LAG München 4 Sa 1181/07

Juni 8, 2021

Fortbestand Arbeitsverhältnis mit früherem Arbeitgeber aufgrund Widerspruch nach Betriebsübergang – LAG München Urteil 21.05.2008 – 4 Sa 1181/07

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat am 21. Mai 2008 ein Urteil zur Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Oktober 2007 gefällt.

Die Berufung wurde auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, und die Revision wurde zugelassen.

Hintergrund:

Der Kläger, geboren 1952, war seit 1986 bei der Beklagten oder deren verbundenen Gesellschaften angestellt, zuletzt als Leiter des Marketings im Bereich „C.“.

Nach dem Betriebsübergang verdiente er 83.887,05 € brutto pro Jahr bzw. ab Juni 2006 6.146 € brutto pro Monat.

Die Beklagte verkaufte ihr Mobiltelefongeschäft im Bereich „C.“ an die B. C./T. mit Wirkung zum 30. September 2005.

Die Übertragung erfolgte auf die neu gegründete B. GmbH & Co. oHG.

Sachverhalt:

Der Kläger wurde über den Betriebsübergang durch ein Schreiben der Beklagten am 29. August 2005 informiert.

Darin wurde der Übergang des Arbeitsverhältnisses und die rechtliche Situation nach Paragraf 613a BGB erläutert.

Fortbestand Arbeitsverhältnis mit früherem Arbeitgeber aufgrund Widerspruch nach Betriebsübergang – LAG München Urteil 21.05.2008 – 4 Sa 1181/07

Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. GmbH & Co. oHG am 28. September 2006, da er nicht ausreichend über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen informiert worden sei und machte Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung geltend.

Entscheidung des Arbeitsgerichts:

Das Arbeitsgericht München gab der Feststellungsklage des Klägers hinsichtlich des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und der Leistungsklage auf Zahlung der Arbeitsvergütung statt, wies aber die Klage auf Weiterbeschäftigung ab.

Es begründete, dass der Widerspruch des Klägers rechtzeitig und wirksam war, da die Unterrichtung durch die Beklagte nicht den Anforderungen des Paragraf 613a Abs. 5 BGB entsprach.

Berufungsentscheidung des LAG München:

Das LAG München bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und führte aus, dass die Unterrichtung der Beklagten unzureichend war, insbesondere weil die Anschrift des Betriebserwerbers und der Grund des Betriebsübergangs nicht korrekt angegeben wurden.

Der Kaufvertrag wurde als „negativer Kaufpreis“ bezeichnet, was die wirtschaftlichen Grundlagen für den Kläger unklar ließ.

Unterrichtung nach Paragraf 613a Abs. 5 BGB:

Die Beklagte hat den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Anschrift des Betriebserwerbers und den Grund des Betriebsübergangs informiert.

Die Benennung eines Kaufvertrags allein genügte nicht, insbesondere nicht unter den Bedingungen eines negativen Kaufpreises.

Widerspruchsrecht des Klägers:

Da die Beklagte die Anforderungen des Paragraf 613a Abs. 5 BGB nicht erfüllte, begann die Widerspruchsfrist nicht zu laufen, und der Widerspruch des Klägers war rechtzeitig.

Verwirkung des Widerspruchsrechts:

Das LAG München stellte fest, dass das Widerspruchsrecht des Klägers nicht verwirkt war.

Fortbestand Arbeitsverhältnis mit früherem Arbeitgeber aufgrund Widerspruch nach Betriebsübergang – LAG München Urteil 21.05.2008 – 4 Sa 1181/07

Das Zeitmoment wurde nicht erfüllt, da der Kläger aufgrund der fehlenden ordnungsgemäßen Unterrichtung und der komplexen rechtlichen Fragen nicht untätig blieb.

Kosten und Revision:

Die Beklagte trägt die Kosten der erfolglosen Berufung.

Das LAG München ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Schlussfolgerung:

Das LAG München entschied zugunsten des Klägers, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund des rechtzeitigen Widerspruchs trotz des Betriebsübergangs fortbestand.

Die Beklagte hatte es versäumt, die notwendigen Informationen gemäß Paragraf 613a Abs. 5 BGB bereitzustellen, wodurch die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der Kläger rechtzeitig widersprach.

RA und Notar Krau

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