Formbedürftigkeit Erbschaftsvertrag + Erb- und Erbverzichtsvertrag

April 18, 2019

Formbedürftigkeit Erbschaftsvertrag + Erb- und Erbverzichtsvertrag – BGH IV ZR 238/93 – Urteil vom 23. November 1994

RA und Notar Krau:

Kernaussage: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Erbschaftsvertrag, der im Zusammenhang mit einem Erb- und einem Erbverzichtsvertrag geschlossen wird,

auch dann notariell beurkundet werden muss, wenn der Erblasser dem Erbschaftsvertrag zustimmt.

Sachverhalt:

Die Klägerin und der Beklagte waren die einzigen Kinder der Erblasserin.

Die Klägerin hatte mit der Erblasserin einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart.

Am gleichen Tag hatte der Beklagte mit der Erblasserin einen Erbvertrag geschlossen.

Die Klägerin behauptete, dass zusätzlich zu den beiden notariellen Verträgen eine mündliche Vereinbarung getroffen worden sei, wonach der Beklagte ihr die Hälfte des Nachlasses auszahlen sollte.

Entscheidungsgründe:

Formbedürftigkeit Erbschaftsvertrag + Erb- und Erbverzichtsvertrag

Der BGH wies die Revision der Klägerin zurück.

Formbedürftigkeit:

Ein Erbschaftsvertrag muss nach Paragraf 312 Abs. 2 Satz 2 BGB notariell beurkundet werden.

Dies gelte auch dann, wenn der Erblasser dem Erbschaftsvertrag zustimmt.

Nichtigkeit:

Die mündliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten sei nichtig, da sie nicht notariell beurkundet worden sei.

Mitwirkung des Erblassers:

Die Mitwirkung des Erblassers bei dem Abschluss des Erbschaftsvertrags ändere nichts an der Formbedürftigkeit.

Auch wenn der Erblasser der mündlichen Vereinbarung zugestimmt habe, sei diese nichtig.

Formbedürftigkeit Erbschaftsvertrag + Erb- und Erbverzichtsvertrag

Schutzzweck:

Die notarielle Beurkundung diene dem Schutz der Erben.

Sie solle sicherstellen, dass die Erben über die Tragweite ihrer Erklärungen aufgeklärt werden.

Beratung durch Notar:

Die notarielle Beurkundung gewährleiste auch, dass die Erben von einem neutralen und sachkundigen Notar beraten werden.

Keine Treuwidrigkeit:

Der Beklagte könne sich nicht treuwidrig auf die Formnichtigkeit berufen.

Die Klägerin habe die Formbedürftigkeit gekannt und sich dennoch auf eine mündliche Vereinbarung eingelassen.

Formbedürftigkeit Erbschaftsvertrag + Erb- und Erbverzichtsvertrag

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Formbedürftigkeit: Ein Erbschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden.
  • Nichtigkeit: Eine mündliche Vereinbarung über den Nachlass ist nichtig.
  • Mitwirkung des Erblassers: Die Mitwirkung des Erblassers ändert nichts an der Formbedürftigkeit.
  • Schutzzweck: Die notarielle Beurkundung dient dem Schutz der Erben.
  • Beratung durch Notar: Die notarielle Beurkundung gewährleistet die Beratung durch einen Notar.
  • Keine Treuwidrigkeit: Der Beklagte kann sich nicht treuwidrig auf die Formnichtigkeit berufen.

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des BGH ist von Bedeutung für die Praxis von Erbschaftsverträgen.

Sie zeigt, dass die notarielle Beurkundung ein wesentliches Erfordernis für die Wirksamkeit eines Erbschaftsvertrags ist.

RA und Notar Krau

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