Formmangel Aufhebungsvertrag Versendung per Fax

September 8, 2017

Formmangel Aufhebungsvertrag Versendung per Fax

LAG Düsseldorf 3 Ca 3436/04

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag, der vom Arbeitnehmer nur per Fax zurückgesandt wurde,

nicht den Formerfordernissen des § 623 BGB entspricht und somit nichtig ist.

Hintergrund:

Der Kläger, ein Bauingenieur, sollte im Zuge einer Personalreduzierung in eine Transfergesellschaft wechseln.

Er unterzeichnete den Aufhebungsvertrag, sandte ihn aber nur per Fax an die Beklagte zurück. Später berief er sich auf den Formmangel des Aufhebungsvertrags.

Entscheidung:

Das Gericht stellte fest, dass der Aufhebungsvertrag wegen Formmangels nichtig ist.

Ein per Fax übermittelter Vertrag erfüllt nicht die Schriftform des § 623 BGB, die eine eigenhändige Unterschrift auf der Originalurkunde erfordert.

Formmangel Aufhebungsvertrag Versendung per Fax

Treu und Glauben:

Das Gericht prüfte, ob der Kläger sich treuwidrig auf den Formmangel beruft, da er selbst die Faxkopie versandt hatte.

Es kam jedoch zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, da der Kläger von Anfang an deutlich gemacht hatte, dass er mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden war.

Fazit:

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Bedeutung der Schriftform im Arbeitsrecht und die strengen Anforderungen an die Einhaltung dieser Formvorschrift.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Die Entscheidung zeigt, dass die Berufung auf einen Formmangel nicht in jedem Fall treuwidrig ist, selbst wenn der Arbeitnehmer selbst die Ursache für den Formmangel gesetzt hat.
  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung eindeutiger Kommunikation im Arbeitsverhältnis.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis von Aufhebungsverträgen und die Bedeutung der Schriftform.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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