Formlose Einigung über Verlängerung einer Vergleichswiderrufsfrist im Anwaltsprozess möglich
OLG Köln (11. Zivilsenat), Urteil vom 22.10.2025 – 11 U 116/24
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln ist für alle Menschen wichtig, die einen Rechtsstreit führen und einen Vergleich schließen möchten. Es klärt, wie flexibel Anwälte miteinander umgehen dürfen, wenn es um wichtige Fristen geht.
Hier ist die verständliche Zusammenfassung der Entscheidung:
Stellen Sie sich vor, zwei Parteien streiten sich vor Gericht um viel Geld. In diesem Fall ging es um Bauarbeiten (Dachabdichtung) und einen Wasserschaden. Um den Streit zu beenden, einigten sie sich in der Verhandlung auf einen Vergleich. Das bedeutet: Die eine Seite zahlt einen bestimmten Betrag (hier 15.000 Euro), und damit ist die Sache erledigt.
Solche Vergleiche haben oft ein „Hintertürchen“: den Widerruf. Man vereinbart eine Frist, innerhalb derer man es sich noch einmal anders überlegen kann. In diesem Fall war die Frist jedoch sehr knapp. Die Anwälte beider Seiten sprachen miteinander und waren sich einig: „Wir verlängern diese Frist einfach um zwei Wochen.“
Das erste Gericht (Landgericht Aachen) sagte später: „Stopp! Diese Verlängerung war ungültig.“ Das Gericht argumentierte, dass die Verlängerung schriftlich und ganz offiziell per Anwaltsschreiben hätte erfolgen müssen. Eine einfache E-Mail aus dem Sekretariat reiche nicht aus. Deshalb sei der ursprüngliche Vergleich doch gültig geblieben, obwohl eine Seite ihn innerhalb der verlängerten Frist widerrufen hatte.
Das OLG Köln sah das anders und hob dieses Urteil nun auf.
Das OLG Köln stellte klar, dass das Gesetz für die Verlängerung einer solchen Widerrufsfrist keine strenge Form vorschreibt.
In Prozessen vor den Landgerichten müssen sich die Parteien von Anwälten vertreten lassen. Das nennt man Anwaltszwang. Das Landgericht Aachen dachte, dieser Zwang bedeutet auch, dass jeder Schritt – also auch die Fristverlängerung – in einem streng formatierten Schriftsatz stehen muss.
Das OLG Köln widerspricht hier deutlich:
Das Gericht begründet seine Entscheidung auch mit der Praxis im Alltag. Oft entscheiden sich Dinge sehr kurzfristig. Wenn Anwälte erst komplizierte Dokumente erstellen und unterschreiben müssten, nur um eine Frist um ein paar Tage zu schieben, würde das viele Vergleiche gefährden.
Die Parteien brauchen Flexibilität. Wenn sich die Anwälte einig sind, muss das Gericht dies akzeptieren, solange keine speziellen Gesetze eine strengere Form (wie etwa eine notarielle Beurkundung) vorschreiben. Das ist hier nicht der Fall.
Durch das Urteil des OLG Köln steht nun fest:
Da der Vergleich nicht mehr gilt, ist der Rechtsstreit wieder offen. Das Landgericht Aachen muss nun doch genau prüfen, wer für den Wasserschaden verantwortlich ist und wie viel Geld die Klägerin tatsächlich für ihre Arbeit bekommt. Das OLG hat den Fall daher an das untere Gericht zurückgeschickt.
Hier sehen Sie die wichtigsten Punkte, die das OLG Köln für die Zukunft klargestellt hat:
| Thema | Regelung laut OLG Köln |
| Form der Verlängerung | Formlos möglich (Telefonat, einfache E-Mail). |
| Anwaltliche Mitwirkung | Erforderlich, aber nicht an ein förmliches Schreiben gebunden. |
| Einbeziehung des Gerichts | Die Verlängerung erfolgt zwischen den Anwälten; das Gericht muss nicht zustimmen. |
| Protokollierung | Ein Vermerk im offiziellen Gerichtsprotokoll ist nicht nötig. |
Wenn Sie selbst in einen Prozess verwickelt sind, zeigt dieses Urteil, dass Absprachen zwischen den Anwälten ein hohes Gewicht haben. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass eine informelle Einigung über Fristen hält.
Hätte das OLG anders entschieden, hätte das für viele Beteiligte bedeutet, dass sie „aus Versehen“ an Verträge gebunden wären, die sie eigentlich rechtzeitig widerrufen wollten, nur weil ein Dokument nicht die richtige Form hatte. Das OLG Köln schützt hier also das Vertrauen in die Absprachen zwischen den Rechtsexperten.
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