Formulierung „Digital Native“ in Stellenanzeige ist Altersdiskriminierung
Hier ist eine Zusammenfassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2024 (Az.: 17 Sa 2/24) zum Thema Altersdiskriminierung bei einer Stellenbewerbung:
Ein Mann, geboren 1972, bewarb sich auf eine Stelle als „Manager Corporate Communications“ bei einem Sportartikelunternehmen.
In der Stellenanzeige wurde ein „Digital Native“ gesucht.
Der Mann erhielt eine Absage und klagte auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Er argumentierte, dass die Formulierung „Digital Native“ jüngere Bewerber bevorzuge.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger teilweise Recht.
Es bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn, welches eine Entschädigung von 7.500 € zusprach.
Das Gericht sah in der Formulierung „Digital Native“ ein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters.
Der Begriff sei im allgemeinen Sprachgebrauch mit einer bestimmten Generation verbunden, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist.
Die weiteren Formulierungen in der Anzeige wie „Teambuddy“ und „dynamisches Team“ verstärkten diesen Eindruck.
Der Kläger, geboren 1972, gehöre nicht zu dieser Gruppe der „Digital Natives“.
Das Gericht sah es als nicht ausreichend widerlegt an, dass die Absage auf anderen Gründen beruhte.
Die Beklagte argumentierte mit der Überqualifikation des Klägers und seinen Gehaltsvorstellungen.
Das Gericht sah jedoch kein krasses Missverhältnis zwischen den Anforderungen und der Qualifikation des Klägers.
Auch die Gehaltsvorstellung sei nicht unangemessen hoch gewesen.
Die Beklagte legte kein transparentes Auswahlverfahren dar, welches eine Diskriminierung ausschloss.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe sich nur beworben, um eine Entschädigung zu erhalten, wurde vom Gericht zurückgewiesen.
Die vorgebrachten Umstände (Wohnort, Gehaltsvorstellung, fehlende Sportaffinität im Anschreiben) reichten nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch zu begründen.
Zinsen: Das Gericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Zinsbeginns.
Die Zinsen waren erst ab dem Tag nach der Zustellung der Klage zu zahlen.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass die Verwendung des Begriffs „Digital Native“ in einer Stellenanzeige ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sein kann.
Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen nachweisen, dass die Absage auf anderen, sachlichen Gründen beruhte.
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