Forderung des Erblassers im Sonderbetriebsvermögen – Bewertung bei Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 314/14 Erb

Juni 7, 2022

Forderung des Erblassers im Sonderbetriebsvermögen – Bewertung bei Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 314/14 Erb – Urteil vom 12.11.2014

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass bei der Bewertung einer Forderung des Erblassers im Sonderbetriebsvermögen für die Erbschaftsteuer der Steuerbilanzwert maßgeblich ist, unabhängig vom tatsächlichen Wert der Forderung.

Die Klage der Erbin, die eine niedrigere Bewertung aufgrund der Wertlosigkeit der Forderung geltend machte, wurde abgewiesen.

Sachverhalt

  • Der Erblasser war Kommanditist einer GmbH & Co. KG und hatte eine Forderung gegenüber der Gesellschaft in Höhe von 2.528.942 €.
  • Die Gesellschaft war überschuldet, und der Erblasser hatte einen Rangrücktritt für seine Forderung vereinbart, um ein Insolvenzverfahren zu verhindern.
  • Nach dem Tod des Erblassers erbte seine Ehefrau die Kommanditbeteiligung.
  • Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer fest und bewertete die Forderung mit dem Nennwert.
  • Die Klägerin argumentierte, die Forderung sei wertlos gewesen und dürfe nicht mit dem Nennwert angesetzt werden.

Rechtliche Grundlagen

Forderung des Erblassers im Sonderbetriebsvermögen – Bewertung bei Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 314/14 Erb

  • Paragraf 12 Abs. 5 ErbStG: Für die Bewertung von Betriebsvermögen sind die Steuerbilanzwerte maßgeblich.
  • Paragrafen 95 bis 99, 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 BewG: Diese Vorschriften sind für die Bewertung des Betriebsvermögens entsprechend anzuwenden.
  • Paragraf 109 Abs. 1 BewG: Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sind die Wirtschaftsgüter mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen.

Entscheidung des Gerichts

  • Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Bewertung der Forderung mit dem Nennwert.
  • Es begründete dies damit, dass der Steuerbilanzwert maßgeblich ist, unabhängig vom tatsächlichen Wert der Forderung.
  • Eine Wertberichtigung der Forderung sei während des Bestehens der Gesellschaft nicht möglich, da sie in der Gesamtbilanz wie Eigenkapital behandelt wird.
  • Der Rangrücktritt ändere daran nichts, da er wirtschaftlich der Behandlung als Eigenkapital entspricht.
  • Die Klägerin könne sich auch nicht auf Paragraf 5 Abs. 2a EStG berufen, da dies dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung widersprechen würde.

Forderung des Erblassers im Sonderbetriebsvermögen – Bewertung bei Erbschaftsteuer – FG Düsseldorf 4 K 314/14 Erb

Fazit und Ausblick

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Bewertung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen für die Erbschaftsteuer der Steuerbilanzwert maßgeblich ist, selbst wenn die Forderung tatsächlich wertlos ist. Eine Wertberichtigung ist erst bei Beendigung der Gesellschaft möglich. Das Urteil wurde jedoch zur Revision zugelassen, sodass der Bundesfinanzhof die Möglichkeit hat, diese Rechtsauffassung zu überprüfen.

Wichtige Hinweise:

  • Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 01.01.2009. Seitdem gibt es Änderungen im Erbschaftsteuerrecht, die auch die Bewertung von Betriebsvermögen betreffen können.
  • Bei der Bewertung von Forderungen im Sonderbetriebsvermögen ist stets eine genaue Prüfung der individuellen Umstände und der aktuellen Rechtslage erforderlich.
  • Im Zweifel sollte ein Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden.
RA und Notar Krau

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