Formunwirksamkeit eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Ehegattentestaments – OLG Hamm 15 W 235/92
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beteiligte zu 1), die überlebende Ehefrau des Erblassers, und die Beteiligten zu 2) bis 4), die gemeinschaftlichen Kinder aus der Ehe, streiten über die Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Testaments.
Der Erblasser hatte mehrere Schriftstücke mit privatschriftlichen Testamenten bei sich, darunter eine „Bescheinigung“ von 1973, die seine Frau als alleinige Erbin einsetzte.
Hintergrund:
Im November 1989 wurde der Erblasser von Notar B beraten, eine notarielle letztwillige Verfügung wurde jedoch nicht errichtet.
Nach dem Tod des Erblassers wurde ein gemeinschaftliches Testament eröffnet, das beide Ehegatten als gegenseitige Alleinerben einsetzte.
Die Unterschrift des Erblassers war am rechten Blattrand, die des Beteiligten zu 1) darunter.
Der gesamte Text des Testaments wurde von der Beteiligten zu 1) verfasst.
Verfahrensablauf:
Die Beteiligte zu 1) beantragte auf Basis des Testaments einen Erbschein. Beteiligte zu 2) legte dagegen Beschwerde ein, behauptete, der Erblasser sei möglicherweise testierunfähig gewesen und habe weitere Testamente errichtet.
Das Amtsgericht erteilte dennoch den Erbschein. Beteiligte zu 2) und 3) erhoben erneut Beschwerde, das Landgericht wies diese zurück.
Entscheidung des OLG:
Das OLG hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Es wird festgestellt, dass das Landgericht die materielle Feststellungslast und die Möglichkeiten zur Aufklärung des Testamentsentstehungsprozesses nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Begründung:
Formerfordernisse des gemeinschaftlichen Testaments:
Ein gemeinschaftliches Testament ist formwirksam, wenn ein Ehegatte es schreibt und der andere es mitunterschreibt.
Die Haupterklärung muss vor der Mitunterzeichnung geschrieben sein.
Materielle Feststellungslast:
Die Beteiligte zu 1) trägt die Last, die Formgültigkeit des Testaments nachzuweisen.
Es gibt keine gesetzliche Vermutung für die ordnungsgemäße Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments.
Tatsächliche Vermutung:
Entspricht ein Testament äußerlich den Formanforderungen, kann man vermuten, dass die Ehegatten die Formvorschriften eingehalten haben.
Wenn jedoch aufgrund ermittelter Tatsachen Zweifel bestehen, muss das Gericht diese Zweifel berücksichtigen.
Mögliche Beweisführung:
Ein Schriftsachverständiger könnte durch Untersuchung der Überdeckung der Unterschriften und Schriftzüge Hinweise auf die Reihenfolge der Schriftleistungen geben.
Weitere Befragungen, insbesondere des Notars B, sind erforderlich, um den Hergang der Testamentsübergabe und -öffnung zu klären.
Hinweise für das weitere Verfahren:
Zeit- und Ortsangabe:
Die fehlenden Orts- und Zeitangaben des Erblassers könnten durch andere Beweise ersetzt werden.
Testierfähigkeit:
Die Beteiligten zu 2) und 3) müssen konkrete Tatsachen zur Testierfähigkeit des Erblassers vorbringen, um die Unwirksamkeit des Testaments zu beweisen.
Testament vom 07.11.1973:
Sollte das gemeinschaftliche Testament unwirksam sein, muss geprüft werden, ob das Testament von 1973 noch gültig ist und ob es vom Erblasser bewusst vernichtet wurde.
Ergebnis:
Das OLG gibt dem Landgericht Anweisungen zur weiteren Beweiserhebung und zur korrekten Anwendung der materiellen Feststellungslast.
Die Zurückverweisung bietet den Beschwerdeführern die Möglichkeit, ihren Vortrag zu konkretisieren und weitere Beweise vorzulegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.