Formnichtigkeit eines Grundstücksübertragungsangebots

März 29, 2025

Formnichtigkeit eines Grundstücksübertragungsangebots

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 27. Mai 2020 (XII ZR 107/17) entschieden, dass eine Auflassungsvollmacht, die in einem notariell beurkundeten Angebot zur Übertragung eines

Miteigentumsanteils an einem Grundstück erteilt wurde, im Falle der Formnichtigkeit dieses Angebots grundsätzlich ebenfalls unwirksam ist.

Diese Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung, wonach die Wirksamkeit einer Vollmacht eng mit der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags verbunden ist.

Kernpunkte des Urteils:

Formnichtigkeit und Auflassungsvollmacht:

Der BGH bestätigte, dass gemäß § 139 BGB die Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags im Zweifel auch die Unwirksamkeit der darin enthaltenen Auflassungsvollmacht nach sich zieht.

Dies bedeutet, dass wenn das Angebot zur Grundstücksübertragung aufgrund von Formmängeln ungültig ist, auch die Vollmacht zur Auflassung in der Regel ihre Gültigkeit verliert.

Ausnahmen:

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die Vollmacht ausdrücklich und unwiderruflich zur Sicherung der Vertragsdurchführung erteilt wurde.

In solchen Fällen kann die Vollmacht als eigenständig und unabhängig vom formnichtigen Vertrag betrachtet werden.

Dies dient der Heilung des Formmangels nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB.

Formnichtigkeit eines Grundstücksübertragungsangebots

Heilung des Formmangels:

Der BGH stellte klar, dass eine Heilung des Formmangels durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch eine wirksame Auflassung voraussetzt.

Ist die Auflassungsvollmacht jedoch aufgrund der Formnichtigkeit des Angebots ungültig, kann auch die Auflassung selbst nicht wirksam erfolgen, was die Heilung verhindert.

Sachverhalt des Urteils:

Im vorliegenden Fall ging es um ein Angebot zum Abschluss eines Übertragungsvertrages über einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück.

Die Klägerin hatte dem Beklagten ein notariell beurkundetes Angebot unterbreitet und ihm gleichzeitig eine Auflassungsvollmacht erteilt.

Nachdem die Beziehung der Parteien zerbrach, focht die Klägerin die Vereinbarung an.

Der Beklagte nahm das Angebot jedoch an und ließ sich als Miteigentümer ins Grundbuch eintragen.

Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Auflassungsvollmacht wirksam war und ob der Formmangel des Übertragungsangebots durch die Auflassung geheilt wurde.

Konsequenzen:

Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der korrekten formellen Gestaltung von Grundstücksübertragungen.

Es zeigt, dass fehlerhafte Verträge auch die damit verbundenen Vollmachten ungültig machen können und das die sogenannte

Heilung der Formnichtigkeit mit der Wirksamkeit der Auflassung zusammenhängt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des BGH die enge Verbindung zwischen Vertrag und Vollmacht bei Grundstücksgeschäften betont

und die Notwendigkeit der formellen Richtigkeit solcher Transaktionen hervorhebt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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