Folgen der Annahme als Kind für die gesetzliche Erbfolge
Adoption: Ein neues Familienband – Was Sie wissen sollten
Die Adoption ist ein großer Schritt, der das Leben vieler Menschen verändert. Sie schafft nicht nur eine neue Familie, sondern hat auch weitreichende rechtliche Folgen, besonders im Erbrecht. Als Ihr Notar, RA Krau, erkläre ich Ihnen die wichtigsten Punkte einfach und verständlich.
Wenn Sie ein minderjähriges Kind adoptieren, bekommt dieses Kind alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes von Ihnen. Das bedeutet: Es ist rechtlich so, als wäre es Ihr eigenes Kind.
Adoptiert ein Ehepaar gemeinsam ein Kind oder adoptiert ein Ehepartner das Kind des anderen, wird das Kind zum gemeinsamen Kind des Paares. Es gehört dann vollständig zur neuen Familie.
Ein adoptiertes Kind wird Ihr gesetzlicher Erbe erster Ordnung. Das heißt, es erbt von Ihnen, Ihren Eltern und Großeltern.
Gleichzeitig erlöschen die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern und deren Familien. Das Kind erbt dann nicht mehr von seinen leiblichen Eltern, Großeltern oder anderen Verwandten aus der ursprünglichen Familie. Es hat auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil aus deren Erbe.
Adoptiert ein Ehepartner das Kind des anderen Ehepartners, erlischt die Verwandtschaft nur zum anderen leiblichen Elternteil und dessen Verwandten. Die Verbindung zum adoptierenden Elternteil und dessen Familie bleibt bestehen. Dasselbe gilt für die Adoption eines Kindes des Lebenspartners.
Es gibt auch Ausnahmen, wenn Sie ein Kind adoptieren, mit dem Sie bereits verwandt sind, zum Beispiel ein Neffe oder eine Nichte. In solchen Fällen erlischt nur die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern. Das Kind erbt dann nicht von den leiblichen Eltern, aber weiterhin von deren Eltern und Großeltern. Es kann sogar von beiden Familienzweigen erben, wenn das der Fall ist.
Ein Beispiel: Wenn Ihr Onkel Sie adoptiert, erben Sie von Ihrem leiblichen Großvater und zusätzlich von Ihrem Adoptivvater (Ihrem Onkel), falls einer von beiden vor Ihnen verstirbt.
Die Adoption eines volljährigen Menschen ist anders als die Adoption eines Minderjährigen. In der Regel entsteht hier nur ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem adoptierten Erwachsenen (und dessen Kindern) und Ihnen als annehmende Person.
Das bedeutet: Der adoptierte Erwachsene und seine Kinder werden Ihre gesetzlichen Erben erster Ordnung. Sie erben aber nicht von Ihren Eltern oder Großeltern.
Das Besondere daran ist, dass der adoptierte Erwachsene seine Verwandtschaft zu seiner leiblichen Familie vollständig behält. Er erbt also weiterhin von seinen leiblichen Eltern und Großeltern.
Die rechtlichen Folgen einer Adoption beginnen, sobald der Gerichtsbeschluss zur Annahme als Kind rechtskräftig ist. Wenn der Annehmende vor dem Beschluss verstirbt, wirkt die Adoption trotzdem so, als wäre sie noch zu Lebzeiten erfolgt. Das adoptierte Kind wird dann auch Erbe.
Für Adoptionen, die vor dem 1. Januar 1977 stattfanden, gelten besondere Übergangsregeln. Das liegt daran, dass damals andere Gesetze in Kraft waren.
Manchmal stellt sich die Frage, welches Erbrecht gilt, wenn eine Adoption im Ausland stattgefunden hat oder die beteiligten Personen unterschiedliche Nationalitäten haben. Hier entscheidet sich die Rechtslage nach dem jeweiligen Adoptions- und Erbrecht.
Wenn das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommt, können Sie in Ihrem Testament anordnen, dass ein im Ausland adoptiertes Kind erbrechtlich wie ein in Deutschland adoptiertes Kind behandelt wird. Das ist besonders wichtig für Minderjährigenadoptionen und kann auch steuerliche Vorteile haben.
Manchmal erhält ein Kind den Nachnamen des neuen Ehepartners, wenn nur ein Elternteil der leibliche Elternteil ist. Dies nennt man „Einbenennung“. Wichtig ist: Die Einbenennung ändert nur den Namen. Sie schafft keine neuen Verwandtschaftsverhältnisse und hat daher keine erbrechtlichen Auswirkungen.
Ich hoffe, diese Erklärungen helfen Ihnen, das Thema Adoption besser zu verstehen. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen als RA und Notar Krau gerne zur Verfügung.
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