Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung

Oktober 13, 2024

Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung

BFH II R 40/21

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger, sein Vater (V) und sein Bruder (B) waren Gesellschafter einer GmbH.

V hatte der GmbH über mehrere Jahre hinweg erhebliche Kapitalbeträge zugeführt, die als „Kapitalrücklage V“ verbucht wurden.

Später erhöhten der Kläger und B das Stammkapital der GmbH durch Sacheinlagen.

V verzichtete auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung.

Im Gegenzug vereinbarten die Gesellschafter eine Ausgleichszahlung an V.

Das Finanzamt sah in diesem Verzicht eine freigebige Zuwendung und setzte Schenkungsteuer fest.

Streitpunkt:

Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung

  • Gesellschafterbeschluss: Ob der Gesellschafterbeschluss über die gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage wirksam war.
  • Freigebige Zuwendung: Ob der Verzicht des V auf einen vollen Wertausgleich im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung eine freigebige Zuwendung an den Kläger und B darstellte.
  • Bereicherung: Ob der Kläger und B durch den Forderungsverzicht des V bereichert wurden.
  • Höhe der Schenkungsteuer: Ob das Finanzamt die Schenkungsteuer zutreffend berechnet hat.

Entscheidung des BFH:

Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Der Verzicht des V auf einen vollen Wertausgleich stellte eine freigebige Zuwendung an den Kläger und B dar. Die Schenkungsteuer war zu Recht festgesetzt worden.

Begründung:

  • Wirksamer Gesellschafterbeschluss: Der Gesellschafterbeschluss über die gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage war wirksam, da er auf einer satzungsmäßigen Grundlage beruhte und von allen Gesellschaftern einstimmig gefasst wurde.
  • Freigebige Zuwendung: Der Verzicht des V auf einen vollen Wertausgleich im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung war eine freigebige Zuwendung, da der Kläger und B dadurch einen vermögenswerten Vorteil erlangten.
  • Bereicherung: Der Kläger und B wurden durch den Forderungsverzicht des V bereichert, da sie die bei V entstandene Wertminderung nicht vollständig ausgleichen mussten.
  • Höhe der Schenkungsteuer: Das Finanzamt hatte die Schenkungsteuer zutreffend berechnet, da es die Bereicherung des Klägers und B korrekt ermittelt hatte.

Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung

Wesentliche Aussagen des Urteils:

  • Gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage: Eine gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage ist zivilrechtlich zulässig und steuerrechtlich anzuerkennen.
  • Schenkungsteuer bei Forderungsverzicht: Der Verzicht auf eine gesellschafterbezogene Forderung aus der Kapitalrücklage kann eine freigebige Zuwendung im Sinne des Schenkungsteuergesetzes sein.
  • Bereicherung des Gesellschafters: Die Bereicherung des Gesellschafters liegt in dem nicht ausgeglichenen Wertverlust des Zuwendenden.

Bedeutung für die Praxis:

Das Urteil hat Bedeutung für alle Fälle, in denen Gesellschafter einer GmbH Kapitalrücklagen gesellschafterbezogen zuordnen und später auf einen Ausgleichsanspruch verzichten.

Es verdeutlicht, dass solche Verzichtserklärungen schenkungsteuerpflichtig sein können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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