Formerfordernisse für eigenhändiges Testament

September 16, 2017

Formerfordernisse für eigenhändiges Testament

LG Düsseldorf 10 O 332/04

Ansprüche aus einem vermeintlichen Vermächtnis

Auflassung eines Grundstücks

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger verlangte von den Beklagten die Auflassung eines Grundstücks und die Zahlung von 5.112,92 € aufgrund zweier Schriftstücke, die er im Schrankfach der Erblasserin gefunden hatte.

Er behauptete, es handele sich um ein formwirksames Testament.

Die Beklagten bestritten dies.

Entscheidung des Gerichts:

Das LG Düsseldorf wies die Klage ab.

Die Schriftstücke waren kein formwirksames Testament, da sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben waren.

Begründung:

  1. Kein einheitliches Testament:
  • Die verschiedenen Schriftstücke, die der Kläger vorlegte, konnten nicht als ein einheitliches Testament angesehen werden.
  • Sie waren zu unterschiedlichen Zeiten entstanden und wiesen keinen inhaltlichen Zusammenhang auf.

Formerfordernisse für eigenhändiges Testament

  1. Fehlende Unterschrift:
  • Das Schriftstück, mit dem dem Kläger das Grundstück zugewendet werden sollte, war nicht unterschrieben.
  • Auch das Schriftstück, mit dem dem Kläger 5.112,92 € zugewendet werden sollten, war nicht unterschrieben.
  • Eine Unterschrift auf der Rückseite eines Schriftstücks genügt nicht den Formerfordernissen eines Testaments.
  • Auch die handschriftliche Namens- und Adressenangabe der Erblasserin konnte nicht als Unterschrift gewertet werden.
  1. Keine einheitliche Erklärung:
  • Die drei mit blauem Filzschreiber verfassten Schriftstücke konnten nicht als eine einheitliche Erklärung angesehen werden, da jedes Blatt mit Datum und Ortsangabe versehen war.
  • Selbst wenn es sich um eine einheitliche Erklärung handeln sollte, war die Reihenfolge der Blätter unklar.
  • Die Unterschrift der Erblasserin befand sich nicht am Ende des Textes und deckte daher nicht den gesamten Text ab.

Fazit:

Das Urteil des LG Düsseldorf verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament.

  • Jedes Blatt muss vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.
  • Die Unterschrift muss sich am Ende des Textes befinden und diesen räumlich abdecken.
  • Lose Blätter, die keinen inneren Zusammenhang aufweisen, können nicht als einheitliches Testament angesehen werden, wenn nur ein Blatt unterschrieben ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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