Formwirksamkeit eines Testaments – handschriftliche Änderungen auf einer Fotokopie

Juni 16, 2019

Formwirksamkeit eines Testaments – handschriftliche Änderungen auf einer Fotokopie

OLG München 31 Wx 072/05

Beschluss 25.10.2005

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2005 behandelt die Frage der Formwirksamkeit eines Testaments,

das durch handschriftliche Änderungen auf einer Fotokopie eines vorher erstellten, eigenhändigen Testaments entstanden ist.

Die Erblasserin, die kinderlos verstarb, hatte mehrere Testamente verfasst.

Am 18. September 2002 errichtete sie ein dreiseitiges Testament, in dem sie den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben und Testamentsvollstrecker einsetzte.

Später übergab sie das Originaltestament dem Beteiligten zu 1 und behielt Kopien.

Formwirksamkeit eines Testaments – handschriftliche Änderungen auf einer Fotokopie

Auf einer dieser Kopien nahm sie am 5. Oktober 2002 handschriftliche Änderungen vor, die unter anderem

die Streichung der Einsetzung des Beteiligten zu 1 als Alleinerben und Testamentsvollstrecker umfassten.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1 einen Erbschein auf Basis des Testaments vom 18. September 2002,

während die Beteiligten zu 2 bis 4 (Verwandte der Erblasserin) einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragten,

da sie das Testament vom 5. Oktober 2002 als wirksames Widerrufstestament ansahen.

Das Landgericht hob in seiner Entscheidung einen Vorbescheid des Amtsgerichts auf, der zugunsten des Beteiligten zu 1 entschieden hatte,

und wies an, einen gemeinschaftlichen Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 4 zu erteilen.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Formwirksamkeit eines Testaments – handschriftliche Änderungen auf einer Fotokopie

Es erkannte, dass die handschriftlichen Änderungen auf der Fotokopie des Testaments vom 18. September 2002

im Zusammenhang mit dem Originaltestament als formwirksames Widerrufstestament anzusehen sind,

da die Erblasserin damit ihren Willen, das ursprüngliche Testament zu ändern, eindeutig zum Ausdruck gebracht habe.

Somit hob das Testament vom 5. Oktober 2002 die vorherigen Testamente auf, und mangels einer neuen Erbeinsetzung trat die gesetzliche Erbfolge ein.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 wurden als gesetzliche Erben anerkannt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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