Fiskuserbrecht gemäß Recht der UdSSR

Mai 24, 2020

Fiskuserbrecht des Staates gemäß Recht der UdSSR – KG Beschluss vom 05.10.2010 – 1 W 45/09

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 befasst sich mit der Anwendbarkeit des sowjetischen Erbrechts

auf den Nachlass einer Erblasserin, die zum Todeszeitpunkt sowjetische Staatsbürgerin war.

Im Kern geht es um die Frage, ob das Fiskuserbrecht der UdSSR, das den Staat als Erben vorsieht, gegen die deutsche öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt und ob deutsches Erbrecht anwendbar ist.

Fiskuserbrecht der UdSSR:

Das Gericht stellt fest, dass das Fiskuserbrecht der UdSSR als privates Erbrecht anzusehen ist, basierend auf Artikel 117 Absatz 3

der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und den Artikeln 527 und 552 des Zivilgesetzbuches der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) von 1964.

Dies bedeutet, dass der Staat wie ein privater Erbe behandelt wird und keine Privilegierung als hoheitlicher Aneigner vorliegt.

Kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung:

Fiskuserbrecht des Staates gemäß Recht der UdSSR

Die Bestimmung, dass Cousins nicht zu den gesetzlichen Erben zählen, verstößt laut Gericht nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung.

Die gesetzliche Erbfolge der UdSSR beschränkt sich auf die engere Familie, und auch im deutschen Grundgesetz ist nur die Erbfolge innerhalb der engeren Familie verfassungsrechtlich garantiert.

Keine Anwendung deutschen Erbrechts:

Eine Nachlassspaltung, bei der deutsches Erbrecht für im Inland belegene Nachlassgegenstände angewendet würde, tritt nicht ein.

Auch die Tatsache, dass die Erblasserin ursprünglich Rechtsnachfolgerin eines Grundstücks in Berlin-Charlottenburg war, führt nicht zur Anwendung deutschen Rechts, da das Grundstück vor ihrem Tod an einen Dritten übereignet wurde und der Kaufpreis auf ein Bankkonto gezahlt wurde.

Kein ausreichender Inlandsbezug:

Das Gericht argumentiert, dass der Sachverhalt keinen ausreichenden Bezug zu Deutschland aufweist, da weder die Erblasserin

noch der Beteiligte deutsche Staatsangehörige waren oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Fiskuserbrecht des Staates gemäß Recht der UdSSR

Die bloße Präsenz einer Bank im Inland stellt keinen hinreichenden Inlandsbezug dar.

Rechtliche Bewertung:

Die Entscheidung des Landgerichts, dass der Beteiligte nicht Erbe ist, weil er nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben nach sowjetischem Recht gehört

und kein Testament vorliegt, wird vom Kammergericht bestätigt.

Die Vorbehaltsklausel, die bei einem Verstoß gegen die Grundprinzipien des deutschen Rechts greifen könnte, ist nicht anwendbar.

Insgesamt wird die weitere Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen, da sie keinen Erfolgsaussichten hat.

Die Wertfestsetzung erfolgt nach den alten Vorschriften der Kostenordnung.

RA und Notar Krau

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