Fiskuserbrecht bei erbenlosem österreichischem Erblasser mit Vermögen in Deutschland

September 17, 2025
KI generiertes Symbolbild

Fiskuserbrecht bei erbenlosem österreichischem Erblasser mit Vermögen in Deutschland

OLG München, Beschluss vom 26. 5. 2011 – 31 Wx 78/11

RA und Notar Krau

Wenn ein Österreicher ohne Erben stirbt und Vermögen in Deutschland hinterlässt, erbt der deutsche Staat dieses Vermögen. Das liegt an einer speziellen Regelung im österreichischen Recht, die das deutsche Recht als zuständig erklärt.

Was ist das Fiskuserbrecht?

Das Fiskuserbrecht regelt, was mit dem Nachlass passiert, wenn jemand stirbt, ohne gesetzliche oder testamentarische Erben zu hinterlassen. In diesem Fall erbt der Staat. Die rechtliche Grundlage hierfür ist in Deutschland Paragraf 1936 BGB. Der Staat tritt dabei als letzter „Erbe“ ein.

Die Rechtslage bei Auslandsbezug

Normalerweise regelt das Erbrecht des Heimatlandes des Verstorbenen den gesamten Nachlass. Hierbei gilt der Grundsatz, dass das sogenannte Heimatrecht die Erbfolge bestimmt. Im Fall eines Österreichers wäre das also grundsätzlich österreichisches Recht.

Allerdings gibt es im österreichischen Recht eine wichtige Besonderheit für erbenlose Nachlässe. Das österreichische Internationale Privatrechtsgesetz (Paragraf 29 IPRG) besagt, dass für ein erbenloses Vermögen, das im Ausland liegt, das Recht des Staates gilt, in dem sich das Vermögen befindet. Diese Regelung wird auch als Kaduzitätsstatut bezeichnet.

Warum erbt der deutsche Fiskus das Vermögen in Deutschland?

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss (OLG München, Beschluss vom 26. 5. 2011 – 31 Wx 78/11) klargestellt, wie diese Regelungen in der Praxis angewendet werden:

Anwendbares Recht:

Der Fall wird durch österreichisches Recht als Heimatrecht bestimmt.

Fiskuserbrecht bei erbenlosem österreichischem Erblasser mit Vermögen in Deutschland

Rückverweisung:

Das österreichische Recht verweist jedoch gemäß Paragraf 29 IPRG speziell für das in Deutschland liegende Vermögen auf das deutsche Recht zurück.

Annahme der Rückverweisung:

Das deutsche Recht (Paragraf 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB) akzeptiert diese Rückverweisung und wendet damit die eigenen Regeln an.

Deutscher Fiskus als Erbe:

Nach deutschem Recht erbt in einem solchen Fall der deutsche Staat das Vermögen. Der deutsche Fiskus wird als Erbe des in Deutschland befindlichen Vermögens angesehen, auch wenn der Verstorbene kein Deutscher war. Diese Interpretation wurde durch eine Gesetzesänderung des Paragraf 1936 BGB im Jahr 2010 explizit bestätigt.

Das Problem der „Nachlassspaltung“

Diese rechtliche Situation führt zu einer sogenannten Nachlassspaltung. Das bedeutet, dass der Nachlass in zwei Teile geteilt wird:

Der in Österreich befindliche Nachlass wird nach österreichischem Recht verwaltet, und der österreichische Staat wird der Eigentümer.

Das in Deutschland befindliche Vermögen fällt unter deutsches Recht, und der deutsche Fiskus tritt als Erbe ein.

Das Gericht stellte auch fest, dass es unerheblich ist, ob die Schulden des Verstorbenen in Österreich und das Vermögen in Deutschland liegen. Die Gläubiger können ihre Ansprüche auch gegenüber dem deutschen Fiskus als Erben geltend machen. Diese Regelung ist eine Folge der unterschiedlichen rechtlichen Natur des Fiskuserbrechts in den beiden Ländern. Während es in Österreich als hoheitliches Aneignungsrecht gilt, ist es in Deutschland ein privatrechtliches Erbrecht.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge