Firmenbezeichnung einer Aktiengesellschaft: Internetadresse als Firmenbestandteil

Juni 24, 2025

Firmenbezeichnung einer Aktiengesellschaft: Internetadresse als Firmenbestandteil

RA und Notar Krau

Das Problem mit dem Namen einer Firma im Internetzeitalter

Stellen Sie sich vor, Sie gründen eine neue Firma und wollen ihr einen Namen geben. Dieser Name, auch Firma genannt, muss im Handelsregister eingetragen werden. Das ist wichtig, damit jeder weiß, wer Sie sind und was Ihr Unternehmen macht. Aber es gibt Regeln, wie dieser Name aussehen muss. Eine ganz wichtige Regel ist die Unterscheidungskraft. Das bedeutet, Ihr Firmenname muss einzigartig genug sein, um Ihr Unternehmen von allen anderen zu unterscheiden.

Der Fall „v. .de AG“

Genau um diese Unterscheidungskraft ging es in einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH), unserem höchsten deutschen Gericht. Eine Firma wollte ihren Namen ändern in „v. .de AG“. Das „v. “ ist hier eine Art Platzhalter für einen Begriff, der sehr allgemein ist, wie zum Beispiel „Immobilien“ oder „Finanzen“. Man nennt das eine Gattungsbezeichnung, weil es eine ganze Art von Dingen beschreibt und nicht ein bestimmtes, einzigartiges Ding. Die Endung „.de“ ist eine sogenannte Top-Level-Domain, wie wir sie von Internetadressen kennen.

Das Problem war: Das Gericht hat die Eintragung dieses Namens abgelehnt. Warum? Weil der Name „v. .de AG“ angeblich nicht genug Unterscheidungskraft hatte.

Was bedeutet Unterscheidungskraft?

Der BGH hat klargestellt: Ein Firmenname muss in der Lage sein, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden und es einzigartig zu machen. Er muss also eine Namensfunktion erfüllen. Wenn Sie den Namen hören oder lesen, sollen Sie sofort an ein ganz bestimmtes Unternehmen denken.

Rein allgemeine Begriffe oder Beschreibungen, die nur die Art des Unternehmens angeben (wie „Autohandel“ oder „Bäckerei“), reichen dafür nicht aus. Das ist auch wichtig, damit andere Firmen in der gleichen Branche ähnliche Namen verwenden können und es keine Verwechslungsgefahr gibt. Man spricht hier vom Freihaltebedürfnis – bestimmte Begriffe sollen für alle frei bleiben.

Firmenbezeichnung einer Aktiengesellschaft: Internetadresse als Firmenbestandteil

Reicht eine Internetadresse als Firmenbestandteil?

Die zentrale Frage in diesem Fall war: Kann eine Internetadresse, die ja einzigartig vergeben wird (z.B. durch die Denic eG in Deutschland), einem ansonsten unspezifischen Firmennamen die nötige Unterscheidungskraft geben?

Hier gab es unterschiedliche Meinungen:

Einige Gerichte und Experten dachten, ja, der Zusatz einer Top-Level-Domain wie „.de“ könnte ausreichen, weil die Internetadresse ja nur einmal vergeben wird. Man könnte also sagen: Wenn nur eine Firma „immobilien.de“ heißen kann, dann ist das doch einzigartig genug.

Andere Gerichte und Experten (und der BGH) waren anderer Meinung. Sie sagten: Nein, das reicht nicht. Der Grund dafür ist, dass die Top-Level-Domain („.de“, „.com“, „.net“ usw.) von den meisten Menschen nicht als der wirklich unterscheidende Teil des Namens wahrgenommen wird. Sie sehen darin nur einen Hinweis auf eine Internetseite. Die wahre Unterscheidungskraft muss aus dem Second-Level-Domain-Bereich kommen, also dem Teil vor dem „.de“ (in unserem Beispiel „v. „).

Das Urteil des BGH

Der BGH hat der zweiten Meinung zugestimmt. Er hat entschieden, dass die Kombination eines sehr allgemeinen Begriffs (wie „v. „) mit einer Top-Level-Domain („.de“) nicht ausreicht, um dem Firmennamen die nötige Unterscheidungskraft zu verleihen.

Der Hauptgrund:

Die Top-Level-Domain, wie „.de“, wird vom normalen Geschäftsverkehr nicht als etwas wahrgenommen, das den Firmennamen einzigartig macht. Es ist eher ein technischer Hinweis auf die Internetpräsenz. Man könnte sich ja leicht eine andere Firma vorstellen, die „v. .com AG“ heißt – und die Verwechslungsgefahr wäre groß, obwohl die Internetadressen unterschiedlich sind.

Außerdem ist es wichtig, dass allgemeine Begriffe für alle Unternehmen frei bleiben. Wenn jede Firma, die einen allgemeinen Begriff mit „.de“ kombiniert, diesen als Firmennamen verwenden könnte, würde das die Namensfindung für andere Unternehmen stark einschränken.

Ein letzter Punkt:

Auch wenn andere, ähnlich benannte Firmen schon im Handelsregister stehen, bedeutet das nicht, dass eine neue, ähnliche Firma automatisch zugelassen wird. Jede Anmeldung muss einzeln geprüft werden. Es gibt keinen „Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht“.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wer einen Firmennamen wählt, muss sicherstellen, dass dieser Name wirklich einzigartig ist und das Unternehmen klar von anderen unterscheidet. Eine reine Internetadresse, die einen sehr allgemeinen Begriff enthält, reicht dafür nicht aus, auch wenn die Internetadresse selbst nur einmal vergeben wird. Der Kern des Namens muss selbst schon unterscheidungskräftig sein, damit es keine Verwechslungen gibt und auch andere Unternehmen passende Namen finden können.

RA und Notar Krau

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