Formunwirksamkeit des späteren Testaments

September 16, 2017

Formunwirksamkeit des späteren Testaments

OLG Karlsruhe 6 U 138/96

RA und Notar Krau

In diesem Fall dreht sich alles um die Wirksamkeit eines Testaments, das ein Ehemann nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Frau alleine verfasst hatte.

Das Gericht musste entscheiden, ob dieses spätere Testament durch die Ausschlagung der Erbschaft durch die Ehefrau wirksam wurde.

Die Fakten des Falles

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten

und nach dem Tod des Letztversterbenden die beiderseitigen Familien als Erben einsetzten.

Später verfasste der Ehemann ohne seine Frau weitere Testamente, in denen er bestimmte, dass sein Anteil am gemeinsamen Hausgrundstück an die Familie seiner Frau fallen sollte.

Nach dem Tod des Ehemanns schlug seine Frau die Erbschaft aus.

Die Klägerin, eine Nichte des Ehemanns, berief sich auf das spätere Testament und verlangte die Erfüllung eines Vermächtnisses.

Formunwirksamkeit des späteren Testaments

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage ab.

Das spätere Testament des Ehemanns war unwirksam, da es der Formvorschrift des Paragraf 2271 BGB widersprach.

Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Ehefrau änderte daran nichts.

Begründung des Gerichts

  • Formunwirksamkeit des späteren Testaments: Der Ehemann hätte die Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament, mit der er seine Frau als Alleinerbin einsetzte, nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen können (Paragraf 2271 BGB). Ein einseitiger Widerruf durch das spätere Testament war nicht möglich.
  • Keine Heilung durch Ausschlagung: Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Ehefrau führte nicht dazu, dass das spätere Testament wirksam wurde. Die Ausschlagung beseitigt zwar die Bindung an die wechselbezügliche Verfügung im gemeinschaftlichen Testament, heilt aber keine Formfehler.
  • Schutz des Ehegatten: Paragraf 2271 BGB soll den Ehegatten vor einem einseitigen Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen schützen. Der Widerruf muss dem anderen Ehegatten in Form einer notariellen Erklärung zugehen, damit dieser sich darauf einstellen kann.

Fazit

Der Fall OLG Karlsruhe 6 U 138/96 zeigt, dass ein gemeinschaftliches Testament eine besondere Formvorschrift für den Widerruf vorsieht.

Ein späteres, abweichendes Testament ist unwirksam, wenn es dieser Formvorschrift nicht genügt.

Die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten ändert daran nichts.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Formvorschriften im Erbrecht.
  • Die Gerichte achten streng auf die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Ehegatten.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Das OLG Karlsruhe hat in diesem Fall die strengen Formvorschriften des Paragraf 2271 BGB angewendet und das spätere Testament des Ehemanns für unwirksam erklärt.

RA und Notar Krau

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