formale Gültigkeit Abschichtungsvereinbarung innerhalb Erbengemeinschaft
OLG Hamm I 15 W 43/13
Form bei Abschichtung
Nach dem Tod des Grundstückseigentümers E. im Jahr 2012 wurde dessen Grundbuch durch Erbfolge berichtigt. E. wurde von seiner Ehefrau und zwei Töchtern beerbt.
Die Erbengemeinschaft bestand im Wesentlichen aus einer Immobilie.
Die Erben schlossen eine Abschichtungsvereinbarung, in der eine Tochter gegen eine Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausschied.
Die Vereinbarung sah vor, dass die verbleibenden Erben die Grundbuchberichtigung beantragen, um sie als alleinige Eigentümer einzutragen.
Das Grundbuchamt lehnte die Berichtigung mit der Begründung ab, dass die Abschichtungsvereinbarung notariell beurkundet werden müsse.
Das OLG Hamm hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Abschichtungsvereinbarung keiner notariellen Beurkundung bedarf.
Das Gericht stellte klar, dass eine Abschichtungsvereinbarung, bei der ein Miterbe gegen Abfindung aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet,
keine formbedürftige Verfügung über einen Erbteil darstellt.
Es handelt sich lediglich um die Aufgabe von Mitgliedschaftsrechten.
Auch wenn der Nachlass hauptsächlich aus einem Grundstück besteht, liegt keine auf Übertragung oder Erwerb eines Grundstücks gerichtete Transaktion vor,
die eine notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB erfordern würde.
Das OLG Hamm folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach die Aufgabe der Mitgliedschaftsrechte in einer Erbengemeinschaft
zu einer Anwachsung der Erbteile der verbleibenden Miterben führt, ohne dass eine Auflassung erforderlich ist.
Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer einheitlichen Handhabung der Grundbuchämter und verwies darauf,
dass diese der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen haben, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Das OLG Hamm stellte zudem fest, dass die Zwischenverfügung des Amtsgerichtes schon aus rein formellen Gründen nicht hätte erlassen werden dürfen.
Eine Zwischenverfügung kann nur erlassen werden, wenn ein Mangel vorliegt, der geheilt werden kann.
Die vom Grundbuchamt geforderte notarielle Beurkundung wäre ein neues Rechtsgeschäft, welches nicht durch eine Zwischenverfügung gefordert werden kann.
Abschichtungsvereinbarungen von Miterben bedürfen keiner notariellen Beurkundung.
Die Grundbuchpraxis hat der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen.
Die Erhebung der Beanstandung des Grundbuchamtes war unbegründet.
Eine Zwischenverfügung ist nicht das richtige Mittel um ein neues, formbedürftiges Rechtsgeschäft zu fordern.
Diese Entscheidung stärkt die Position der Erbengemeinschaften und vereinfacht die Abwicklung von Erbangelegenheiten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.