Formwirksamkeit von Drei-Zettel-Testament mit Textdurchstreichungen – OLG München 33 Wx 73/23 e

März 5, 2024

Formwirksamkeit von Drei-Zettel-Testament mit Textdurchstreichungen – OLG München 33 Wx 73/23 e – Beschluss vom 13.10.2023

RA und Notar Krau:

Zusammenfassung des Falls OLG München, Beschluss vom 14.11.2023 Wirksamkeit eines komplett durchgestrichenen handschriftlichen Testaments

Der Fall vor dem Oberlandesgericht München befasst sich mit der Frage, ob ein handschriftliches Testament, das vollständig durchgestrichen wurde, noch gültig ist.

Hintergrund:

Die Erblasserin hatte ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie ihren Lebensgefährten als Alleinerben einsetzte und ihre Brüder enterbte.

Dieses Testament wies zahlreiche Durchstreichungen auf, die den gesamten Text umfassten.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Lebensgefährte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht wollte dem stattgeben, die Brüder legten jedoch Beschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

Formwirksamkeit von Drei-Zettel-Testament mit Textdurchstreichungen – OLG München 33 Wx 73/23 e

Das OLG München hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag des Lebensgefährten zurück.

Das Testament wurde durch die vollständigen Durchstreichungen widerrufen.

Begründung:

  • Widerruf durch Durchstreichung: Nach § 2255 BGB kann ein Testament durch Durchstreichung widerrufen werden.
  • Vermutung des Widerrufs: Wurde das Testament im Besitz des Erblassers gefunden und gibt es keine Hinweise auf Manipulation durch Dritte, wird vermutet, dass die Durchstreichungen vom Erblasser in Widerrufsabsicht vorgenommen wurden.
  • Beweislast: Wer sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft, muss dessen Wirksamkeit beweisen. Wer sich auf den Widerruf beruft, muss die Widerrufshandlung beweisen.
  • Feststellungen des Gerichts:
    • Das Testament befand sich bis zum Tod der Erblasserin in deren Besitz.
    • Es gab keine Hinweise darauf, dass Dritte die Durchstreichungen vorgenommen haben.
    • Daher ist davon auszugehen, dass die Erblasserin die Durchstreichungen selbst in Widerrufsabsicht vorgenommen hat.
  • Keine gegenteiligen Anhaltspunkte: Die Aussage der Erblasserin gegenüber einer Zeugin, dass ihre Brüder nichts bekommen sollten, steht der Annahme des Widerrufs nicht entgegen. Diese Aussage wurde zwei Wochen vor dem Tod der Erblasserin getätigt. In der Zwischenzeit kann es zu einem Sinneswandel gekommen sein.

Konsequenzen:

Das Testament ist unwirksam.

Formwirksamkeit von Drei-Zettel-Testament mit Textdurchstreichungen – OLG München 33 Wx 73/23 e

Der Lebensgefährte ist nicht Alleinerbe.

Die Brüder sind als gesetzliche Erben berufen.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

Der Fall verdeutlicht die Bedeutung von § 2255 BGB für den Widerruf von Testamenten.

Vollständige Durchstreichungen eines handschriftlichen Testaments führen in der Regel zum Widerruf, wenn die Vermutung besteht, dass diese vom Erblasser in Widerrufsabsicht vorgenommen wurden.

RA und Notar Krau

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