Folgen fehlerhafter oder unvollständiger Massenentlassungsanzeige – Antwort an 6. Senat des BAG – Sewel
EuGH (Fünfte Kammer) Urt. v. 30.10.2025 – C-402/24 (Sewel)
Hier ist eine ausführliche, in einfacher Sprache verfasste Zusammenfassung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Sewel“ (C-402/24).
Arbeitnehmerrechte sind in der Europäischen Union ein hohes Gut. Ein besonders sensibler Bereich ist die sogenannte Massenentlassung. Wenn ein Unternehmen in kurzer Zeit sehr vielen Mitarbeitern kündigen muss (zum Beispiel wegen einer Pleite oder einer Betriebsschließung), gelten strengere Regeln als bei einer normalen Einzelkündigung.
Der Arbeitgeber kann nicht einfach Kündigungsbriefe verschicken. Er muss vorher zwei wichtige Dinge tun:
In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage: Was passiert, wenn der Arbeitgeber bei dieser offiziellen Anzeige bei der Behörde Fehler macht? Sind die Kündigungen dann unwirksam? Oder ist das nur eine kleine Formalität, die keine großen Auswirkungen hat?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu am 30. Oktober 2025 ein wichtiges Urteil gefällt, das die Rechte der Arbeitnehmer stärkt und den deutschen Gerichten klare Vorgaben macht.
Um das Urteil zu verstehen, schauen wir uns zunächst an, was genau passiert ist.
Die Beteiligten:
Der Ablauf: Im Sommer 2020 beschloss die Fluggesellschaft, ihren Betrieb einzustellen. Das Unternehmen beschäftigte zu diesem Zeitpunkt etwa 348 Mitarbeiter. Da fast alle entlassen werden sollten, handelte es sich um eine klassische Massenentlassung.
Am 1. Juli 2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter (Dr. A) bestellt. Noch am selben Tag meldete dieser Insolvenzverwalter der zuständigen Behörde, dass er beabsichtige, Massenentlassungen vorzunehmen.
Der Fehler: Bei dieser Meldung an die Behörde passierte jedoch ein Fehler. Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitgeber der Behörde mitteilt, was genau er mit den Arbeitnehmervertretern besprochen hat. Er muss nachweisen, dass eine ordentliche Beratung stattgefunden hat. Der Insolvenzverwalter schrieb der Behörde aber nur sehr knapp, dass Gespräche aufgenommen wurden und fortgesetzt werden. Er fügte keine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter bei und machte auch keine Details zum Inhalt der Gespräche. Die Anzeige war also unvollständig.
Die Behörde reagierte daraufhin nur sehr formal: Sie bestätigte den Eingang der Unterlagen, beschwerte sich aber nicht darüber, dass Informationen fehlten.
Kurz darauf kündigte der Insolvenzverwalter der Pilotin BL und vielen anderen Kollegen.
Die Pilotin BL wollte ihre Kündigung nicht akzeptieren. Sie klagte vor dem Arbeitsgericht. Ihr Argument: Die Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber das Verfahren zur Massenentlassungsanzeige nicht korrekt eingehalten habe.
Der Fall wanderte durch die deutschen Gerichte:
Das Problem des Bundesarbeitsgerichts: Beim BAG gab es ein internes Problem. Der dort zuständige „6. Senat“ (eine Abteilung der Richter) war sich unsicher, wie er entscheiden sollte. Früher war die Rechtsprechung streng: Ein Fehler bei der Anzeige führte automatisch dazu, dass die Kündigung unwirksam war. Das bedeutete, das Arbeitsverhältnis bestand fort, und der Arbeitgeber musste weiter Lohn zahlen.
Der 6. Senat wollte diese strenge Linie eigentlich aufgeben. Die Richter fanden, dass die Unwirksamkeit der Kündigung eine zu harte Strafe für einen bloßen Formfehler sei. Sie wollten lieber eine mildere Sanktion. Aber sie durften das nicht einfach entscheiden, weil das europäische Recht (die Richtlinie 98/59/EG) hier strenge Vorgaben macht. Zudem gab es Streit mit einem anderen Senat des BAG (dem 2. Senat), der die Dinge anders sah.
Um sicherzugehen, dass sie das europäische Recht richtig anwenden, setzten die deutschen Richter das Verfahren aus und schickten drei konkrete Fragen nach Luxemburg an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Der EuGH musste nun klären, wie die europäische Richtlinie zu Massenentlassungen zu verstehen ist. Das Gericht hat sehr arbeitnehmerfreundlich geurteilt und den Arbeitgebern sowie den nationalen Behörden klare Grenzen aufgezeigt.
Hier sind die Antworten des EuGH auf die Fragen der deutschen Richter, einfach erklärt:
Die Frage: Der Arbeitgeber hat eine unvollständige Anzeige eingereicht. Die Behörde hat sich aber nicht beschwert und so getan, als sei sie ausreichend informiert. Ist der Zweck der Meldung damit trotzdem erreicht?
Die Antwort des EuGH: Nein. Der Gerichtshof stellt klar: Der Zweck der Meldung ist nicht nur eine reine Formsache. Die Behörde braucht diese Informationen zwingend, um ihre Arbeit zu machen. Nach dem Gesetz gibt es eine Sperrfrist von 30 Tagen, bevor die Entlassungen wirksam werden. In dieser Zeit soll die Behörde nach Lösungen suchen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern oder abzumildern (z. B. durch Vermittlung in andere Jobs oder Umschulungen).
Das kann die Behörde aber nur tun, wenn sie alle relevanten Informationen hat (z. B. warum genau gekündigt wird, wie viele Leute betroffen sind, was der Betriebsrat dazu sagt). Wenn die Anzeige unvollständig ist, kann die Behörde nicht richtig arbeiten. Dass die Behörde den Fehler nicht bemerkt oder nicht beanstandet, ändert nichts daran. Der Fehler der Behörde heilt nicht den Fehler des Arbeitgebers. Der EuGH betonte: Der Schutz der Arbeitnehmer darf nicht davon abhängen, ob ein Sachbearbeiter in der Behörde genau hinschaut oder nicht. Der Arbeitgeber muss vollständig berichten.
Die Frage: Kann der Arbeitgeber eine fehlerhafte oder fehlende Anzeige einfach nachholen oder korrigieren, nachdem er den Mitarbeitern schon gekündigt hat?
Die Antwort des EuGH: Unzulässig (keine Antwort). Der EuGH hat diese Frage nicht beantwortet. Der Grund ist prozessualer Natur: In dem konkreten Fall des Insolvenzverwalters Dr. A hatte dieser gar nicht versucht, die Anzeige später zu korrigieren. Er hatte einfach gekündigt und fertig. Daher war diese Frage für den konkreten Streit „hypothetisch“. Der EuGH beantwortet keine theoretischen Fragen, die für das aktuelle Urteil keine Rolle spielen.
Die Frage: Dies war vielleicht der wichtigste Punkt für die deutschen Richter. In der EU-Richtlinie steht in Artikel 6, dass die Mitgliedstaaten (wie Deutschland) dafür sorgen müssen, dass es Verfahren gibt, um die Pflichten durchzusetzen. Gleichzeitig gibt es in Artikel 4 eine „Sperrfrist“: Kündigungen werden erst 30 Tage nach der Anzeige wirksam. Die Frage war: Reicht es als „Strafe“ für eine fehlerhafte Anzeige aus, wenn man einfach sagt: „Die 30-Tage-Frist hat noch nicht begonnen“? Oder braucht es eine härtere Sanktion?
Die Antwort des EuGH: Nein, das reicht nicht. Der EuGH unterscheidet hier sehr genau zwischen zwei Dingen:
Wenn die einzige Konsequenz einer falschen Anzeige wäre, dass sich der Kündigungstermin ein bisschen nach hinten verschiebt (weil die 30 Tage später starten), dann würde das Arbeitgeber kaum abschrecken. Sie könnten es einfach „drauf ankommen lassen“. Der EuGH sagt deutlich: Das bloße Nicht-Laufen der Frist ist keine Maßnahme im Sinne der Durchsetzung der Richtlinie. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Arbeitnehmer effektiv geschützt sind. Das deutet stark darauf hin, dass die bisherige harte Linie der deutschen Rechtsprechung (Unwirksamkeit der Kündigung bei Fehlern) eher im Sinne des Europarechts ist als der Wunsch nach Milde.
Dieses Urteil ist ein großer Erfolg für den Arbeitnehmerschutz und eine Warnung an Arbeitgeber und Insolvenzverwalter. Hier sind die wichtigsten Schlussfolgerungen:
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Massenentlassungsanzeige zwingend vollständig sein muss, damit die Behörde aktiv nach Lösungen für die Arbeitnehmer suchen kann; das bloße Schweigen der Behörde heilt keine Fehler. Eine fehlerhafte Anzeige kann nicht einfach dadurch sanktioniert werden, dass sich der Kündigungstermin etwas verschiebt – es braucht wirksame, abschreckende Strafen für den Arbeitgeber. Damit stärkt das Gericht die Rechte von gekündigten Mitarbeitern erheblich und erteilt einer Aufweichung des Kündigungsschutzes eine Absage.
Das Bundesarbeitsgericht muss nun den Fall der Pilotin BL unter Berücksichtigung dieser Antworten aus Luxemburg endgültig entscheiden. Da der EuGH die strengen Vorgaben bestätigt hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass das BAG zum Ergebnis kommt: Die Anzeige war fehlerhaft, die „Strafe“ muss effektiv sein, also ist die Kündigung unwirksam.
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