Formerfordernisse des Drei-Zeugen-Testaments – BGH Beschluss vom 18. Dezember 1970 – III ZB 11/70
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der weiteren Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.
I. Sachverhalt
Die Erblasserin verstarb im evangelischen Krankenhaus in Köln.
Sie war verwitwet und kinderlos.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind ihre Schwestern, die Beteiligten zu 3) und 4) die Kinder eines vorverstorbenen Bruders.
Die Antragstellerin beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist, und stützte sich dabei auf eine am Tag vor dem Tod der Erblasserin verfasste Urkunde.
Diese Urkunde, die von einer Mitpatientin (Frau Wilma Kn.) geschrieben wurde, lautete:
„Vollmacht: Frau We ist im Falle des Todes meiner Schwester, Frau Wwe. Fr K, Da str. … als Alleinerbin einzusetzen. Der Arzt Dr. Dr weiß Bescheid.“
Die Erblasserin unterschrieb die Urkunde, und der Medizinalassistent Dr. Dr. bestätigte die Richtigkeit der Unterschrift.
Bei der Erstellung der Urkunde waren die Erblasserin, Frau Kn, die Antragstellerin und Frau Gertrud S. anwesend.
Dr. Dr. war bei der Errichtung der Urkunde nicht anwesend, sondern kam erst später hinzu, um die Unterschrift zu bestätigen.
Das Amtsgericht wies den Erbscheinsantrag wegen fehlender Unterschriften der Zeugen zurück.
Das Landgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und führte aus, dass die Erblasserin ihren letzten Willen nicht im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB „vor drei Zeugen“ erklärt habe.
Die Zeugen müssten zur Mitwirkung als Zeugen hinzugezogen sein und dürften der Testamentserrichtung nicht nur zufällig beigewohnt haben.
Die Erblasserin habe die Mitpatientin Frau Kn erst dann hinzugezogen, als die Antragstellerin erklärte, vor Aufregung nicht schreiben zu können.
Dr. Dr. sei nur zur nachträglichen Beglaubigung der Unterschrift herangezogen worden, nicht als Zeuge der letztwilligen Verfügung.
Das Oberlandesgericht Köln wollte der weiteren Beschwerde der Antragstellerin stattgeben und ging davon aus, dass der Wille der Erblasserin, die Antragstellerin als Erbin einzusetzen, eindeutig feststehe.
Es sei eine erweiternde Auslegung des § 2250 BGB gerechtfertigt, sodass das Testament als vor drei Zeugen errichtet anzusehen sei.
Es sah sich jedoch an einer Entscheidung gehindert, da es von früheren Urteilen des Reichsgerichts und anderer Oberlandesgerichte abweichen würde.
II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Vorlegung ist zulässig, da das Oberlandesgericht Köln von anderen Oberlandesgerichten abweichen möchte.
Der Bundesgerichtshof hält jedoch an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach als Zeugen bei der Errichtung eines Nottestaments nur Personen gelten können, die zur Mitwirkung herangezogen wurden oder sich zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
Der Bundesgerichtshof betont, dass die drei Zeugen, vor denen ein Nottestament errichtet wird, die Beurkundungsfunktion übernehmen und während des gesamten Vorgangs der Testamentserrichtung zugegen sein müssen.
Es ist unvereinbar, Personen als Zeugen zu betrachten, die zufällig anwesend waren und keine Mitverantwortung übernommen haben.
Dies trifft hier jedenfalls für Frau So. zu, die lediglich zufällig anwesend war.
Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass die Vorschriften über das Drei-Zeugen-Testament strikt einzuhalten sind.
Die Gefahr, dass ein klarer Wille des Erblassers unberücksichtigt bleibt, weil er nicht formgültig zum Ausdruck gekommen ist, tritt auch bei anderen Testamentsformen auf.
Die Mitwirkung der drei Zeugen ist ein wesentliches Erfordernis, dessen Fehlen zur Ungültigkeit der Verfügung führt.
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird daher zurückgewiesen, und sie trägt die Kosten des Verfahrens.
Eine Prüfung der Frage, ob an einem Werktag in einer Großstadt ein Notar erreichbar war, ist nicht erforderlich, ebenso wenig wie die Frage, ob das Erfordernis der dauernden Anwesenheit der Zeugen erfüllt ist.
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Notwendigkeit der strikten Einhaltung der Formerfordernisse des Drei-Zeugen-Testaments nach § 2250 BGB.
Zeugen müssen zur Mitwirkung herangezogen sein und während der gesamten Testamentserrichtung anwesend sein.
Personen, die zufällig anwesend sind und keine Mitverantwortung übernommen haben, können nicht als Zeugen gelten.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen, und sie trägt die Kosten des Verfahrens.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.