Fortbestehendes dingliches Vorkaufsrecht nach Erlöschen eines Miteigentumsanteils
OLG Karlsruhe (Senat Freiburg) Beschluss vom 14.2.2024 – 14 W 96/23
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe befasst sich mit einem komplexen Fall zum Thema Vorkaufsrecht und Miteigentumsanteile.
Im Kern geht es um die Frage, ob ein dingliches Vorkaufsrecht, das an einem Miteigentumsanteil bestellt wurde, auch dann fortbesteht, wenn dieser Miteigentumsanteil durch spätere Änderungen erlischt.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass dies der Fall ist.
Im Jahr 1973 erwarb ein Ehepaar gemeinsam mit ihrem Sohn ein Baugrundstück.
Der Sohn räumte seinen Eltern ein dingliches Vorkaufsrecht an seinem Miteigentumsanteil ein.
Nach dem Tod der Eltern und des Sohnes entstand die Frage, ob dieses Vorkaufsrecht weiterhin besteht, insbesondere nachdem sich die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks verändert hatten.
Die aktuelle Eigentümerin des Grundstücks, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beantragte die Löschung des Vorkaufsrechts.
Das Grundbuchamt lehnte dies ab und forderte einen Nachweis der Nacherbenstellung der Vorkaufsberechtigten.
Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Eigentümerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.
Die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung sind:
Das OLG stellte fest, dass das dingliche Vorkaufsrecht weiterhin besteht, obwohl der ursprüngliche Miteigentumsanteil des Sohnes nicht mehr existiert.
Es betonte, dass der Anwendungsbereich des § 1095 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der dingliche Vorkaufsrechte an ideellen Grundstücksteilen einschränkt, in diesem Fall nicht einschlägig ist.
Diese Vorschrift bezieht sich laut OLG nur auf den ursprünglichen Bestellungsakt des Vorkaufsrechts.
Nachträgliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse, die zum Erlöschen des Miteigentumsanteils führen, berühren das bereits entstandene Vorkaufsrecht nicht.
Dieses besteht an einem fiktiven Bruchteil des Grundstücks fort.
Das OLG bestätigte, dass der Nachweis der Nacherbenstellung der Vorkaufsberechtigten durch einen Erbschein erfolgen muss.
Ein Erbschein, der nur das Vorerbenrecht bezeugt, reicht nicht aus.
Das Grundbuchamt hat daher zu Recht einen entsprechenden Nachweis gefordert, um die Löschung des Vorkaufsrechts zu verweigern.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein Vorkaufsrecht, wenn es vererblich sein soll, dies auch so bei der Eintragung ins Grundbuch mit vermerkt sein muss.
Jedoch ist es auch Rechtens, wenn in der Eintragung des Vorkaufsrechtes auf die Eintragungsbewilligung verwiesen wird, solang in dieser die Vererblichkeit des Rechtes eindeutig vermerkt ist.
Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe klärt wichtige Fragen zum Fortbestand dinglicher Vorkaufsrechte bei Änderungen der Miteigentumsverhältnisse.
Sie stellt sicher, dass einmal entstandene Vorkaufsrechte nicht durch nachträgliche Änderungen untergehen.
Zudem betont sie die Bedeutung eines korrekten Nachweises der Erbfolge im Grundbuchverfahren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.