Fiskalerbschaft und Einkommensteuerschuld

September 12, 2017

Fiskalerbschaft und Einkommensteuerschuld

BFH VII R 12/05

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin wurde mit ihrem Ehemann für die Jahre 1990 bis 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Es ergaben sich Steuerschulden, die durch Aufteilungsbescheide auf 0 DM für die Klägerin beschränkt wurden.

Nach dem Tod des Ehemannes wurde die Klägerin Alleinerbin, schlug die Erbschaft jedoch aus.

Mangels anderer Erben trat der Fiskus das Erbe an.

Das Finanzamt erließ einen Bescheid, der die Klägerin nach § 278 Abs. 2 AO 1977 für die restlichen Steuerschulden in Anspruch nahm.

Die Klage hiergegen hatte teilweise Erfolg.

Fiskalerbschaft und Einkommensteuerschuld

Zentrale Streitpunkte:

  • Konfusion: Erlischt die Steuerschuld des Ehemannes durch die Fiskalerbschaft aufgrund von Konfusion (Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person)?
  • Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO: Kann die Klägerin trotz Konfusion für die Steuerschuld ihres Ehemannes in Anspruch genommen werden?

Entscheidung des Gerichts:

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück.

Begründung:

  1. Konfusion:

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts (FG), dass die Steuerschuld des Ehemannes durch die Fiskalerbschaft aufgrund von Konfusion erloschen ist.

Der Fiskus, der das Erbe antrat, ist zugleich Gläubiger der Einkommensteuer.

Fiskalerbschaft und Einkommensteuerschuld

  1. Inanspruchnahme nach § 278 Abs. 2 AO:

Trotz der Konfusion kann die Klägerin nach § 278 Abs. 2 AO 1977 für die Steuerschuld ihres Ehemannes in Anspruch genommen werden.

Diese Vorschrift ermöglicht die Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen, der unentgeltliche Zuwendungen von einer

mit ihm zusammenveranlagten Person erhalten hat, über den ihm durch den Aufteilungsbescheid zugewiesenen Anteil hinaus.

Da die Steuerschuld des Ehemannes durch die Zuwendungen an die Klägerin nicht mehr realisierbar ist, kann das Finanzamt die Klägerin als Empfängerin der Zuwendungen in Anspruch nehmen.

Besonderheiten:

  • Der BFH stellte klar, dass die Konfusion der Steuerschuld des Ehemannes die Inanspruchnahme der Klägerin nach § 278 Abs. 2 AO 1977 nicht hindert.
  • Die Vorschrift des § 278 Abs. 2 AO 1977 geht vom Fortbestehen der Steuerschuld aus, auch wenn diese durch Konfusion erloschen ist.
  • Der BFH betonte den Sicherungszweck des § 278 Abs. 2 AO 1977, der dem Fiskus den Zugriff auf Vermögenswerte ermöglichen soll, die dem Vermögen des Erblassers durch Zuwendungen entzogen wurden.

Fazit:

Der BFH hat entschieden, dass die Fiskalerbschaft zwar zur Konfusion der Steuerschuld des Erblassers führt,

dies aber die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers nach § 278 Abs. 2 AO 1977 nicht hindert.

Der Fall verdeutlicht die Komplexität der Rechtsfolgen einer Fiskalerbschaft im Steuerrecht und die Bedeutung

der Vorschrift des § 278 Abs. 2 AO 1977 für die Sicherung der Steueransprüche des Fiskus.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung des BFH zeigt, dass der Fiskus im Steuerrecht besondere Rechte hat, um seine Ansprüche zu sichern.
  • Die Vorschrift des § 278 Abs. 2 AO 1977 dient dem Schutz des Fiskus vor Vermögensverschiebungen zu seinen Lasten.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Kenntnis der steuerrechtlichen Folgen von Erbschaften und Schenkungen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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