
Fiskuserbrecht bei erbenlosem österreichischem Erblasser mit Vermögen in Deutschland
OLG München, Beschluss vom 26. 5. 2011 – 31 Wx 78/11
RA und Notar Krau
Wenn ein Österreicher ohne Erben stirbt und Vermögen in Deutschland hinterlässt, erbt der deutsche Staat dieses Vermögen. Das liegt an einer speziellen Regelung im österreichischen Recht, die das deutsche Recht als zuständig erklärt.
Das Fiskuserbrecht regelt, was mit dem Nachlass passiert, wenn jemand stirbt, ohne gesetzliche oder testamentarische Erben zu hinterlassen. In diesem Fall erbt der Staat. Die rechtliche Grundlage hierfür ist in Deutschland Paragraf 1936 BGB. Der Staat tritt dabei als letzter „Erbe“ ein.
Normalerweise regelt das Erbrecht des Heimatlandes des Verstorbenen den gesamten Nachlass. Hierbei gilt der Grundsatz, dass das sogenannte Heimatrecht die Erbfolge bestimmt. Im Fall eines Österreichers wäre das also grundsätzlich österreichisches Recht.
Allerdings gibt es im österreichischen Recht eine wichtige Besonderheit für erbenlose Nachlässe. Das österreichische Internationale Privatrechtsgesetz (Paragraf 29 IPRG) besagt, dass für ein erbenloses Vermögen, das im Ausland liegt, das Recht des Staates gilt, in dem sich das Vermögen befindet. Diese Regelung wird auch als Kaduzitätsstatut bezeichnet.
Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss (OLG München, Beschluss vom 26. 5. 2011 – 31 Wx 78/11) klargestellt, wie diese Regelungen in der Praxis angewendet werden:
Der Fall wird durch österreichisches Recht als Heimatrecht bestimmt.
Das österreichische Recht verweist jedoch gemäß Paragraf 29 IPRG speziell für das in Deutschland liegende Vermögen auf das deutsche Recht zurück.
Das deutsche Recht (Paragraf 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB) akzeptiert diese Rückverweisung und wendet damit die eigenen Regeln an.
Nach deutschem Recht erbt in einem solchen Fall der deutsche Staat das Vermögen. Der deutsche Fiskus wird als Erbe des in Deutschland befindlichen Vermögens angesehen, auch wenn der Verstorbene kein Deutscher war. Diese Interpretation wurde durch eine Gesetzesänderung des Paragraf 1936 BGB im Jahr 2010 explizit bestätigt.
Diese rechtliche Situation führt zu einer sogenannten Nachlassspaltung. Das bedeutet, dass der Nachlass in zwei Teile geteilt wird:
Der in Österreich befindliche Nachlass wird nach österreichischem Recht verwaltet, und der österreichische Staat wird der Eigentümer.
Das in Deutschland befindliche Vermögen fällt unter deutsches Recht, und der deutsche Fiskus tritt als Erbe ein.
Das Gericht stellte auch fest, dass es unerheblich ist, ob die Schulden des Verstorbenen in Österreich und das Vermögen in Deutschland liegen. Die Gläubiger können ihre Ansprüche auch gegenüber dem deutschen Fiskus als Erben geltend machen. Diese Regelung ist eine Folge der unterschiedlichen rechtlichen Natur des Fiskuserbrechts in den beiden Ländern. Während es in Österreich als hoheitliches Aneignungsrecht gilt, ist es in Deutschland ein privatrechtliches Erbrecht.
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