangen, zeigt aber bereits, dass die Gerichte damals schon eine ausreichende Beschreibung des Berufs im Namen als zulässig ansahen. Mit der Gesetzesänderung ist die Namensgebung für Partnerschaftsgesellschaften nun noch flexibler geworden.
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