Fortbestand Vollmacht trotz Auflösung GbR
BFH II R 30/09
Urteil vom 12.1.2011,
Kernaussage:
Der BFH entschied, dass die Auflösung einer Sozietät in der Rechtsform einer GbR nicht automatisch zum Erlöschen einer erteilten Vollmacht führt.
Die Vollmacht bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen wird oder das Mandatsverhältnis anderweitig beendet wird.
Sachverhalt:
Die Klägerinnen hatten den Steuerberatern B und D, die eine Sozietät in Form einer GbR betrieben, Vollmacht erteilt, sie in Steuerangelegenheiten zu vertreten.
Die Sozietät wurde später aufgelöst.
Das Finanzamt erließ Erbschaftsteuerbescheide und gab diese Steuerberater B bekannt, der die Klägerinnen weiterhin betreute.
Die Klägerinnen argumentierten, die Bescheide seien nicht wirksam bekannt gegeben worden, da die Vollmacht durch die Auflösung der Sozietät erloschen sei.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und entschied, dass die Erbschaftsteuerbescheide wirksam bekannt gegeben wurden.
Begründung im Detail:
Fortbestehen der Vollmacht: Die Auflösung einer GbR führt nicht automatisch zum Erlöschen einer erteilten Vollmacht. Die Vollmacht bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen wird oder das Mandatsverhältnis anderweitig beendet wird. Im vorliegenden Fall hatten die Klägerinnen die Vollmacht nicht widerrufen. Steuerberater B war daher weiterhin befugt, die Klägerinnen zu vertreten und Zustellungen entgegenzunehmen.
Auslegung von Vollmachten: Vollmachten sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen. Im vorliegenden Fall ergab die Auslegung der Vollmacht, dass die Steuerberater hinsichtlich der Erbschaftsteuer bevollmächtigt waren, auch wenn die Bescheide unter eigenen Steuernummern für jede Klägerin ergingen.
Bezeichnung der absendenden Dienststelle: Die Erbschaftsteuerbescheide waren auch nicht deshalb unwirksam, weil auf den Bescheidumschlägen das Finanzamt nicht namentlich bezeichnet war. Es reichte aus, dass sich die absendende Dienststelle aus den auf der Sendung gemachten Angaben eindeutig ermitteln ließ.
Zweck von Zustellungsvorschriften: Zustellungsvorschriften dienen dazu, den Zugang eines Schriftstücks und dessen Zeitpunkt sicher nachzuweisen und dem Empfänger Kenntnis von dem Schriftstück zu verschaffen. Dieser Zweck war im vorliegenden Fall erfüllt.
Keine Rückgängigmachung der Bekanntgabe: Die Rücksendung der Bescheide durch Steuerberater B führte nicht dazu, dass die bereits wirksame Bekanntgabe unwirksam wurde.
Fazit:
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Auflösung einer Sozietät nicht automatisch zum Erlöschen einer erteilten Vollmacht führt.
Die Vollmacht bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen oder das Mandatsverhältnis anderweitig beendet wird.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.