Formwidrige Einladung und satzungsfremder Versammlungsort der Gesellschafterversammlung

März 25, 2025

Formwidrige Einladung und satzungsfremder Versammlungsort der Gesellschafterversammlung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landgerichts Krefeld (Az. 7 O 183/21) befasst sich mit der Frage der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen

einer GmbH aufgrund formwidriger Einladung und eines satzungsfremden Versammlungsortes.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Mitgesellschafterin und ehemalige Geschäftsführerin der beklagten GmbH, focht Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 18.11.2021 und 25.2.2022 an.

In diesen Versammlungen wurden ihre Geschäftsanteile eingezogen und sie als Geschäftsführerin abberufen.

Die Klägerin rügte, dass die Einladungen zu den Versammlungen formfehlerhaft erfolgt seien und der Versammlungsort nicht dem satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft entsprochen habe.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Krefeld wies die Klage ab und entschied, dass die angefochtenen Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar seien.

Formwidrige Einladung und satzungsfremder Versammlungsort der Gesellschafterversammlung

Begründung

Ladungsmängel:

Das Gericht stellte klar, dass nicht jeder Ladungsmangel zur Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses führt.

Nur schwerwiegende Mängel, die die Teilnahme der Gesellschafter faktisch unmöglich machen, können zur Nichtigkeit führen.

Weniger schwerwiegende Mängel, wie der Verstoß gegen formelle Einberufungsvorschriften, begründen lediglich die Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Im vorliegenden Fall war die Einladung zwar nicht per Einschreiben erfolgt, wie in der Satzung vorgeschrieben, jedoch hatte die Klägerin die Einladung unstreitig erhalten.

Damit sei der Formmangel geheilt.

Versammlungsort:

Das Gericht führte aus, dass die Satzung den Versammlungsort regelt. Fehlt eine Regelung, ist der Sitz der Gesellschaft oder ein anderer zumutbarer Ort zu wählen.

Sofern nicht die Satzung den Ort der Versammlung ausdrücklich auf den Gesellschaftssitz beschränkt, steht es im Ermessen der Einberufungsberechtigten, einen anderen Ort zu wählen, wenn dieser andere

Ort für die Teilnahmeberechtigten ebenso leicht oder noch leichter als der Sitz der Gesellschaft zu erreichen ist.

Im vorliegenden Fall lag der gewählte Versammlungsort nur wenige Kilometer vom satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft entfernt und war somit für die Klägerin zumutbar.

Einberufung durch unbefugte Person:

Grundsätzlich sind Gesellschafterbeschlüsse nichtig, wenn die Versammlung von einer nicht dazu befugten Person einberufen wurde.

Die Klägerin konnte jedoch nicht ausreichend belegen, dass die einberufende Geschäftsführerin zum Zeitpunkt der Einladung bereits abberufen war.

Formwidrige Einladung und satzungsfremder Versammlungsort der Gesellschafterversammlung

Anfechtbarkeit:

Das Gericht wies darauf hin, dass nicht jeder Formfehler zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses führt.

Vielmehr muss der Fehler das Mitgliedschafts- oder Partizipationsrecht des Gesellschafters in relevanter Weise beeinträchtigt haben.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die eine relevante Beeinträchtigung ihrer Rechte darlegten.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Krefeld verdeutlicht, dass formelle Fehler bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen

nicht automatisch zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen.

Es bedarf einer differenzierten Betrachtung der Schwere des Mangels und seiner Auswirkungen auf die Rechte der Gesellschafter.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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