Formunwirksamkeit des späteren Testaments
OLG Karlsruhe 6 U 138/96
In diesem Fall dreht sich alles um die Wirksamkeit eines Testaments, das ein Ehemann nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Frau alleine verfasst hatte.
Das Gericht musste entscheiden, ob dieses spätere Testament durch die Ausschlagung der Erbschaft durch die Ehefrau wirksam wurde.
Die Fakten des Falles
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten
und nach dem Tod des Letztversterbenden die beiderseitigen Familien als Erben einsetzten.
Später verfasste der Ehemann ohne seine Frau weitere Testamente, in denen er bestimmte, dass sein Anteil am gemeinsamen Hausgrundstück an die Familie seiner Frau fallen sollte.
Nach dem Tod des Ehemanns schlug seine Frau die Erbschaft aus.
Die Klägerin, eine Nichte des Ehemanns, berief sich auf das spätere Testament und verlangte die Erfüllung eines Vermächtnisses.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage ab.
Das spätere Testament des Ehemanns war unwirksam, da es der Formvorschrift des Paragraf 2271 BGB widersprach.
Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Ehefrau änderte daran nichts.
Begründung des Gerichts
Fazit
Der Fall OLG Karlsruhe 6 U 138/96 zeigt, dass ein gemeinschaftliches Testament eine besondere Formvorschrift für den Widerruf vorsieht.
Ein späteres, abweichendes Testament ist unwirksam, wenn es dieser Formvorschrift nicht genügt.
Die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten ändert daran nichts.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das OLG Karlsruhe hat in diesem Fall die strengen Formvorschriften des Paragraf 2271 BGB angewendet und das spätere Testament des Ehemanns für unwirksam erklärt.
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