Fortbildung im Job: Wann Sie Kosten nicht zurückzahlen müssen

Mai 27, 2025

Fortbildung im Job: Wann Sie Kosten nicht zurückzahlen müssen

RA und Notar Krau

Stellen Sie sich vor: Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen eine teure Fortbildung.

Im Gegenzug unterschreiben Sie eine Vereinbarung. Darin steht: Wenn Sie das Unternehmen vor einer bestimmten Frist verlassen, müssen Sie die Kosten zurückzahlen.

Klingt fair, oder? Doch was passiert, wenn Sie die Prüfung gar nicht ablegen? Oder wenn Ihr Chef Sie so schlecht behandelt, dass Sie kündigen müssen?

Genau diese Fragen hat das Bundesarbeitsgericht in einem spannenden Fall geklärt.

Das Urteil (Aktenzeichen: 9 AZR 187/22) ist vom 25. April 2023 und sehr wichtig für alle, die eine Fortbildung vom Arbeitgeber bezahlt bekommen.

Der Fall: Steuerberaterprüfung ohne Abschluss

Eine Buchhalterin bekam von ihrer Chefin, einer Steuerkanzlei, eine Fortbildung zur Steuerberaterin gefördert. Bis zu 10.000 € wollte die Kanzlei zahlen.

Im Vertrag stand klar: Wenn die Buchhalterin die Prüfung zweimal nicht ablegt, muss sie das Geld zurückzahlen. Auch wenn sie das Unternehmen wegen eigener Kündigung verlässt.

Die Buchhalterin trat die Prüfung aber nie an. Später kündigte sie. Die Kanzlei forderte die bisher gezahlten 4.083,93 € zurück.

Was das Gericht sagte: Unwirksam!

Die Kanzlei klagte. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht.

Doch das Bundesarbeitsgericht sah das anders. Es kippte die Urteile der Vorinstanzen. Die Klage der Kanzlei wurde abgewiesen.

Warum? Die Richter befanden, dass die Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag unwirksam ist. Solche Klauseln sind „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Sie müssen fair sein.

Der Knackpunkt: Fairness bei der Rückzahlung

Eine Rückzahlungsklausel ist dann ungültig, wenn sie Sie als Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Der Arbeitgeber darf Sie nicht zu stark unter Druck setzen, im Unternehmen zu bleiben.

Hier war der Fehler: Die Klausel forderte die Rückzahlung der Fortbildungskosten, selbst wenn die Buchhalterin die Prüfung aus Gründen nicht ablegte, die nicht in ihrer Hand lagen.

Fortbildung im Job: Wann Sie Kosten nicht zurückzahlen müssen

Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber selbst Schuld am Problem war, oder sie wegen seiner Fehler kündigen musste.

Die Richter sagten: Eine Rückzahlungspflicht muss Ausnahmen haben. Sie darf nicht greifen, wenn Sie das Examen aus einem „objektiven Grund“ nicht ablegen können.

Dazu gehören dauerhafte Krankheit oder die Pflege von Angehörigen. Aber auch, wenn Sie das Arbeitsverhältnis wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers beenden müssen.

Was das für Sie bedeutet

Haben Sie eine Fortbildung vom Arbeitgeber bekommen und eine Rückzahlungsklausel unterschrieben?

Dann prüfen Sie genau!

Jede Klausel muss fair sein. Sie darf Sie nicht unangemessen unter Druck setzen.

Die Klausel darf nicht nur wenige Ausnahmen nennen. Sie muss alle relevanten Gründe berücksichtigen, warum eine Prüfung nicht abgelegt wird.

Besonders wichtig: Wenn Sie wegen Fehlverhalten Ihres Arbeitgebers kündigen müssen, sollten Sie in der Regel nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein.

Wenn eine Klausel unfair ist, ist sie komplett unwirksam. Sie müssen dann nichts zurückzahlen.

Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Rückzahlungsvereinbarung gültig ist, suchen Sie am besten rechtlichen Rat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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