Folgen der Veräußerung des Vermächtnisgegenstands durch die Erblasserin
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss vom 26. November 2020 (Aktenzeichen: 12 U 140/20) entschieden,
dass ein Vermächtnis unwirksam wird, wenn der vermachte Gegenstand vor dem Erbfall vom Erblasser veräußert wurde.
Dieser Fall betraf einen Pkw VW Polo, der vom Erblasser, der Mutter der Klägerin, an einen Dritten verkauft wurde.
Die Klägerin, die Teil einer Erbengemeinschaft war, forderte vom Beklagten, dem langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin, die Herausgabe des Verkaufserlöses für den Pkw.
Die Erblasserin hatte dem Beklagten in ihrem Testament den Pkw vermacht.
Da sie das Auto jedoch vor ihrem Tod verkaufte, entstand Streit darüber, ob dem Beklagten der Verkaufserlös zustand.
Das Landgericht (LG) gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Herausgabe des Verkaufserlöses.
Der Beklagte legte Berufung ein, um die Abweisung der Klage zu erreichen.
Das OLG Koblenz wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung:
Gemäß § 2169 Abs. 1 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam, wenn der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr zur Erbschaft gehört.
Da die Erblasserin den Pkw vor ihrem Tod verkaufte, war das Vermächtnis hinfällig.
§ 2169 Abs. 3 BGB, der einen Anspruch auf Wertersatz bei Entziehung oder Untergang des Gegenstands vorsieht, ist hier nicht anwendbar.
Die freiwillige Veräußerung des Pkw durch die Erblasserin stellt weder eine Entziehung noch einen Untergang dar.
Der Verkaufserlös kann nur dann als Vermächtnis gelten, wenn der Verstorbene dies bei Testamentserrichtung auch so festgelegt hat.
Hier muss es klar erkennbar sein, das der wirtschaftliche Wert des Gegenstandes im Vordergrund stand und nicht der Gegenstand selbst.
Das OLG stellte klar, dass bei der Auslegung eines Testaments der Wille des Erblassers entscheidend ist.
Die Äußerung im Testament über ein „Surrogat“ in Form eines Ersatzfahrzeugs, muss im gesamtem Kontext des Testamentes betrachtet werden.
Der Wille der Erblasserin den Beklagten im Falle eines Verkaufes des PKWs finanziell abzusichern konnte in diesem Fall nicht festgestellt werden.
Weitere Vermächtnisse zugunsten des Beklagten waren nicht in Form von Geldleistungen festgelegt worden, weiterhin war der Beklagte als Vorvermächtnisnehmer eingesetzt.
Dies deutet eher auf den Willen der Erblasserin hin, dass der PKW, oder ein Ersatzfahrzeug, und nicht der Geldwert des Fahrzeuges dem Beklagten zugute kommen sollte.
Das OLG Koblenz hat klargestellt, dass die Veräußerung eines vermachten Gegenstands vor dem Erbfall grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses führt.
Ein Anspruch auf den Verkaufserlös besteht nur, wenn der Erblasser dies im Testament ausdrücklich so festgelegt hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.