Formerfordernis beim Erbscheinsantrag und der eidesstattlichen Versicherung

Dezember 15, 2019

Formerfordernis beim Erbscheinsantrag und der eidesstattlichen Versicherung

OLG Oldenburg 3 W 12/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls
    • Übersicht des Verfahrens
  2. Vorgehende Instanz
    • AG Oldenburg (Oldenburg), 23. Januar 2019, 30a VI 162/13
  3. Tenor
    • Beschlussaufhebung des Amtsgerichts
    • Anweisung zur Neubescheidung
    • Festsetzung des Beschwerdewerts
  4. Gründe
    1. Sachverhalt
      • Beteiligte und deren Erbansprüche
      • Chronologie der Antragstellung
      • Vorliegende Unterlagen und Nachweise
    2. Entscheidung des Amtsgerichts
      • Zwischenverfügung und Ablehnung
      • Standpunkt der Antragstellerin
    3. Rechtliche Würdigung
      • Zulässigkeit der Beschwerde
      • Erfüllung der Formerfordernisse nach § 352 FamFG
      • Zulässigkeit der beglaubigten Abschrift der eidesstattlichen Versicherung
      • Beweiskraft der beglaubigten Abschrift

OLG Oldenburg 3 W 12/19 Formerfordernis beim Erbscheinsantrag und der eidesstattlichen Versicherung

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind Nacherben des Erblassers.

Eine Ausfertigung eines entsprechenden Erbscheins befindet sich in den Akten

Mit dem Tod der Vorerbin ist die Nacherbschaft eingetreten.

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, der sie und ihre beiden Schwestern als Erben nach dem Erblasser ausweist.

Darüber hinaus hat sie die Sterbeurkunde der Vorerbin in elektronisch beglaubigter Form vorgelegt.

Die beglaubigte Abschrift des die Nacherbschaft anordnenden Testaments befindet sich in den beigezogenen und von der Antragstellerin in Bezug genommenen Akten

Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung um Übersendung einer Ausfertigung des Erbscheinsantrages gebeten, was in elektronischer Form nicht möglich ist.

Die Antragstellerin hat den Standpunkt vertreten, die Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift des Erbscheinsantrages sei ausreichend.

Formerfordernis beim Erbscheinsantrag und der eidesstattlichen Versicherung

Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag mit Hinweis auf die nicht eingereichte Ausfertigung zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Bedenken.

Der von der Antragstellerin gestellte Erbscheinsantrag ist vollständig.

Die Antragstellerin hat alle nach § 352 FamFG erforderlichen Unterlagen vorgelegt.

Die Richtigkeit der Angaben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers und das dem Erbrecht zugrundliegende Testament

ergeben sich aus den Urkunden im Verfahren, auf das die Antragstellerin Bezug genommen hat.

Die gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG vorzulegende eidesstattliche Versicherung kann auch in beglaubigter Abschrift eingereicht werden.

Formerfordernis beim Erbscheinsantrag und der eidesstattlichen Versicherung

Die Vorlage einer Ausfertigung ist nicht erforderlich.

Den Anforderungen im Erbscheinsverfahren genügen auch beglaubigte Abschriften

Aus §§ 8, 38 BeurkG ergibt sich lediglich, dass die eidesstattliche Versicherung in notarieller Form aufgenommen werden kann.

In welcher Form diese eidesstattliche Versicherung dann dem Nachlassgericht vorzulegen ist, ergibt sich aus dem Beurkundungsgesetz aber nicht.

Der Nachweis, dass die Antragstellerin die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgegeben hat, kann daher auch durch beglaubigte Abschrift der notariellen Erbscheinsverhandlung erbracht werden

Der Beglaubigungsvermerk selbst ist eine öffentliche Urkunde.

Die beglaubigte Abschrift der öffentlichen Urkunde reicht deshalb für das Erbscheinsverfahren aus

Das Nachlassgericht kann nur den Nachweis fordern, dass der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung mit dem vorgeschriebenen Inhalt vor einem Gericht oder einem Notar abgegeben hat.

Das ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass das Nachlassgericht die Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Verhandlung verlangen könnte.

Die beglaubigte Abschrift erbringt den Beweis der Übereinstimmung mit der Urschrift.

Der Beweis, dass die Antragstellerin vor einem Notar die nach § 352 FamFG erforderlichen Angaben an Eides Statt versichert hat,

ist durch die beglaubigte Abschrift der notariellen Verhandlung voll erbracht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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