Formulierung bei gleichzeitigem Ableben in gemeinschaftlichem Testament 

Februar 18, 2020

Formulierung bei gleichzeitigem Ableben in gemeinschaftlichem Testament 

OLG München 31 Wx 84/10 

Beschluss 14.10.2010 

RA und Notar Krau

In einem gemeinschaftlichen Testament, das der Erblasser und seine verstorbene Ehefrau 1995 errichtet hatten, wurde eine Klausel verwendet,

die besagt, dass im Falle des „gleichzeitigen Ablebens“ der Ehegatten eine bestimmte Person, die Beteiligte zu 2, als Alleinerbin eingesetzt werden sollte.

Der Begriff „gleichzeitiges Ableben“ wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München untersucht, da der Erblasser erst viele Jahre nach seiner Ehefrau verstarb

und es unklar war, ob die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 in diesem Fall noch gültig sei.

Formulierung bei gleichzeitigem Ableben in gemeinschaftlichem Testament 

Das OLG München stellte fest, dass der Ausdruck „gleichzeitiges Ableben“ nicht wörtlich verstanden werden muss, sondern auch Fälle abdecken kann,

in denen Ehegatten kurz nacheinander sterben, besonders wenn der Überlebende praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein neues Testament zu errichten.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass dies nicht automatisch auch auf Fälle angewendet werden kann, in denen zwischen den Todesfällen ein erheblicher zeitlicher Abstand liegt, wie im vorliegenden Fall.

In der konkreten Situation war die Ehefrau des Erblassers bereits 1998 verstorben, während der Erblasser 2009 verstarb, also mehr als zehn Jahre später.

Der Erblasser hatte in einem späteren, eigenhändigen Testament von 2002 seinen Bruder als Alleinerben eingesetzt und der Beteiligten zu 2 lediglich die Wohnungseinrichtung und 30.000 Euro vermacht.

Das OLG München entschied, dass der Wortlaut des ursprünglichen gemeinschaftlichen Testaments von 1995 keine Schlusserbeneinsetzung

für den Fall eines zeitlich weit auseinanderliegenden Ablebens der Ehegatten enthält.

Formulierung bei gleichzeitigem Ableben in gemeinschaftlichem Testament 

Das OLG hob daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die der Beteiligten zu 2 einen Erbschein als Alleinerbin erteilt hatten.

Es wurde entschieden, dass der Erbschein dem Bruder des Erblassers als Alleinerben aufgrund des Testaments von 2002 erteilt werden soll.

Der Fall zeigt die Bedeutung einer präzisen Formulierung in Testamenten und die Notwendigkeit, den tatsächlichen Willen der Erblasser zu ermitteln, um Missverständnisse bei der Auslegung zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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