Firmenwagenbesteuerung: Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten
BFH Urteil vom 09. September 2025, VI R 7/23
Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 2025 ist für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber von großer Bedeutung. Es klärt eine wichtige Frage zur Besteuerung von Dienstwagen: Dürfen Parkplatzkosten die Steuerlast senken?
In dieser Zusammenfassung erfahren Sie, warum der BFH entschieden hat, dass Mietkosten für einen Parkplatz den sogenannten „geldwerten Vorteil“ eines Firmenwagens nicht mindern.
Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung. Wenn Sie dieses Auto auch privat nutzen dürfen, entsteht ein finanzieller Vorteil. Diesen Vorteil müssen Sie als Arbeitslohn versteuern. Oft wird hierfür die bekannte 1-Prozent-Regelung genutzt.
In dem konkreten Fall vor Gericht war es so: Die Firma bot ihren Mitarbeitern an, einen Parkplatz in der Nähe des Büros zu mieten. Das kostete 30 Euro im Monat. Viele Mitarbeiter mit Firmenwagen nutzten dieses Angebot. Die Firma dachte sich: „Wenn der Mitarbeiter 30 Euro für den Parkplatz zahlt, hat er ja weniger von seinem Firmenwagen-Vorteil.“ Deshalb zog die Firma die 30 Euro von dem Betrag ab, der versteuert werden musste.
Das Finanzamt war damit nicht einverstanden und verlangte eine Nachzahlung der Lohnsteuer. Der Fall ging bis vor den Bundesfinanzhof (BFH). Die Richter gaben dem Finanzamt recht.
Der BFH erklärte in seinem Urteil, dass ein Parkplatz etwas anderes ist als das Auto selbst. Zu den Kosten eines Autos gehören Dinge wie:
Diese Kosten sind in der 1-Prozent-Regelung bereits enthalten. Ein Parkplatz oder eine Garage gehört jedoch nicht zwingend zum Betrieb eines Autos. Sie können ein Auto theoretisch auch nutzen, ohne einen festen, kostenpflichtigen Stellplatz zu mieten.
Die Richter betonten, dass die Überlassung eines Parkplatzes einen eigenständigen Vorteil darstellt. Das bedeutet:
Wenn Sie als Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz selbst tragen, mindert das zwar Ihren Vorteil aus der Parkplatznutzung (der dann vielleicht bei Null liegt), aber es hat keinen Einfluss auf die Steuer für den Firmenwagen.
Der BFH hat seine frühere Meinung in diesem Punkt geändert. Früher gab es Hinweise darauf, dass Garagenmieten zu den Gesamtkosten eines Autos gehören könnten. Davon haben sich die Richter nun ausdrücklich distanziert.
Ein wichtiges Argument der Richter war die Entscheidungsfreiheit. Ob Sie Ihr Auto auf einem teuren Privatparkplatz oder kostenlos an der Straße parken, ist Ihre persönliche Entscheidung. Es hängt nicht direkt davon ab, wie viel Sie mit dem Auto fahren.
Deshalb vergleicht das Gericht die Parkplatzkosten mit anderen Kosten, die ebenfalls nicht die Steuer mindern:
All diese Kosten entstehen nur, weil Sie sich entscheiden, an einen bestimmten Ort zu fahren oder dort komfortabel zu parken. Sie gehören nicht zu den Grundkosten des Fahrzeugs, die der Arbeitgeber durch die Überlassung des Wagens abdeckt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme, die das Gericht ebenfalls erwähnte. Wenn der Arbeitgeber ein eigenes großes Interesse daran hat, dass das Auto in einer Garage steht, sieht die Welt anders aus.
Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn:
In solchen Fällen ist der Parkplatz keine private Annehmlichkeit für Sie, sondern dient der Sicherheit der Firma. Dann fallen keine zusätzlichen Steuern an, und die Situation wird rechtlich anders bewertet. Im aktuellen Fall gab es ein solches Interesse aber nicht – der Parkplatz war reiner Komfort für die Mitarbeiter.
Wenn Sie einen Firmenwagen haben und für einen Parkplatz (egal ob beim Arbeitgeber oder bei einem fremden Vermieter) bezahlen, können Sie diese Kosten in der Regel nicht von Ihrem zu versteuernden geldwerten Vorteil abziehen.
| Thema | Regelung laut Urteil |
| 1-Prozent-Regel | Gilt für die Überlassung des Autos an sich. |
| Stellplatzkosten | Gelten als privates Vergnügen oder extra Vorteil. |
| Steuerminderung | Nicht möglich durch private Parkplatzmiete. |
| Benzinkosten | Können (unter Umständen) den Vorteil mindern, Parkplätze nicht. |
Das Urteil sorgt für Klarheit, aber auch für Enttäuschung bei vielen Firmenwagen-Nutzern. Der BFH trennt strikt zwischen dem „Fahren“ und dem „Parken“. Nur was direkt mit dem Fahren und der Instandhaltung des Wagens zu tun hat, kann die Steuerlast senken. Der Parkplatz am Büro gehört nach dieser neuen Rechtsprechung nicht dazu.
Die Klägerin (die Firma) muss nun die Lohnsteuer für die Jahre 2015 bis 2018 nachzahlen, weil sie die Parkplatzmiete fälschlicherweise von der Steuerbasis abgezogen hatte.
Möchten Sie, dass ich für Sie prüfe, welche anderen Kosten (wie zum Beispiel Benzinkosten) laut Gesetz weiterhin den geldwerten Vorteil mindern können?
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