Formmangel Aufhebungsvertrag Versendung per Fax

September 8, 2017

Formmangel Aufhebungsvertrag Versendung per Fax

LAG Düsseldorf 3 Ca 3436/04

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag, der vom Arbeitnehmer nur per Fax zurückgesandt wurde,

nicht den Formerfordernissen des § 623 BGB entspricht und somit nichtig ist.

Hintergrund:

Der Kläger, ein Bauingenieur, sollte im Zuge einer Personalreduzierung in eine Transfergesellschaft wechseln.

Er unterzeichnete den Aufhebungsvertrag, sandte ihn aber nur per Fax an die Beklagte zurück. Später berief er sich auf den Formmangel des Aufhebungsvertrags.

Entscheidung:

Das Gericht stellte fest, dass der Aufhebungsvertrag wegen Formmangels nichtig ist.

Ein per Fax übermittelter Vertrag erfüllt nicht die Schriftform des § 623 BGB, die eine eigenhändige Unterschrift auf der Originalurkunde erfordert.

Formmangel Aufhebungsvertrag Versendung per Fax

Treu und Glauben:

Das Gericht prüfte, ob der Kläger sich treuwidrig auf den Formmangel beruft, da er selbst die Faxkopie versandt hatte.

Es kam jedoch zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, da der Kläger von Anfang an deutlich gemacht hatte, dass er mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden war.

Fazit:

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Bedeutung der Schriftform im Arbeitsrecht und die strengen Anforderungen an die Einhaltung dieser Formvorschrift.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung zeigt, dass die Berufung auf einen Formmangel nicht in jedem Fall treuwidrig ist, selbst wenn der Arbeitnehmer selbst die Ursache für den Formmangel gesetzt hat.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung eindeutiger Kommunikation im Arbeitsverhältnis.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis von Aufhebungsverträgen und die Bedeutung der Schriftform.
RA und Notar Krau

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