Fiskus als Erbe – Anspruch auf Versicherungsleistungen – BGH IV ZR 344/22

Oktober 28, 2024

Fiskus als Erbe – Anspruch auf Versicherungsleistungen – BGH IV ZR 344/22

RA und Notar Krau

Der Beschluss des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2023 befasst sich mit der Frage, ob ein Land als Erbe

Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend machen kann, wenn es gemäß § 160 Abs. 4 VVG von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen ist.

Zudem wird die Frage der Verjährung dieser Ansprüche und die Rolle des Nachlasspflegers im Verjährungsrecht thematisiert.

Sachverhalt:

Ein Versicherungsnehmer schloss eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, die im Todesfall vor Rentenbeginn an die gesetzlichen Erben ausgezahlt werden sollte.

Nach dem Tod des Versicherungsnehmers wurde ein Nachlasspfleger bestellt.

Der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Versicherungsnehmer seinen letzten Wohnsitz hatte, wurde als Erbe festgestellt.

Fiskus als Erbe – Anspruch auf Versicherungsleistungen – BGH IV ZR 344/22

Der Fiskus klagte auf Auszahlung der Versicherungssumme, die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied, dass der Fiskus den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht als Bezugsberechtigter, sondern als Erbe geltend machen kann.

Die Regelung des § 160 Abs. 4 VVG schließe zwar ein Bezugsrecht des Fiskus aus, hindere ihn aber nicht daran, die Ansprüche als Erbe geltend zu machen.

Der Anspruch des Fiskus sei jedoch verjährt.

Die dreijährige Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist

und der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter des Fiskus Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hatte.

Der Nachlasspfleger hätte daher vor Ablauf des Jahres 2019 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen.

Fiskus als Erbe – Anspruch auf Versicherungsleistungen – BGH IV ZR 344/22

Begründung:

  • Kein Bezugsrecht, aber Anspruch als Erbe: § 160 Abs. 4 VVG schließe zwar ein Bezugsrecht des Fiskus aus, hindere ihn aber nicht daran, die Ansprüche als Erbe geltend zu machen. Denn diese Regelung ändere nichts daran, dass die Todesfallleistung dem Nachlass des Versicherungsnehmers zukomme.
  • Kenntnis des Nachlasspflegers: Die Kenntnis des Nachlasspflegers von den anspruchsbegründenden Umständen sei dem Fiskus zuzurechnen. Der Nachlasspfleger habe die Aufgabe, den Nachlass zu sichern und zu erhalten. Dazu gehöre auch, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
  • Verjährungsbeginn: Die Verjährungsfrist habe mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Nachlasspfleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hatte.
  • Keine Hemmung der Verjährung: Die Verjährung sei nicht durch § 15 VVG gehemmt gewesen. Die Antwort der Beklagten auf die Anfrage des Nachlasspflegers stelle eine abschließende Entscheidung dar, mit der die Hemmung der Verjährung endete.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des Nachlasspflegers im Verjährungsrecht.

Fiskus als Erbe – Anspruch auf Versicherungsleistungen – BGH IV ZR 344/22

Der Nachlasspfleger hat die Pflicht, die Interessen des Erben zu wahren und verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Unterlässt er dies, kann dies zum Verlust von Ansprüchen des Erben führen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Der Fiskus kann Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag auch dann als Erbe geltend machen, wenn er gemäß § 160 Abs. 4 VVG von der Bezugsberechtigung ausgeschlossen ist.
  • Die Kenntnis des Nachlasspflegers von den anspruchsbegründenden Umständen ist dem Erben zuzurechnen.
  • Der Nachlasspfleger hat die Pflicht, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.
  • Unterlässt der Nachlasspfleger dies, kann dies zum Verlust von Ansprüchen des Erben führen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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