Fiskuserbrecht gemäß Recht der UdSSR

Mai 24, 2020

Fiskuserbrecht des Staates gemäß Recht der UdSSR – KG Beschluss vom 05.10.2010 – 1 W 45/09

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 befasst sich mit der Anwendbarkeit des sowjetischen Erbrechts

auf den Nachlass einer Erblasserin, die zum Todeszeitpunkt sowjetische Staatsbürgerin war.

Im Kern geht es um die Frage, ob das Fiskuserbrecht der UdSSR, das den Staat als Erben vorsieht, gegen die deutsche öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt und ob deutsches Erbrecht anwendbar ist.

Fiskuserbrecht der UdSSR:

Das Gericht stellt fest, dass das Fiskuserbrecht der UdSSR als privates Erbrecht anzusehen ist, basierend auf Artikel 117 Absatz 3

der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und den Artikeln 527 und 552 des Zivilgesetzbuches der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) von 1964.

Dies bedeutet, dass der Staat wie ein privater Erbe behandelt wird und keine Privilegierung als hoheitlicher Aneigner vorliegt.

Kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung:

Fiskuserbrecht des Staates gemäß Recht der UdSSR

Die Bestimmung, dass Cousins nicht zu den gesetzlichen Erben zählen, verstößt laut Gericht nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung.

Die gesetzliche Erbfolge der UdSSR beschränkt sich auf die engere Familie, und auch im deutschen Grundgesetz ist nur die Erbfolge innerhalb der engeren Familie verfassungsrechtlich garantiert.

Keine Anwendung deutschen Erbrechts:

Eine Nachlassspaltung, bei der deutsches Erbrecht für im Inland belegene Nachlassgegenstände angewendet würde, tritt nicht ein.

Auch die Tatsache, dass die Erblasserin ursprünglich Rechtsnachfolgerin eines Grundstücks in Berlin-Charlottenburg war, führt nicht zur Anwendung deutschen Rechts, da das Grundstück vor ihrem Tod an einen Dritten übereignet wurde und der Kaufpreis auf ein Bankkonto gezahlt wurde.

Kein ausreichender Inlandsbezug:

Das Gericht argumentiert, dass der Sachverhalt keinen ausreichenden Bezug zu Deutschland aufweist, da weder die Erblasserin

noch der Beteiligte deutsche Staatsangehörige waren oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Fiskuserbrecht des Staates gemäß Recht der UdSSR

Die bloße Präsenz einer Bank im Inland stellt keinen hinreichenden Inlandsbezug dar.

Rechtliche Bewertung:

Die Entscheidung des Landgerichts, dass der Beteiligte nicht Erbe ist, weil er nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben nach sowjetischem Recht gehört

und kein Testament vorliegt, wird vom Kammergericht bestätigt.

Die Vorbehaltsklausel, die bei einem Verstoß gegen die Grundprinzipien des deutschen Rechts greifen könnte, ist nicht anwendbar.

Insgesamt wird die weitere Beschwerde des Beteiligten zurückgewiesen, da sie keinen Erfolgsaussichten hat.

Die Wertfestsetzung erfolgt nach den alten Vorschriften der Kostenordnung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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