Formerfordernisse für eigenhändiges Testament

September 16, 2017
Formerfordernisse für eigenhändiges Testament

Formerfordernisse für eigenhändiges Testament

LG Düsseldorf 10 O 332/04

Ansprüche aus einem vermeintlichen Vermächtnis

Auflassung eines Grundstücks

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Kläger verlangte von den Beklagten die Auflassung eines Grundstücks und die Zahlung von 5.112,92 € aufgrund zweier Schriftstücke, die er im Schrankfach der Erblasserin gefunden hatte.

Er behauptete, es handele sich um ein formwirksames Testament.

Die Beklagten bestritten dies.

Entscheidung des Gerichts:

Das LG Düsseldorf wies die Klage ab.

Die Schriftstücke waren kein formwirksames Testament, da sie nicht ordnungsgemäß unterschrieben waren.

Begründung:

  1. Kein einheitliches Testament:
  • Die verschiedenen Schriftstücke, die der Kläger vorlegte, konnten nicht als ein einheitliches Testament angesehen werden.
  • Sie waren zu unterschiedlichen Zeiten entstanden und wiesen keinen inhaltlichen Zusammenhang auf.

Formerfordernisse für eigenhändiges Testament

  1. Fehlende Unterschrift:
  • Das Schriftstück, mit dem dem Kläger das Grundstück zugewendet werden sollte, war nicht unterschrieben.
  • Auch das Schriftstück, mit dem dem Kläger 5.112,92 € zugewendet werden sollten, war nicht unterschrieben.
  • Eine Unterschrift auf der Rückseite eines Schriftstücks genügt nicht den Formerfordernissen eines Testaments.
  • Auch die handschriftliche Namens- und Adressenangabe der Erblasserin konnte nicht als Unterschrift gewertet werden.
  1. Keine einheitliche Erklärung:
  • Die drei mit blauem Filzschreiber verfassten Schriftstücke konnten nicht als eine einheitliche Erklärung angesehen werden, da jedes Blatt mit Datum und Ortsangabe versehen war.
  • Selbst wenn es sich um eine einheitliche Erklärung handeln sollte, war die Reihenfolge der Blätter unklar.
  • Die Unterschrift der Erblasserin befand sich nicht am Ende des Textes und deckte daher nicht den gesamten Text ab.

Fazit:

Das Urteil des LG Düsseldorf verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament.

  • Jedes Blatt muss vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.
  • Die Unterschrift muss sich am Ende des Textes befinden und diesen räumlich abdecken.
  • Lose Blätter, die keinen inneren Zusammenhang aufweisen, können nicht als einheitliches Testament angesehen werden, wenn nur ein Blatt unterschrieben ist.
RA und Notar Krau

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