
OLG Hamm 15 W 116/91
Beschluss 27.6.1991
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 1991 wird die Formwirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments behandelt, insbesondere hinsichtlich der Lesbarkeit und des Testierwillens.
Die Erblasserin, eine verwitwete und kinderlose Frau, hinterließ zwei handschriftliche Schriftstücke, die ihr letzter Wille sein sollten.
Diese Schriftstücke waren jedoch teilweise unleserlich und enthielten nur bruchstückhafte Einfügungen, was die Frage aufwarf, ob sie als Testament anerkannt werden konnten.
Das OLG Hamm stellt klar, dass die Formwirksamkeit eines Testaments gemäß Paragraf 2247 BGB nur dann gegeben ist, wenn der Text des Testaments lesbar ist.
Dies bedeutet, dass die Schriftzeichen eindeutig entziffert werden können müssen, ohne dass äußere Umstände oder Erklärungen herangezogen werden.
Im vorliegenden Fall war die Lesbarkeit der hinzugefügten Schriftzeichen durch die Erblasserin fraglich.
Der gerichtliche Sachverständige konnte die Schriftzüge nur teilweise entziffern, was nicht ausreichend war, um eine klare Aussage über den Inhalt der Einfügungen zu treffen.
Ein weiterer zentraler Punkt des Beschlusses war die Frage, ob der Testierwille der Erblasserin durch die bloße Einfügung eines Namens ausreichend zum Ausdruck gebracht wurde.
Das Gericht betonte, dass ein Testament nicht allein dadurch wirksam errichtet werden kann, dass ein Name in ein von fremder Hand geschriebenes Dokument eingefügt wird.
Der Erblasser muss seinen Testierwillen eindeutig selbst erklären.
In diesem Fall war die Einfügung des Namens unzureichend, um als Erbeinsetzung angesehen zu werden, da der
Kontext der Schriftstücke nur durch den räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit früheren Erklärungen verständlich wurde.
Da die Sachlage unklar blieb und weitere Ermittlungen erforderlich waren, hob das OLG Hamm den angefochtenen
Beschluss auf und verwies die Angelegenheit zur weiteren Klärung an das Landgericht zurück.
Dies betraf insbesondere die Lesbarkeit der Schriftzeichen und die Frage, ob die Erblasserin bei der Einfügung des Namens tatsächlich ihren Testierwillen zum Ausdruck brachte.
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