formunwirksames Zweizeugentestament

Juli 21, 2017

formunwirksames Zweizeugentestament

Erbscheinsantrag,

Nachlassgericht,

Miterbe,

KG Berlin 6 W 93/15

Beschluss vom 29. Dezember 2015

RA und Notar Krau

Die Erblasserin verstarb im Krankenhaus an Lungenkrebs.

Kurz vor ihrem Tod wurde ein Nottestament aufgesetzt, in dem die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt wurde.

Das Testament wurde von einem Arzt und einer Krankenschwester unterschrieben.

formunwirksames Zweizeugentestament

Ein weiterer Besucher (Herr O.) war zwar anwesend, unterschrieb das Testament aber zunächst nicht.

Nach dem Tod der Erblasserin reichte die Beteiligte zu 1) das Testament beim Nachlassgericht ein.

Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass das Testament möglicherweise formunwirksam sei, da nur zwei Zeugen unterschrieben hätten.

Daraufhin ließ die Beteiligte zu 1) das Testament von Herrn O. nachträglich unterschreiben.

Der Beteiligte zu 2), ein entfernter Verwandter der Erblasserin, erhob Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts,

das die Erteilung eines Erbscheins an die Beteiligte zu 1) beschlossen hatte.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin gab der Beschwerde des Beteiligten zu 2) statt und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurück.

formunwirksames Zweizeugentestament

Begründung:

  1. Kein formwirksames Dreizeugentestament:

Das KG Berlin stellte fest, dass das Testament nicht die Voraussetzungen eines formwirksamen Dreizeugentestaments gemäß § 2250 BGB erfüllte.

Zwar waren bei der Testamentserrichtung drei Personen anwesend, jedoch fehlte es an der notwendigen Mitwirkung des dritten Zeugen (Herrn O.).

Ein Dreizeugentestament erfordert, dass alle drei Zeugen aktiv am Errichtungsakt mitwirken und die

Verantwortung für die korrekte Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers übernehmen.

Herr O. war zwar anwesend, wurde aber nicht als Zeuge hinzugezogen und hatte auch nicht die Absicht, als Zeuge zu fungieren.

Dies ergab sich aus dem Inhalt des Testaments selbst, den Erklärungen der Beteiligten zu 1) und der eidesstattlichen Versicherung von Herrn O.

Die nachträgliche Unterschrift von Herrn O. konnte die Formunwirksamkeit des Testaments nicht heilen,

da die Mitwirkung aller drei Zeugen bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung erforderlich ist.

formunwirksames Zweizeugentestament

  1. Zweifel an der nahen Todesgefahr:

Das KG Berlin äußerte zudem Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der nahen Todesgefahr im Sinne von § 2250 BGB vorlagen.

Die im Testament genannten Gründe (schlechter Allgemeinzustand, körperliche Schwäche und Blindheit) sprachen eher gegen eine nahe Todesgefahr.

Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Tod der Erblasserin unmittelbar bevorstand und die

Errichtung eines notariellen Testaments oder eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich war.

  1. Keine weitere Aufklärung erforderlich:

Da das Testament bereits aufgrund der fehlenden Mitwirkung des dritten Zeugen formunwirksam war,

sah das KG Berlin keine Notwendigkeit für eine weitere Aufklärung der Umstände, insbesondere des medizinischen Befunds

und der Frage, ob die Erblasserin tatsächlich in naher Todesgefahr schwebte.

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Fazit:

Der Beschluss des KG Berlin verdeutlicht die strengen Formerfordernisse für ein Dreizeugentestament.

Alle drei Zeugen müssen aktiv am Errichtungsakt mitwirken und die Verantwortung für die korrekte Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers übernehmen.

Eine nachträgliche Unterschrift eines dritten Zeugen kann die Formunwirksamkeit des Testaments nicht heilen.

Im vorliegenden Fall führte die fehlende Mitwirkung des dritten Zeugen zur Unwirksamkeit des Testaments.

Die Beteiligte zu 1) konnte daher ihren Erbscheinsantrag nicht erfolgreich durchsetzen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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