Formen der Annahme der Erbschaft

Juni 4, 2025

Formen der Annahme der Erbschaft

Erbschaft annehmen: Was Sie wissen sollten – Ein Leitfaden von RA und Notar Krau

Stellen Sie sich vor, Sie erfahren, dass Sie geerbt haben. Eine Nachricht, die viele Fragen aufwirft. Eine der wichtigsten ist: Möchte ich das Erbe annehmen oder ausschlagen? Und wie geschieht das eigentlich? Wir, Rechtsanwalt und Notar Krau, erklären Ihnen verständlich, was es mit der Annahme einer Erbschaft auf sich hat.


Die Annahme des Erbes: Wie drücke ich meinen Willen aus?

Wenn Sie ein Erbe antreten möchten, können Sie das auf verschiedene Arten tun. Wichtig ist, dass Ihr Wille, Erbe zu sein, klar erkennbar ist.

1. Die ausdrückliche Erklärung: „Ich nehme das Erbe an!“

Sie können das Erbe ganz einfach mündlich, schriftlich oder sogar per E-Mail oder Fax annehmen. Es braucht keine besondere Formel oder einen Notar dafür. Entscheidend ist, dass aus Ihrer Erklärung unmissverständlich hervorgeht, dass Sie der endgültige Erbe sein wollen. Das kann eine einfache Aussage sein wie: „Ich nehme die Erbschaft an“, „Ich trete die Erbschaft an“ oder „Ich verzichte auf die Ausschlagung der Erbschaft“.

Aber Achtung: Eine solche Erklärung muss auch bei den richtigen Personen ankommen, damit sie rechtlich zählt. Wenn Sie zum Beispiel gegenüber Ihrem Ehepartner oder Freunden erwähnen, dass Sie die Erbschaft annehmen wollen, ist das noch keine offizielle Annahme. Die Erklärung muss gegenüber Personen abgegeben werden, die direkt am Nachlass beteiligt sind. Dazu gehören:

  • Miterben: Die anderen Personen, die ebenfalls Erben sind.
  • Gläubiger des Erblassers: Personen oder Firmen, denen der Verstorbene noch etwas schuldete.
  • Das Nachlassgericht: Die Behörde, die für Erbschaftsangelegenheiten zuständig ist.

Auch eine Veröffentlichung in einer Zeitung oder im Internet kann unter Umständen als Annahmeerklärung gelten.


Wenn Taten mehr sagen als Worte: Die Annahme durch Verhalten

Oft müssen Sie gar nichts ausdrücklich sagen, um eine Erbschaft anzunehmen. Ihr Verhalten kann ebenso deutlich zeigen, dass Sie das Erbe antreten wollen. Man spricht hier von einer „schlüssigen Annahme“ oder „konkludenter Annahme“.

Hier ist der springende Punkt: Ihr Handeln muss für Außenstehende eindeutig darauf hindeuten, dass Sie die Erbschaft endgültig behalten möchten. Es zählt also, wie Ihr Verhalten objektiv von anderen wahrgenommen wird, nicht unbedingt, was Sie sich dabei gedacht haben.

Was ist eine Annahmehandlung?

Eine Annahmehandlung ist ein Schritt, den Sie nur als endgültiger Erbe wirksam vollziehen könnten. Hier sind einige Beispiele, wann Ihr Verhalten als Annahme gewertet wird:

  • Sie beantragen einen Erbschein: Das ist das offizielle Dokument, das Sie als Erben ausweist. Schon der Antrag zeigt Ihren Willen, Erbe zu sein.
  • Sie lassen ein Nachlassgrundstück auf sich umschreiben: Wenn Sie das Grundbuch ändern lassen, um sich als Eigentümer eines geerbten Hauses eintragen zu lassen.
  • Sie verkaufen oder verschenken Nachlassgegenstände: Wenn Sie Dinge aus dem Erbe für sich nutzen oder an Dritte weitergeben, ist das ein klares Zeichen. Dazu gehört auch der Verkauf von Gegenständen, um beispielsweise die Beerdigungskosten zu decken.
  • Sie zahlen Schulden des Erblassers, die nicht dringend sind: Wenn Sie Nachlassverbindlichkeiten begleichen, die nicht sofort fällig sind und es keinen besonderen Grund dafür gibt, kann das als Annahme gedeutet werden.
  • Sie nehmen eine Lebensversicherung des Erblassers in Anspruch: Wenn Sie Geldleistungen aus einer Versicherung, die dem Verstorbenen zustand, einziehen.
  • Sie machen Erbansprüche gerichtlich geltend: Wenn Sie zum Beispiel Klage einreichen, um Ihren Anteil an einer Erbengemeinschaft zu erhalten.

Was ist keine Annahmehandlung?

Nicht jede Handlung, die mit dem Nachlass zu tun hat, bedeutet automatisch, dass Sie das Erbe annehmen. Gerade als vorläufiger Erbe dürfen Sie bestimmte Dinge tun, um den Nachlass zu sichern, ohne Ihr Recht auf Ausschlagung zu verlieren. Dazu gehören:

  • Die Anzeige des Erbfalls beim Nachlassgericht: Das ist eine reine Informationspflicht.
  • Die Beantragung der Testamentseröffnung: Sie möchten nur wissen, was im Testament steht.
  • Das Auflösen der Wohnung des Erblassers: Oft geschieht dies aus Pietät oder um dem Vermieter entgegenzukommen.
  • Die Organisation und Bezahlung der Beerdigung: Das ist eine moralische Verpflichtung und keine Annahme des Erbes.
  • Das Sperren von Konten des Erblassers: Dies dient der Sicherung des Nachlasses.
  • Das Einreichen eines Nachlassverzeichnisses: Sie möchten lediglich eine Übersicht über die vorhandenen Werte erhalten.

** Faustregel:** Wenn eine Handlung sowohl als Annahme als auch als reine Sicherungsmaßnahme gedeutet werden kann, liegt im Zweifel keine Annahme vor. Wenn Sie unsicher sind, behalten Sie sich die Ausschlagung ausdrücklich vor.

Formen der Annahme der Erbschaft


Die Annahme durch Schweigen: Fristablauf als Annahme-Fiktion

Der wohl häufigste Fall, in dem eine Erbschaft angenommen wird, ist, wenn Sie innerhalb einer bestimmten Frist keine Ausschlagung erklären.

In der Regel haben Sie sechs Wochen Zeit, um zu entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten. Diese Frist beginnt, sobald Sie erfahren, dass Sie Erbe geworden sind. Wenn Sie in dieser Zeit nichts unternehmen, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Man spricht hier von einer „Fiktion der Annahmeerklärung“. Das bedeutet, das Gesetz tut so, als hätten Sie das Erbe angenommen – selbst wenn Sie innerlich vielleicht etwas anderes wollten.

Wichtig für geschäftsunfähige oder minderjährige Erben: Die Ausschlagungsfrist beginnt für sie erst zu laufen, wenn ihr gesetzlicher Vertreter (z.B. die Eltern oder ein Vormund) von der Erbschaft erfahren hat. So sind auch diese Personen ausreichend geschützt.


Was passiert, wenn ich mich geirrt habe?

Sollten Sie eine Annahmehandlung vorgenommen haben, weil Sie sich über deren Bedeutung geirrt haben (z.B. Sie wussten nicht, dass Ihr Verhalten als Annahme gewertet wird), können Sie die Annahme unter bestimmten Umständen anfechten. Dies muss aber innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist geschehen.


Fazit und Ihr Ansprechpartner

Die Annahme einer Erbschaft kann auf verschiedene Weisen geschehen – oft auch unbewusst durch Ihr Verhalten. Es ist entscheidend, die möglichen Konsequenzen zu kennen, um später keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Wenn Sie Fragen zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft haben oder unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Notar Krau gerne zur Verfügung. Eine frühzeitige Beratung kann Ihnen viel Ärger und Unsicherheit ersparen.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr RA und Notar Krau

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