Formunwirksame Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein
OLG Dresden Beschluss vom 9.2.2026 – 4 W 69/26
In diesem Fall geht es um eine juristische Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden. Eine Kundin wollte Geld von ihrer Versicherung zurückhaben. Sie war der Meinung, dass ihr Vertrag nie richtig zustande gekommen sei. Der Grund dafür war eine angeblich falsche Belehrung über ihr Recht, dem Vertrag zu widersprechen.
Die Klägerin hatte im Jahr 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Jahre später erklärte sie den Widerspruch gegen diesen Vertrag. Sie forderte von der Versicherung die Rückzahlung von über 15.000 Euro. Sie argumentierte, dass sie bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt worden sei.
Die Versicherung sah das anders. Sie meinte, die Kundin sei korrekt belehrt worden. Außerdem sei ein möglicher Widerspruch mittlerweile verjährt oder das Recht dazu verwirkt. Die Versicherung bestritt zudem die Berechnungen der Kundin zu den Zinsen und Kosten.
Während der Prozess vor dem Landgericht (LG) Dresden bereits lief, änderte die Kundin ihr Vorgehen. Im Oktober 2025 kündigte sie den Versicherungsvertrag plötzlich. Die Versicherung akzeptierte diese Kündigung. Sie rechnete den Vertrag ab und zahlte der Frau rund 19.800 Euro als Kapitalabfindung aus.
Da die Kundin nun Geld erhalten hatte, erklärten beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt. Das bedeutet, das Gericht musste nicht mehr entscheiden, wer in der Sache Recht hatte. Es musste nur noch entschieden werden, wer die Kosten des Verfahrens bezahlen muss.
Das Landgericht Dresden entschied zuerst, dass die Kundin die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Die Kundin war damit nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das OLG Dresden musste nun prüfen, ob diese Kostenentscheidung fair war.
Wenn ein Streit für erledigt erklärt wird, entscheidet das Gericht nach „billigem Ermessen“. Das bedeutet, das Gericht schaut sich an, wer den Prozess wahrscheinlich gewonnen hätte, wenn er normal zu Ende geführt worden wäre. Wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass eine Seite verloren hätte, muss diese Seite die Kosten tragen.
Der entscheidende Punkt für das Gericht war die Belehrung über das Widerspruchsrecht. Die Kundin behauptete, die Belehrung im Antragsformular sei formal nicht korrekt gewesen. Das Gericht stellte jedoch klar: Es ist völlig egal, ob die Belehrung im Antrag fehlerhaft war, solange der Kunde später mit dem Versicherungsschein eine korrekte Belehrung erhält.
In diesem Fall hatte die Versicherung der Kundin mit dem Versicherungsschein eine ordnungsgemäße Belehrung geschickt. Damit hatte die Frist für den Widerspruch begonnen und war längst abgelaufen. Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht gab es hier also nicht.
Die Kundin hoffte, dass die Zahlung der 19.800 Euro als Zeichen gewertet wird, dass die Versicherung ihre Schuld anerkennt. Doch das Gericht sah das anders.
Die Versicherung hatte das Geld gezahlt, weil die Kundin den Vertrag gekündigt hatte. Eine Kündigung setzt voraus, dass der Vertrag gültig ist. Die Klage der Frau basierte aber darauf, dass der Vertrag durch den Widerspruch ungültig sei.
Das Gericht erklärte: Die Zahlung war eine Reaktion auf die Kündigung, nicht auf die Klage. Die Versicherung hat damit nicht zugegeben, dass der Widerspruch der Frau berechtigt war. Da die Klage auf Rückzahlung wegen eines Widerspruchs wahrscheinlich keinen Erfolg gehabt hätte, bleibt die Kundin auf den Kosten sitzen.
Das OLG Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Kundin muss die Kosten des Verfahrens bezahlen. Maßgeblich war, dass sie mit dem Erhalt des Versicherungsscheins korrekt über ihre Rechte aufgeklärt worden war. Damit war ihr späterer Widerspruch rechtlich wirkungslos. Ihre Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hatte daher keinen Erfolg.
Wenn Sie Fragen zu ähnlichen Themen im Versicherungsrecht oder zu Vertragsstreitigkeiten haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen.
Bitte nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen