Formgültigkeit Widerrufstestament trotz teilweiser Unlesbarkeit

Juni 16, 2019

Formgültigkeit Widerrufstestament trotz teilweiser Unlesbarkeit

KG Berlin Beschluss 20.3.1998 – 1 W 6045/96

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 20. März 1998 (Az. 1 W 6045/96) geht es um die Frage der Formgültigkeit eines eigenhändig verfassten Widerrufstestaments, dessen Wortlaut teilweise unleserlich ist.

Der Erblasser hatte 1989 ein Testament verfasst, das den Beteiligten zu 2. als Alleinerben bestimmte.

Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1995 wurde ein weiteres handschriftliches Dokument gefunden, das mit den Worten

„Hiermit widerrufe ich meine“

beginnt und an verschiedenen Stellen schwer entzifferbare Schriftzeichen enthält.

Der Beteiligte zu 1., der Bruder des Erblassers, argumentierte, dass dieses Dokument einen formgerechten Widerruf des Testaments von 1989 darstelle

und beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge.

Formgültigkeit Widerrufstestament trotz teilweiser Unlesbarkeit

Das Amtsgericht lehnte dies ab, da es die Lesbarkeit des Dokuments als unzureichend betrachtete.

Das Landgericht hob diesen Beschluss jedoch auf und entschied, dass das Dokument trotz der Unleserlichkeiten den Willen des Erblassers hinreichend klar wiedergebe und somit einen wirksamen Widerruf darstelle.

Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 2. Beschwerde ein, die vom Kammergericht zugelassen wurde.

Das Kammergericht entschied, dass das Landgericht bei der Feststellung der Lesbarkeit des Dokuments Rechtsfehler begangen habe.

Es stellte fest, dass der Wortlaut eines eigenhändigen Testaments gemäß Paragraf 2247 BGB so lesbar sein muss, dass er aus dem Dokument selbst, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, ermittelt werden kann.

Es reiche nicht aus, wenn der Sinn unleserlicher Zeichen unter Berücksichtigung außerhalb des Dokuments liegender Umstände interpretiert werde.

Da das Landgericht bei der Bewertung des Dokuments auch solche äußeren Umstände herangezogen habe, sei die Entscheidung aufzuheben

und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Ermittlung des Wortlauts an das Landgericht zurückzuverweisen.

Das Kammergericht betonte, dass ein Sachverständiger bei der erneuten Prüfung nicht durch frühere Deutungen beeinflusst werden dürfe.

Es müsse ausschließlich anhand des Dokuments selbst entschieden werden, ob der Widerruf des ursprünglichen Testaments wirksam sei.

RA und Notar Krau

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