OLG Düsseldorf 3 Wx 331/00

Juli 12, 2020

Formwirksamkeit eines Nottestaments – Vorgehensweise bei der Errichtung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 15. Dezember 2000 – 3 Wx 331/00

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf befasste sich in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2000 – 3 Wx 331/00 mit der Formwirksamkeit eines Nottestaments und der Vorgehensweise bei seiner Errichtung.

Sachverhalt:

Die unverheiratete und kinderlose Erblasserin verstarb am 19. Juli 1999 im H.-J. Krankenhaus in E.

Vor ihrem Tod hatte sich der Beteiligte zu 1 um die Erblasserin gekümmert, wobei der Umfang der Betreuung strittig war.

Die gesetzlichen Erben waren die Beteiligten zu 2 bis 18. Am Abend des 17. Juli 1999 erstellte eine Krankenschwester, die Zeugin L., im Krankenhaus ein Schriftstück, das von der Erblasserin als Testament unterzeichnet wurde.

Das Schriftstück verfügte, dass Herr J. G. das Bauernhaus, Nebengebäude, Ackerland und weitere Häuser erhalten sollte, da die Verwandtschaft keine Hilfe geleistet hatte.

Der Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist.

Die Beteiligten zu 2, 3, 9, 10, 11, 13 und 14 wandten ein, das Schriftstück stelle kein wirksames Nottestament dar, da der Zeuge Dr. D. bei der mündlichen Erklärung nicht anwesend gewesen sei.

Das Amtsgericht wies den Antrag nach Zeugenvernehmungen zurück.

Formwirksamkeit eines Nottestaments – Vorgehensweise bei der Errichtung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 15. Dezember 2000 – 3 Wx 331/00

Das Landgericht hob diesen Beschluss auf und wies das Nachlassgericht an, dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein zu erteilen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 legten daraufhin Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 unbegründet sei.

Die Entscheidung des Landgerichts beruhe nicht auf einer Gesetzesverletzung.

Formwirksamkeit des Nottestaments:

Das Landgericht stellte fest, dass die Erblasserin am Abend des 17. Juli 1999 ein formwirksames Nottestament im Sinne von Paragraf 2250 BGB errichtet habe.

Die Erblasserin habe sich in Todesgefahr geglaubt, und die Errichtung eines notariellen Testaments sei nicht möglich gewesen.

Obwohl der Zeuge Dr. D. bei der mündlichen Erklärung nicht anwesend war, habe er das Schriftstück bei der Verlesung, Genehmigung und Unterschriftsleistung durch die Erblasserin begleitet.

Erklärung des letzten Willens:

Formwirksamkeit eines Nottestaments – Vorgehensweise bei der Errichtung – OLG Düsseldorf Beschluss vom 15. Dezember 2000 – 3 Wx 331/00

Das von der Zeugin L. erstellte Schriftstück sei als Entwurf zu betrachten.

Die Erblasserin habe nach der Verlesung erklärt, dass der Inhalt dem Entwurf entspreche.

Diese Erklärung in Gegenwart der drei Zeugen erfülle die formalen Anforderungen an ein Nottestament.

Geschäftsfähigkeit der Erblasserin:

Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.

Die Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, dass die Erblasserin gewusst habe, was sie wollte, und sich klar ausdrücken konnte.

Inhaltliche Auslegung des Testaments:

Die Auslegung des Testaments durch das Landgericht, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe sein soll, sei nicht zu beanstanden.

Das Rechtsmittel wurde daher zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraf 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Schlussfolgerung:

Das OLG Düsseldorf bestätigte, dass ein Nottestament auch dann formwirksam sein kann, wenn die mündliche Erklärung des letzten Willens und die Genehmigung der Niederschrift in einem Vorgang zusammengefasst werden, solange die mitwirkenden Personen klar erkennen können, was der wirkliche Wille des Erblassers ist.

Entscheidend war, dass die Erblasserin den Inhalt des Testaments genehmigte und eigenhändig unterzeichnete, wodurch die formalen Anforderungen an die Errichtung eines Nottestaments erfüllt waren.

RA und Notar Krau

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